Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.815/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 1/2}
                   
2C_815/2012

Urteil vom 24. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1.  Kanton Uri, handelnd durch den Regierungsrat,
 Rathaus, 6460 Altdorf,
2.  Korporation Uri, handelnd durch den engeren Rat, Gotthardstrasse 3, 6460
Altdorf,
 Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Fadri Ramming, Lindenquai/Hinterem Bach 6,
Postfach 658, 7002 Chur,

gegen

1.  Kraftwerk Göschenen AG,
2.  Centralschweizerische Kraftwerke AG,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Christian Schreiber,
3.  Elektrizitätswerk Altdorf AG,
 vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Allen Fuchs und Dr. Mischa Morgenbesser,
Beschwerdegegnerinnen,

Gegenstand
Forderung aus Konzessionsverträgen (Wasserrechtskonzessionen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 28. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.

 Der Landrat des Kantons Uri beschloss am 22. September 1954, die
Göscheneralp-Konzession (erste Fassung, in Kraft bis 31. Dezember 1985;
nachfolgend GK-1) an die Centralschweizerische Kraftwerke AG (CKW) sowie die
Furkareuss-Konzession an die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) zu vergeben.
Mit der GK-1 erhielt die CKW das Recht, die in Art. 3 der Konzession genannten
Wasserkräfte "zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie in einem Werk in
Göschenen gemeinsam mit den Schweizerischen Bundesbahnen auszunützen" (Art. 1).
Die Korporation Uri genehmigte die GK-1 am 30. September 1954. Die GK-1
verpflichtete und berechtigte nicht nur die CKW, sondern auch die SBB. Die CKW
und die SBB erklärten am 19. November 1954 Zustimmung zur GK-1. Die Konzession
legt in den Art. 4-6 eine einmalige Verleihgebühr, einmalige Verleihungskosten
sowie den jährlichen Wasserzins fest. Weiter bestimmt sie in Art. 7, dass die
Ausnützung der verliehenen Wasserkräfte durch eine Aktiengesellschaft
"Kraftwerk Göschenen" (im Folgenden: KWG) geschehen soll, an deren
Aktienkapital die CKW mit 50 %, die SBB mit 40 % und der Kanton Uri mit 10%
beteiligt werden. Die Konzessionäre garantieren eine Dividende von 4 %. Art. 14
der Konzession lautet sodann wie folgt:
Art. 14 Weitere Leistungen
Die Verleihgebühren werden durch folgende Leistungen der Beliehenen ergänzt.
Die Beliehenen decken vorweg den Energiebedarf im Kanton Uri, soweit er nicht
durch die Ortswerke Ursern, Göschenen und Erstfeld und von später evtl.
entstehenden Werken gedeckt werden kann.
Die Energie wird durch Vermittlung des EWA oder der CKW zu den für das EWA im
Kanton Uri geltenden Bedingungen geliefert. Es gelten dabei die
Maximalbedingungen des Art. 9 der Konzession an das EWA vom 29. September 1931
betr. Isenthalerbach. Für die dem Kanton gehörenden und öffentlichen Zwecken
dienenden Gebäude und Büros ist auf dem Strompreis für Beleuchtung ein Rabatt
von 30 %, für Kraft und Wärme ein solcher von 10 % zu gewähren. Dem
Kantonsspital Uri in Altdorf wird der Strom auf Grund einer separaten
Vereinbarung abgegeben.
Am 3. Februar 1955 gründeten die CKW und die SBB die KWG und traten dieser das
Recht zur Benützung der GK-1 ab. Das Kraftwerk wurde 1961/62 in Betrieb
genommen. Am 1. Januar 1986 trat eine neue Fassung der Göscheneralp-Konzession
in Kraft (nachfolgend GK-2). Art. 14 lautet darin wörtlich gleich wie in der
GK-1.

B.

 Am 16. Februar 2010 reichten der Kanton Uri und die Korporation Uri beim
Obergericht des Kantons Uri verwaltungsrechtliche Klage ein gegen die KWG, die
CKW sowie die Elektrizitätswerk Altdorf AG (EWA) mit den Anträgen, die KWG,
eventualiter die CKW, sei zu verpflichten, die im Kraftwerk Göschenen
produzierte elektrische Energie vorweg, d.h. vor jeder anderen Verwendung, den
Klägern zur Deckung des jeweiligen Bedarfs an elektrischer Energie im Kanton
Uri zu liefern (soweit dieser Bedarf nicht bereits durch bestehende und
künftige Ortswerke gedeckt werde) und zwar zu den Tarifgrundsätzen gemäss Art.
9 der Isenthaler-Konzession 1931/1988. Die KWG (eventualiter die CKW) sei
demnach zu verpflichten, den Klägern ab 23. Juli 2009 100 GWh/Jahr
(bedarfsangepasst) zu liefern (eventuell eine richterlich festgesetzte Menge),
verbunden mit der Pflicht, die zur Elektrizitätsversorgung im Kanton Uri
fehlende Menge an elektrischer Energie gemeinsam mit den Klägern jährlich neu
zu berechnen, sowie zusätzlich 500 GWh als Ersatz für die Nichterfüllung der
Leistungspflicht während den fünf Jahren vor dem 23. Juli 2009 zu liefern,
gegebenenfalls auch in Tranchen; ferner seien die CKW und die EWA solidarisch
zu verpflichten, den Transport der von der KWG den Klägern aus der Produktion
im Kraftwerk Göschenen geschuldeten elektrischen Energie zwischen dem Kraftwerk
Göschenen und einem von der EWA zu bestimmenden Lieferort zu gewährleisten und
zwar auf Kosten der KWG; schliesslich sei die EWA zu verpflichten, die den
Klägern von der KWG und der CKW zu liefernde Versorgungsenergie zu übernehmen
und zur Deckung des jeweiligen Bedarfs an elektrischer Energie im Kanton Uri
einzusetzen, dies zu Tarifgrundsätzen gemäss der Isenthaler-Konzession 1931/
1988.

 Im Schriftenwechsel bestritt das EWA die Zuständigkeit des Obergerichts des
Kantons Uri. Mit Zwischenentscheid vom 2. Dezember 2011 stellte das Obergericht
seine Zuständigkeit fest. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

 Mit Urteil vom 28. Juni 2012 wies das Obergericht die Klage ab, soweit es
darauf eintrat. Die Kosten auferlegte es zu neun Zehnteln den Klägern und zu
einem Zehntel der EWA. Zudem verurteilte es die Kläger, den Beklagten eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Das teilweise Nichteintreten begründete das
Obergericht damit, soweit künftige Ansprüche eingeklagt würden, sei die
Forderung zu wenig konkret, als dass sie Gegenstand einer Leistungsklage sein
könne; diesbezüglich sei aber Ziff. 1 der Anträge als positive
Feststellungsklage entgegenzunehmen.

C.

 Der Kanton Uri und die Korporation Uri erheben am 30. August 2012 beim
Bundesgericht gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und wiederholen das vor der Vorinstanz gestellte Begehren, wobei das
Leistungsbegehren für die künftigen Ansprüche in ein entsprechendes
Feststellungsbegehren umgewandelt wird; eventualiter sei die Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit gemeinsamer Eingabe vom 29.
Oktober 2012 beantragen die KWG, die CKW und die EWA, die Beschwerde
abzuweisen; eventualiter sei die zu liefernde Energiemenge auf den für die
Deckung der Endverbraucher mit Grundversorgung im Kanton Uri erforderlichen
Bedarf unter Einbezug der Eigenproduktion des EWA, der Ortswerke und der
Energiebezugsrechte des Kantons zu beschränken; seien die Energielieferungen
der KWG an die EWA zu einem Preis abzurechnen, der keine Erhöhung der
Energietarife für Endverbraucher mit Grundversorgung der EWA über den
Maximalsatz der Isenthalerkonzession zur Folge habe; und sei der Beginn der
Lieferpflicht auf 15 Monate ab Rechtskraft des Urteils auf das nächste darauf
folgende Quartalsende festzusetzen. Das Obergericht verzichtet auf eine
Stellungnahme.
Mit Replik vom 14. Januar 2013 und Duplik vom 18. März 2013 halten die Parteien
an ihren Begehren fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Endentscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
[Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80]) ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind öffentlich-rechtliche
Körperschaften, welche eine Forderung aus einer Wasserrechtskonzession geltend
machen; dazu sind sie aufgrund von Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert (Urteil
2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.1; vgl. auch Urteil 2C_812/2011 vom 18.
Januar 2012 E. 1.2).

1.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Bundesrechts frei und von Amtes
wegen (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten
und von kantonalem Recht prüft es nur auf entsprechende Rüge hin (Art. 106 Abs.
2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz auf genügend begründete Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.

 Streitig ist die Auslegung von Art. 14 der Göscheneralp-Konzession:

2.1. Konzessionen, insbesondere solche über die Verleihung von Wassernutzungen,
weisen sowohl vertragliche als auch hoheitliche Elemente auf (BGE 109 II 76 E.
2 S. 77; 126 II 171 E. 4c/bb S. 182; 130 II 18 E. 3.1 S. 21; vgl. auch BGE 127
II 69 E. 5 S. 75 f.). In Bezug auf die vertraglichen Elemente, so namentlich
diejenigen Fragen, die von Gesetzes wegen unterschiedlich geregelt werden
können, ist die Konzession wie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag auszulegen (
BGE 126 II 171 E. 4c/bb S. 182; Urteil 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1).
Wie bei einem privatrechtlichen Vertrag ist in erster Linie auf den
übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (Art. 18 Abs. 1
OR; empirische oder subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive
Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt
werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt
(BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 129 III 675 E. 2.3 S. 680). Lässt sich ein
übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen,
wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste
(normative oder objektive Vertragsauslegung; BGE 137 III 145 E. 3.2.1 S. 148;
136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 135 V 237 E. 3.6 S. 241; 133 III 406 E. 2.2 S.
409; 121 II 81 E. 4a S. 85).

2.2. Auch die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem
Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem
verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen;
von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich
ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der
Parteien entspricht (BGE 137 III 444 E. 4.2.4 S. 451; 136 III 186 E. 3.2.1 S.
188; 135 III 295 E. 5.2 S. 301; 133 III 406 E. 2.2 S. 409; 131 III 606 E. 4.2
S. 611). Im Zweifel und zur Füllung von Lücken in einem Vertrag sind die
dispositiven Bestimmungen der einschlägigen Gesetze heranzuziehen, soweit sich
nicht genügend klar aus dem Vertrag ergibt, dass davon abgewichen werden sollte
(BGE 133 III 607 E. 2.2 S. 610). Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher
Verträge ist zudem in Zweifelsfällen zu vermuten, dass die Verwaltung nicht
bereit ist, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den von ihr zu
wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im
Widerspruch steht (BGE 135 V 237 E. 3.6 S. 242; 122 I 328 E. 4e S. 335; 121 II
81 E. 4a S. 85; Urteil 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1). Indessen wäre
es verfehlt, in allen Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienenden
Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Interesses findet
ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip, d.h. sie darf nicht dazu
führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der Vertragsauslegung
Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht
voraussehen konnte (BGE 122 I 328 E. 4e S. 335).

2.3. Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich
verstanden haben, ist Tatfrage (BGE 133 III 675 E. 3.3 S. 181; 131 III 606 E.
4.1 S. 610); die tatsächliche Ermittlung dieses subjektiven Parteiwillens
(subjektive Vertragsauslegung) beruht auf Beweiswürdigung, die der
bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schranken von Art. 105 BGG
zugänglich ist (BGE 133 III 675 E. 3.3S. 681; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 126 II
171 E. 4c/bb S. 182; 118 II 365 E. 1 S. 366). Die Vertragsauslegung nach dem
Vertrauensgrundsatz ist demgegenüber Rechtsfrage, die vom Bundesgericht bei
bundesrechtlichen Verträgen frei (BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 133 III 675
E. 3.3 S. 181; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 606 E. 4.1 S. 610), bei
kantonalrechtlichen Verträgen aber grundsätzlich nur auf Willkür hin überprüft
wird (Art. 95 BGG; BGE 122 I 328 E. 1a/bb S. 331 und E. 3a S. 333; 103 Ia 505
E. 1 S. 509). Die Auslegung von Wasserkraftkonzessionen nach Vertrauensprinzip
prüft das Bundesgericht hingegen frei, weil diese nicht nur eine kantonale,
sondern mit dem WRG auch eine bundesrechtliche Grundlage haben, welche die
Grundsätze der Wasserkraftnutzung festlegt (Urteile 2C_258/2011 vom 30. August
2012 E. 4.2; 1C_207/2008 vom 20. Februar 2009 E. 4.2; implizit ebenso bereits
das Urteil A.188/1987 des Bundesgerichts vom 11. Juli 1988, ferner BGE 126 II
171 E. 4c/bb S. 182; 90 I 121 E. 5 S. 126 ff.; 78 I 375 E. 3 S. 389). Auch bei
der objektivierten Auslegung von Willenserklärungen ist das Bundesgericht
allerdings an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren
Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten gebunden (BGE 135 III 410
E. 3.2 S. 412; 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606
E. 4.1 S. 611).

3.

3.1. Der Konzessionär kann zur Energieabgabe verpflichtet werden (Art. 54 lit.
f und Art. 55 lit. d WRG). Diese Energieabgabe erfolgt in der Regel zu
Sonderkonditionen (als "Konzessionsenergie", d.h. entweder als "Gratisenergie
[Menge, welche der Konzessionär dem verleihenden Gemeinwesen entschädigungslos
liefern muss] oder als "Vorzugsenergie" - auch "Versorgungsenergie" genannt
[Menge, welche der Konzessionär dem Gemeinwesen zu vereinbarten
Sonderkonditionen liefern muss]). Die Pflicht zur Energieabgabe zu
Sonderkonditionen bildet im Berggebiet die Regel, wo die Träger der
Gewässerhoheit ihre Ressourcen nicht einfach abgeben, sondern auch ihre eigene
Elektrizitätsversorgung sichern wollen (Riccardo Jagmetti, Energierecht, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII, Basel 2005, Rz. 4547). Sind
an der Kraftwerksgesellschaft verschiedene Versorgungsunternehmen beteiligt mit
Anteilen nicht nur am Aktienkapital, sondern auch an der produzierten Energie
("Beteiligungs- oder Partnerenergie"), spricht man von "Partnerwerken"
(Jagmetti, a.a.O., Rz. 4224).

3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Bedeutung, die die Kläger dem Wortlaut von
Art. 14 GK beimessen, dass nämlich die Beklagten die im Kraftwerk Göschenen
produzierte Energie vor jeder weiteren Verwendung zugunsten des Energiebedarfs
im Kanton Uri einzusetzen habe, erscheine einleuchtend. Eine rein
buchstabengetreue Auslegung sei aber nicht statthaft. Es dränge sich eine
systematische und ganzheitliche Auslegung auf. Sodann prüfte die Vorinstanz die
Entstehungsgeschichte der Konzession und kam zum Schluss, die Aktenlage weise
darauf hin, dass die Kläger bei der Konzessionserteilung und -änderung damit
einverstanden gewesen seien, dass die CKW und die SBB das Kraftwerk Göschenen
als Partnerwerk betreiben wollten; ein Ausgleich der unterschiedlichen
Interessen sei gefunden worden, indem der Kanton eine Beteiligung an den Werken
und eine Dividendengarantie erhalten habe, aber im Gegenzug auf die Lieferung
von Energie verzichtet hatte. Dieser Verzicht beziehe sich nicht nur auf
Partnerenergie, sondern auch auf Konzessionsenergie; eine solche Lieferpflicht
wäre dem Anliegen der Beklagten, ein Partnerwerk zu realisieren, fundamental
entgegengestanden. Die CKW und die SBB seien nicht bereit gewesen, in grösserem
Umfang Energie abzugeben; es sei nicht vorstellbar, dass sie sich stattdessen
mit der Lieferung von Konzessionsenergie einverstanden erklärt hätten. Dadurch
wäre die Wirtschaftlichkeit des ganzen Projekts in Frage gestellt gewesen. Die
Aktenlage in Bezug auf die Entstehungsgeschichte weise darauf hin, dass die
Kläger im Zeitpunkt der Konzessionserteilung und -änderung einverstanden
gewesen seien, dass wenig Energie abgegeben werde. Aus Sicht einer
teleologischen Auslegung hätten die Parteien darauf verzichtet, die Abgabe von
Konzessionsenergie anstelle von Partnerenergie zu vereinbaren. Auch im
Gründungsvertrag der KWG hätten die CKW und die SBB keine Energielieferung wie
von den Klägern beantragt geregelt. Seit Inbetriebnahme des Kraftwerks sei nie
Konzessionsenergie geliefert worden und die Kläger hätten eine solche nie
einverlangt; vielmehr sei der Kanton Uri selber davon ausgegangen, dass kein
Energiebezugsrecht bestehe; das Verhalten der Parteien nach dem Vertragsschluss
sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Kläger keine Lieferung von
Konzessionsenergie erwartet hätten (abgesehen von derjenigen gemäss Art. 14
Abs. 2 GK). Zudem dürften nach Art. 48 WRG die Leistungen und Bedingungen die
Ausnützung der Wasserkraft nicht wesentlich erschweren, was auch im Rahmen der
Auslegung Beachtung zu finden habe; es bestünden klare Anzeichen, dass bei
Bejahung der eingeklagten Lieferpflicht die Wirtschaftlichkeit des Kraftwerks
Göschenen fraglich erschiene. Die von den Klägern geforderte Lieferung von
Konzessionsenergie sei nicht geschuldet. Das ergebe sich aus dem wirklichen
Parteiwillen, der darauf abgezielt habe, die Realisierung eines Partnerwerks zu
ermöglichen. Aufgrund des Vertrauensprinzips hätten die Beklagten davon
ausgehen können, dass der im Kraftwerk Göschenen produzierte Strom nur in
Situationen zur Stromversorgung des Kantons eingesetzt werden müsse, in welchen
ansonsten die Stromversorgung nicht mehr gewährleistet wäre. Eine darüber
hinausgehende Leistung würde auch der Wohlerworbenheit des Rechts auf Benutzung
des Gewässers zuwiderlaufen (Art. 43 WRG).

3.3. Die Beschwerdeführer anerkennen, dass der wirkliche Parteiwille auf die
Realisierung eines Partnerwerks gerichtet war. Sie stellen auch nicht in Frage,
dass nach dem übereinstimmenden Parteiwillen auf die Lieferung von
Partnerenergie verzichtet wurde. Sie kritisieren jedoch die vorinstanzliche
Auffassung, die Parteien hätten auch auf die Abgabe von Konzessionsenergie
verzichtet. Sie rügen in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe wesentliche
rechtserhebliche Sachverhaltselemente gar nicht oder offensichtlich unrichtig
festgestellt und eine willkürliche Schlussfolgerung gezogen. Ein vom Wortlaut
des Vertrags abweichender Parteiwille sei nicht nachgewiesen, weshalb der
Wortlaut massgebend sei. Sie kritisieren zudem die von der Vorinstanz
vorgenommene Auslegung nach Vertrauensprinzip.

3.4. Die Beschwerdegegner sind der Auffassung, bereits der Wortlaut von Art. 14
GK spreche gegen eine Pflicht zur Abgabe von Konzessionsenergie. Zudem bestehe
ein übereinstimmender Parteiwille, wonach der Konzedent kein Energiebezugsrecht
gegenüber der Konzessionärin habe.

4.

4.1. Es ist nicht völlig klar, ob die Vorinstanz ihre Aussage, die Parteien
hätten darauf verzichtet, die Abgabe von Konzessionsenergie anstelle von
Partnerenergie zu vereinbaren, als effektiven empirischen Parteiwillen
(subjektive Auslegung) oder als Ergebnis einer Auslegung nach
Vertrauensauslegung (objektive Auslegung) versteht. Dementsprechend ist auch
bei den Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer nicht immer klar, ob sie sich
auf die Feststellung eines empirischen Parteiwillens oder auf die
sachverhaltlichen Grundlagen der Auslegung nach Vertrauensprinzip beziehen.

4.2. Wird die Auffassung der Vorinstanz, die Parteien hätten auf
Konzessionsenergie verzichtet, als Ergebnis der subjektiven Auslegung
verstanden, so ist sie für das Bundesgericht verbindlich, wenn sie nicht
offensichtlich unrichtig ist (vorne E. 2.3). Solange dies nicht dargetan ist,
steht damit aufgrund des Vorrangs der subjektiven gegenüber der objektiven
Auslegung (vorne E. 2.1) fest, dass die eingeklagte Lieferungspflicht nicht
besteht. Wenn aber die vorinstanzliche Feststellung aufgrund der
Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer als offensichtlich unrichtig zu
qualifizieren wäre, so ergäbe sich daraus nur, dass kein übereinstimmender
Parteiwillen auf Verzicht auf Konzessionsenergie bestünde. Hingegen liesse sich
daraus nicht umgekehrt folgern, dass ein übereinstimmender Parteiwillen auf
Lieferung von Konzessionsenergie bestanden hätte:

4.2.1. Die Beschwerdeführer behaupten zwar unter Hinweis auf ähnlich lautende
Bestimmungen in anderen Konzessionen, die Beschwerdegegner seien sich über
Inhalt und Tragweite einer Klausel über Versorgungsenergie bewusst gewesen. Das
mag ein Indiz darstellen, belegt aber nichts im Hinblick auf den effektiven
Parteiwillen in Bezug auf die hier konkret zu beurteilende Konzession.

4.2.2. Die Vorinstanz hat in E. 12a des angefochtenen Entscheids festgestellt,
die CKW und die SBB hätten im Gründungsvertrag für die KWG keine
Energielieferung geregelt, wie die Kläger sie gefordert hätten, und dies als
Indiz (nebst anderen) gewürdigt, dass von den Klägern keine Konzessionsenergie
erwartet worden sei; die Beschwerdeführer machen dazu geltend, es handle sich
dabei um Vereinbarungen, die nur den inneren Willen von CKW und SBB
wiedergäben, was im Verhältnis zur Gegenpartei nicht massgeblich sein könne.
Das trifft insoweit zu. Immerhin ergibt sich aber daraus, dass die
Konzessionärinnen nicht den Willen hatten, Konzessionsenergie zu liefern.

4.2.3. Die Beschwerdeführer anerkennen, dass der Kanton Uri während der
Verhandlungen auf ein Energiebezugsrecht verzichtet hat, sind aber der
Auffassung, dieser Verzicht habe sich nur auf ein vermarktbares
Energiebezugsrecht bezogen. Sie stützen sich für diese Aussage auf einen Satz
im Schreiben der CKW an den Landammann des Kantons Uri vom 28. April 1954,
wonach es den Partnerwerken nicht zumutbar sei, einen Dritten aufzunehmen, der
noch Energie handle und damit den Partner schädige. Aus diesem Passus kann
jedenfalls nicht ein übereinstimmender Parteiwille auf Lieferung von
Konzessionsenergie gefolgert werden. Dies ergibt sich auch nicht aus dem
Protokoll der Landratssitzung vom 22. September 1954 (vgl. dazu E. 10j des
angefochtenen Entscheids), ebenso wenig aus den im Vorfeld dieser Sitzung
protokollierten Diskussionen, welche im Gegenteil eher den Schluss zulassen,
dass der Konzedent in den Verhandlungen mit den Konzessionsbewerbern auf die
Lieferung von Vorzugsenergie verzichtet hat (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 38 in
Verbindung mit der Klageantwortbeilage Nr. 21 vor der Vorinstanz).

4.2.4. Das nachträgliche Parteiverhalten, das im Rahmen der subjektiven
Vertragsauslegung von Bedeutung sein kann (E. 2.1), führt ebenfalls nicht zur
Annahme eines übereinstimmenden Parteiwillens auf Lieferung von
Konzessionsenergie: Dabei kann von vornherein nicht ein erst Jahrzehnte nach
Vertragsschluss geäussertes Verhalten massgebend sein, weshalb die im Verfahren
geführte Diskussion um die Tragweite von kantonalen Äusserungen im Zusammenhang
mit der Energiestrategie im Jahre 2008 nicht rechtserheblich sind.
Ausschlaggebend für die Vertragsinterpretation ist vielmehr das Verhalten in
zeitlicher Nähe mit dem Vertragsschluss. Diesbezüglich ist unbestritten, dass
von Beginn des Kraftwerkbetriebs an die heute eingeklagte Energielieferung
nicht stattfand und die heutigen Beschwerdeführer diese auch nicht verlangt
hatten. Unbehelflich ist das Argument der Beschwerdeführer, es handle sich bei
dieser Lieferpflicht um eine Bringschuld und nicht um eine Holschuld; denn auch
dann wäre zu erwarten gewesen, dass der Kanton die ausbleibende Lieferung
reklamiert hätte, wenn er der Meinung gewesen wäre, er sei dazu vertraglich
berechtigt. Auch das Argument der Beschwerdeführer, die Lieferung von
Vorzugsenergie sei deshalb nicht zum Tragen gekommen, weil früher das EWA
genügend Strom produziert habe, um den Verbrauch in seinem Versorgungsgebiet zu
decken, ist nicht überzeugend: Denn diese Elektrizität stammt gemäss den in den
Akten liegenden Geschäftsberichten des EWA zu einem wesentlichen Teil aus dem
Kraftwerk Bürglen; die Konzession dafür wurde erst nach der
Göschenen-Konzession erteilt, was unnötig gewesen wäre, wenn die Versorgung des
Kantons bereits mit der Göschenen-Konzession gesichert worden wäre.

4.2.5. Insgesamt können die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer höchstens
die Folgerung erlauben, dass hinsichtlich der Konzessionsenergie kein
übereinstimmender effektiver Parteiwille bestand, was zur Folge hat, dass die
streitige Konzessionsbestimmung nach Vertrauensprinzip auszulegen ist.

4.3. In Bezug auf die Auslegung nach Vertrauensprinzip trifft die Auffassung
der Beschwerdeführer nicht zu, der Wortlaut sei verbindlich, solange kein
entgegenstehender Parteiwille nachgewiesen sei, wofür derjenige die Beweislast
trage, der sich auf einen solchen Parteiwillen berufe. Diese Auffassung
vermengt die subjektive und die objektive Vertragsauslegung: Da die objektive
Auslegung erst dann zum Tragen kommt, wenn kein übereinstimmender Parteiwille
feststellbar ist (E. 2.1), kann es in dieser Situation kein Beweislasturteil zu
Gunsten des Wortlauts geben; vielmehr kann auch eine objektive
Vertragsauslegung als Rechtsfrage zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis
führen (E. 2.2).

4.4. Im Rahmen der Auslegung nach Vertrauensprinzip lässt sich die
vorinstanzliche Argumentation nicht beanstanden:

4.4.1. Der Verneinung der eingeklagten Leistungspflicht steht zunächst nicht
entgegen, dass andere Konzessionen eine ähnliche Klausel enthalten wie Art. 14
GK und diese dort in dem heute von den Beschwerdeführern vertretenen Sinn
verstanden wurde. Die Vorinstanz hat in der Darstellung der Parteistandpunkte
die Position der Kläger zu den anderen Konzessionen dargelegt und sich auch in
den eigenen Erwägungen mit diesen auseinandergesetzt. Dem Umstand, dass die
anderen Konzessionen teilweise ähnlich oder gleich lautende Formulierungen
enthalten wie die GK, hat sie Rechnung getragen, indem sie eingeräumt hat, dass
der Wortlaut der GK für die Auffassung der Beschwerdeführer spricht. Daraus
folgt aber nicht zwingend, dass dieser Wortlaut in der GK gleich zu verstehen
ist wie in den anderen Konzessionen: Die umstrittene Klausel in Art. 14 GK
wurde gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erstmals im Konzessionsentwurf
vom 12. Juli 1954 erwähnt, der - wie sich aus den Akten ergibt - vom
Kantonsingenieur stammte. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass dieser die
Klausel einfach aus den bisherigen Konzessionen abschrieb, ohne dass dies dem
Willen der Parteien entsprochen hätte.

4.4.2. Daraus, dass die Konzessionärinnen auf Partnerenergie verzichteten,
folgert die Vorinstanz, dass sie bei teleologischer Auslegung auch auf
Konzessionsenergie verzichteten. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber
geltend, die Idee eines Partnerwerks stehe der Abgabe von Konzessionsenergie
nicht prinzipiell und fundamental entgegen. Das mag in allgemeiner Weise
zutreffen (vgl. Art. 55 lit. d WRG). Massgebend sind aber nicht allgemeine
Überlegungen, sondern die Auslegung der konkret zur Diskussion stehenden
Konzession. Dabei musste dem Kanton klar sein, dass die Partner die zu
produzierende Energie primär für ihre eigenen Zwecke benutzen wollten, nämlich
die SBB für ihren Bahnbetrieb und die CKW als ausserkantonales Unternehmen für
die Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet. Das unterscheidet die vorliegende
Konzession von der Isenthaler-Konzession und der Bürglen-Konzession, welche
beide an die EWA erteilt wurden: Diese ist zwar eine Tochtergesellschaft der
CKW, aber trotzdem ein lokales Unternehmen, das nach seiner statutarischen
Zielsetzung die Elektrizitätsversorgung des Kantons Uri bezweckt.

4.4.3. Wenn schon als empirischer Parteiwillen feststeht, dass die
Konzessionärinnen eine Lieferung von Partnerenergie ablehnten (E. 3.3), so wäre
es unlogisch, wenn sie einer Lieferung von Konzessionsenergie im Sinne einer
quantitativ nicht limitierten Vorablieferung zu Vorzugskonditionen zugunsten
des Kantons Uri zugestimmt hätten. Auch wenn die Vorinstanz keinen formellen
Beweis zur Wirtschaftlichkeit erhoben hat (was die Beschwerdeführer
beanstanden), so scheint doch sehr plausibel, dass die eingeklagte
Lieferpflicht die Konzessionärinnen wirtschaftlich stärker belasten würde als
eine berechenbare Lieferung von Partnerenergie (die üblicherweise im Umfang der
Beteiligung des Kantons, also von 10 % [vgl. vorne lit. A], gelegen wäre). Aus
den Verhandlungen vor der Konzessionserteilung musste dem Kanton jedenfalls
klar sein, dass die Wirtschaftlichkeit des Kraftwerks für die Konzessionärinnen
grosse Bedeutung hatte. Dass diese einer Belastung zugestimmt hätten, welche
die Wirtschaftlichkeit noch stärker als die abgelehnte Partnerenergielieferung
beeinträchtigt hätte, ist nach Treu und Glauben nicht zu erwarten, zumal dem
Kanton eine fixe Dividende von 4 % versprochen war.

4.4.4. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang zu Unrecht, die
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Konzessionsbedingungen könne nicht Sache
des kantonalen Gerichts sein, weil dafür gemäss Art. 48 Abs. 3 WRG das
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuständig
sei. Diese Zuständigkeit des Departements kann nicht hindern, dass das
kantonale Gericht im Rahmen der ihm obliegenden (Art. 71 Abs. 1 WRG) Auslegung
des Konzessionsvertrags berücksichtigt, dass die Parteien in Beachtung von Art.
48 Abs. 2 WRG vermutlich nicht unwirtschaftliche Bedingungen festlegen wollten.
Wohl trifft zu, dass eine günstige Energieversorgung im Interesse des Kantons
liegt und insofern nicht angenommen werden kann, die Verwaltung habe einen
Vertrag schliessen wollen, der mit den von ihr wahrzunehmenden Interessen im
Widerspruch steht. Das gegenläufige Interesse, dass die wirtschaftliche
Wasserkraftnutzung nicht durch übermässige Konditionen wesentlich erschwert
wird (Art. 48 Abs. 2 WRG; vgl. auch BGE 138 II 575 E.4 S. 582), durfte die
Vorinstanz aber ebenso berücksichtigen.

4.4.5. Nicht überzeugend ist das Argument der Beschwerdeführer, dass die
Absicht von CKW und SBB, ein Partnerwerk zu errichten, auf sehr starken
politischen Widerstand im Kanton gestossen sei, was die
Konzessionsverhandlungen entscheidend geprägt habe. Denn unbestritten wurde
trotz diesem anfänglichen Widerstand schliesslich ein Partnerwerk errichtet,
nachdem dem Kanton eine Beteiligung zugestanden worden war. Ein Argument für
die Lieferung von Konzessionsenergie ergibt sich daraus nicht.

4.4.6. Die Auslegung nach Vertrauensprinzip führt somit zur Verneinung der
eingeklagten Lieferungspflicht.

5.

 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer. Die
Streitsache hat zwar einen vermögensrechtlichen Aspekt, doch geht es - anders
als etwa im Streit um ein Heimfallsrecht (Urteil 2C_258/2011 vom 30. August
2012 E. 11) oder um eine Konzessionserteilung bzw. -verlängerung (Urteile
2C_812/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3 und 2E_3/2009 vom 11. Juli 2011 E. 8)
 - nicht direkt um ein Vermögensinteresse der Beschwerdeführer, sondern um ihr
allgemeines Interesse an einer sicheren und günstigen Elektrizitätsversorgung
für den Kanton und dessen Bevölkerung; es sind daher keine Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen haben die Beschwerdeführer den
Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung für
das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer
Haftung für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr.
30'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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