Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.809/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_809/2012

Urteil vom 31. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei Legistik und Justiz,
Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
7. August 2012.

Erwägungen:

1.
In einem psychiatrischen Gutachten vom 5. Oktober 2010 wurde - unter Hinweis
auf die Notwendigkeit weiterer Abklärungen - festgehalten, eine Teilnahme von
X.________ am motorisierten Strassenverkehr sei derzeit nicht vertretbar.
Darauf entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn am 8. Oktober
2010 diesem den Führerausweis vorsorglich; diesbezügliche Rechtsmittel blieben
erfolglos (zuletzt unangefochten gebliebenes Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 7. März 2011). Am 18. April 2011 ordnete das Departement
des Innern des Kantons Solothurn einen - definitiven - Sicherungsentzug des
Führerausweises an; es stützte sich dabei auf das psychiatrische Gutachten vom
5. Oktober 2010. Die gegen den Sicherheitsentzug erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 18. Juli 2011 gut, namentlich weil
(im Gutachten vom 5. Oktober 2010 für notwendig erklärte) weitere Abklärungen
unterblieben waren.
In der Folge machte X.________ gegenüber dem Kanton Solothurn Schadenersatz-
und Genugtuungsforderungen in der Höhe von Fr. 226'417.85 geltend. Die
Staatskanzlei des Kantons Solothurn wies die Forderungen am 14. März 2012 ab,
worauf X.________ diese beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
einklagte. Mit Urteil vom 7. August 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage
ab. Dagegen gelangte X.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 27. August 2012 ans Bundesgericht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar
gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein
die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid
auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen
Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen
bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (
BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S.
351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).

2.2 Das angefochtene Urteil stützt sich auf das solothurnische Gesetz vom 26.
Juni 1966 über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit
der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz;
VG) und mithin auf kantonales Recht. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass
der Staat gemäss § 2 Abs. 1 VG für den Schaden haftet, den ein Beamter in
Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne
Verschulden zufügt (E. 4 des angefochtenen Urteils); dabei müssten der Schaden
bzw. die einzelnen Schadenspositionen belegt bzw. nachgewiesen werden, was der
Beschwerdeführer in keiner Weise tue (E. 5a); weiter fehle es an der
Voraussetzung der Widerrechtlichkeit, da der vorsorgliche Ausweisentzug (sofern
dieser mit zum Verlust der Arbeitsstelle geführt haben sollte) durch den
rechtskräftig gewordenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2011 (s.
diesbezüglich zudem § 3 VG) abgedeckt gewesen sei; was den Zeitraum zwischen
dem 18. April 2011 (Anordnung des Sicherungsentzugs durch das Departement) und
dem 18. Juli 2011 (das den Sicherungsentzug aufhebende Urteil des
Verwaltungsgerichts) betreffe, fehle es an der Kausalität zwischen
Ausweisentzug und allfälligem Schaden (E. 5c).
Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu der gesetzlichen Haftungsregelung
noch zu deren Anwendung durch das Verwaltungsgericht auf den konkreten
Einzelfall. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vorstehend
zusammengefassten Erwägungen des angefochtenen Urteils. Seine Ausführungen
lassen auch nicht ansatzweise erkennen, inwiefern das Verwaltungsgericht bei
der Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts schweizerisches Recht,
namentlich ihm zustehende verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Beizufügen ist, dass die Aktenlage dagegen spricht, dass das Urteil des
Verwaltungsgerichts sich mit einer formgerechten Beschwerde erfolgreich hätte
anfechten lassen.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller