Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.799/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_799/2012

Urteil vom 28. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden.

Gegenstand
Steuererlass (Prozessbeschwerde),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4.
Kammer, vom 8. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 8. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
eine Prozessbeschwerde von X.________ gegen die vom Instruktionsrichter am 9.
Mai 2012 in einem Verfahren um Steuererlass verweigerte aufschiebende Wirkung
ab. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts
aufzuheben; es sei ihm ein "unabhängiger und unentgeltlicher Rechtsbeistand"
auf Kosten der kantonalen Steuerverwaltung "zuzusprechen".

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss
sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die
sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert mit der gleichen Beschwerdeschrift, die am
16. August 2012 zum Nichteintretensentscheid gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012 geführt hat (2C_765/2012), dessen Urteil
vom 8. Juni 2012. Er legt darin wiederum nicht sachbezogen dar, inwiefern
dieser Bundes(verfassungs)recht verletzen würde; dies ist auch nicht
ersichtlich. Seine Ausführungen erschöpfen sich in Kritik am Verhalten der
Steuerverwaltung; mit den einzig Verfahrensgegenstand bildenden Darlegungen im
angefochtenen Entscheid zur Verweigerung der aufschiebenden Wirkung setzt sich
der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Es ist auf die Beschwerde
deshalb nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Es kann ausnahmsweise noch einmal
davon abgesehen werden, für das Verfahren Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG). Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar