Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.797/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
2C_797/2012; 2C_798/2012

Urteil vom 31. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Reber,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509
Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2002-2004,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26.
März 2012.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ und B.Y.________ wurden gemäss Steuererklärung pro 2002 als
Ehegatten besteuert, nach ihrer Trennung ab der Periode 2003 jedoch separat
veranlagt. Beim steuerbaren Einkommen der Eheleute X.Y.________ und danach bei
demjenigen von A.X.________ nahm die Veranlagungsbehörde Grenchen mit
Verfügungen vom 2. Juli 2007 und Einspracheentscheiden vom 14. Oktober 2010 für
die Staats- und die direkte Bundessteuer folgende Aufrechnungen vor: Fr.
366'984.-- für 2002 (Fr. 348'119.-- geldwerte Vorteile aus geschäftsmässig
nicht begründeten Offshore-Softwareprojekten und Fr. 18'865.-- aus nicht
rechtsgenüglich nachgewiesenen Honorarzahlungen an eine Drittperson), Fr.
24'350.-- für 2003 (Vorteile aus unbelegten Honorarzahlungen) und Fr. 94'446.--
für 2004 (Fr. 70'716.-- Vorteile aus den Offshore-Projekten, Fr. 22'530.-- aus
nicht begründeten Fremdhonoraren und Fr. 1'200.-- übersetzte Pauschalspesen).
Mit Ausnahme der Pauschalspesen beruhten alle Aufrechnungen auf Beträgen,
welche eine von A.X.________ beherrschte Gesellschaft (die A.X.________ GmbH
und mit Wirkung auf den 1. Januar 2003 deren Rechtsnachfolgerin C.________ AG)
als steuermindernde Aufwendungen bzw. Abschreibungen deklariert hatte. Die
Veranlagungsbehörde stufte diese Beträge aber als geschäftsmässig nicht
begründet ein und ging davon aus, dass sie A.X.________ zugeflossen waren.

B.
Gemäss angekündigter "reformatio in peius" nahm das Steueramt des Kantons
Solothurn mit den Einspracheentscheiden vom 14. Oktober 2010 noch zusätzliche
Aufrechnungen gegenüber den Eheleuten X.Y.________ bzw. A.X.________ vor: für
die Steuerperiode 2002 Fr. 21'038.-- beim steuerbaren Einkommen (Staats- und
Bundessteuer); für das Jahr 2003 Fr. 21'000.-- beim steuerbaren Einkommen
(Staats- und Bundessteuer) sowie Fr. 920'318.-- beim steuerbaren Vermögen
(Kantons- und Gemeindesteuern); für 2004 Fr. 24'633.-- beim steuerbaren
Einkommen (Staats- und Bundessteuer) und Fr. 1'330'733.-- beim steuerbaren
Vermögen (Kantons- und Gemeindesteuern). Die Einkommens- und ein Teil der
Vermögensaufrechnungen betrafen Beträge, welche die Gesellschaft als ein ihr
gewährtes Fremddarlehen und darauf geleistete Zinszahlungen deklariert hatte,
denen die Steuerbehörde indessen ebenfalls die geschäftsmässige Begründetheit
absprach und annahm, dass sie in den Verfügungsbereich von A.X.________
geflossen waren. Die restlichen Vermögensaufrechnungen bezogen sich auf einen
erhöhten Gesellschaftswert, den das Steueramt genauso sehr dem Privatvermögen
von A.X.________ zurechnete.

C.
Gegen diese Aufrechnungen gelangten A.X.________ und B.Y.________ erfolglos an
das Steuergericht des Kantons Solothurn. Am 23. August 2012 haben sie
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
eingereicht. Sie stellen den Antrag, für die Staatssteuer (Verfahren 2C_797/
2012) und die direkte Bundessteuer (2C_798/2012) der Perioden 2002 bis 2004 das
steuergerichtliche Urteil vom 26. März 2012 (sowie die ihm zugrunde liegenden
Einspracheentscheide) aufzuheben und von den vorgenommenen Aufrechnungen
abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Steuergericht
zurückzuweisen.

D.
Die zur Vernehmlassung eingeladenen Behörden schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

E.
Mit Replik vom 18. Januar 2013 haben die Beschwerdeführer an ihrem
Rechtsstandpunkt festgehalten und noch einmal (wie schon in ihrer
Beschwerdeschrift) die Einholung eines Gutachtens über den Wert der
Softwareprojekte beantragt.

F.
Am 5. bzw. 8. Oktober 2012 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Vorinstanz hat die Verfahren betreffend Kantonssteuern und direkte
Bundessteuer vereinigt und ein einziges Urteil gefällt. Die Beschwerdeführer
fechten dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeeingabe an. Das ist
zulässig, sofern in der Beschwerde zwischen den beiden Steuerarten
unterschieden wird und aus den Anträgen hervorgeht, inwieweit diese angefochten
sind und wie zu entscheiden ist (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.; 131 II
553 E. 4.2). Das Bundesgericht seinerseits eröffnet grundsätzlich zwei
Verfahren, wenn sowohl die kantonalen Steuern wie auch die direkte Bundessteuer
streitig sind, um die Fälle aller Kantone einheitlich zu erfassen. Es behält
sich aber vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und nur ein Urteil zu fällen.
Das rechtfertigt sich auch hier, weil es um den gleichen Sachverhalt geht, sich
dieselben Parteien gegenüberstehen, die Materie steuerlich harmonisiert ist und
sich identische Rechtsfragen stellen (vgl. Urteil 2C_603/2012, 2C_604/2012 vom
10. Dezember 2012 E. 1). Ob in der vorliegend eingereichten Beschwerdeschrift
genügend zwischen der Staats- und der Bundessteuer unterschieden wird, kann mit
Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben.

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil betreffend die
direkten Steuern des Kantons und des Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff.
BGG in Verbindung mit Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR
642.14) und mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf das unter dem bereits genannten
Vorbehalt (vgl. oben E. 1.1) form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel
der gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG grundsätzlich legitimierten Beschwerdeführer ist
mit den folgenden weiteren Einschränkungen (vgl. unten E. 1.3 bis 1.5)
einzutreten.

1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die
kantonal vorinstanzlichen Entscheide richten, da diese durch das
steuergerichtliche Urteil ersetzt worden sind (sog. Devolutiveffekt, vgl. u.a.
BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

1.4. Ebenfalls nicht zulässig ist die Beschwerde, soweit sie B.Y.________ und
die Perioden 2003 sowie 2004 betrifft. Aufgrund der Trennung der Ehepartner und
der deswegen separat erfolgten Veranlagung der beiden Pflichtigen besteht
insofern keine Parteistellung mehr.

1.5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.5.1. Unerlässlich ist dabei u.a., dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin Bundesrecht
verletzt wird. Die Beschwerdeschrift soll vor Bundesgericht nicht bloss die
Rechtsstandpunkte und Argumente wiederholen, wie sie im kantonalen Verfahren
vorgebracht worden sind, sondern muss sich konkret und spezifisch mit den als
rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (vgl.
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S.
749).

1.5.2. Vorliegend wird mit dem Hauptantrag um die vollumfängliche Aufhebung
sämtlicher Einkommens- und Vermögensaufrechnungen ersucht. Davon abweichend
befasst sich die Beschwerdeschrift in drei Teilbereichen (Honorarzahlungen,
Pauschalspesen und Vermögensaufrechnungen aufgrund des erhöhten
Gesellschaftswertes) überhaupt nicht mit den vorgenommenen Aufrechnungen;
insoweit erübrigt sich deshalb eine Überprüfung des angefochtenen Urteils.
Hinsichtlich der verbleibenden zwei Teilbereiche (Softwareprojekte und
angeblich der Gesellschaft gewährtes Fremddarlehen) setzt sich die
Beschwerdeschrift nur in vereinzelten Punkten mit dem Urteil bzw. der
spezifischen Begründung des Steuergerichts auseinander und wiederholt
stattdessen eingehend sowie nahezu unverändert das schon in früheren
Verfahrensstadien Vorgebrachte. Auch insofern vermag die Beschwerde den
Begründungsanforderungen nicht zu genügen.

1.6. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG
gelten alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere
Weise bewirkten und in Geld messbaren Leistungen, die der Inhaber
gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unter irgendeinem Titel aufgrund dieser
Beteiligung von der Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der
bestehenden Kapitalanteile darstellen. Dazu gehören insbesondere sog. verdeckte
Gewinnausschüttungen im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, d.h. Zuwendungen
der Gesellschaft, denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen des
Anteilsinhabers entsprechen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten
Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären.
Das ist mit einem Drittvergleich zu ergründen (sog. Prinzip des "dealing at
arm's length"), bei dem alle konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts
zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. BGE 138 II 57 E. 2.2 S. 59 f. m.w.H.).

2.2. Im Bereich der geldwerten Leistungen und Vorteile gilt die Grundregel,
dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende
Tatsachen trägt, die steuerpflichtige Gesellschaft bzw. der Gesellschafter
dagegen diejenige für all das, was die Steuer aufhebt oder mindert.

2.2.1. Der Behörde obliegt insbesondere der Nachweis dafür, dass die
Gesellschaft eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene
Gegenleistung gegenübersteht. Hat die Behörde ein solches Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der
steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften.
Gelingt ihr das nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Das gilt
insbesondere dann, wenn sie Zahlungen leistet, die weder buchhalterisch erfasst
noch belegt sind (vgl. BGE 133 II 153 E. 4.3 S. 158; 121 II 257 E. 4c/aa S.
266; 119 Ib 431 E. 2c S. 435; ASA 68 246 E. 2b; 65 397 E. 2b; 63 145 E. 4; StR
66/2011 62 E. 2.3; 65/2010 66 E. 2.3; 64/2009 588 E. 3.3 u. 834 E. 2.2; RDAF
2011 II 53 E. 2.3; RDAT 2001 I n. 18t 421 E. 3c).

2.2.2. Besonders strenge Beweiserfordernisse sind zu beachten, wenn es um
internationale Geschäfts- und Rechtsbeziehungen geht, weil sich die
Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die
inländischen Steuerbehörden entziehen. Bei Zahlungen ins Ausland ist somit
nicht nur der Empfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände
darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben. Es sind
die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte vorzuweisen sowie allfällige
schriftliche Provisionsvereinbarungen, ferner die lückenlos dokumentierte
Korrespondenz mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten
Banken. Die geschäftsmässige Begründetheit muss auch in einem solchen Fall
derart nachgewiesen werden, dass sich die Steuerbehörde vergewissern kann, dass
geschäftliche Gründe und nicht die engen persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen für die geldwerte Leistung ausschlaggebend waren (vgl. u.a. StR 65/
2010 66 E. 2.3; ASA 68 246 E. 2c; 65 397 E. 2b; mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1. Zu den beiden hier noch zu beurteilenden Teilbereichen (vgl. oben E.
1.5.2) hat das Steuergericht in tatsächlicher Hinsicht Folgendes festgehalten:

3.1.1. Im Zusammenhang mit der von der Gesellschaft vorgenommenen Aktivierung
und dann Abschreibung der angeblich in Asien getätigten Software-Investitionen
hat die Vorinstanz als erstellt eingestuft, dass es den Beschwerdeführern zu
keinem Zeitpunkt gelang, die als steuermindernd deklarierten Beträge irgendwie
rechtsgenüglich zu belegen - und noch viel weniger in einer Weise, welche den
hier anwendbaren, besonders strengen Beweisanforderungen bei internationalen
Geschäfts- und Rechtsverhältnissen (vgl. oben E. 2.2.2) genügt hätte. Es wurde
einzig ein (wohl umfangreicher und sich über Jahre erstreckender) Email-Verkehr
ins Recht gelegt, aber keine reale Geschäftstätigkeit bzw. kein verwertbares
Arbeitsergebnis vorgewiesen. Sowohl die technischen wie auch die finanziellen
Aspekte blieben unklar. Die Aufwendungen bestanden sozusagen ausschliesslich in
Abschreibungen; konkrete Kosten wie Löhne oder Mieten usw. wurden nicht
dargetan. Insgesamt wurden mit nur rudimentären und teilweise (sehr)
fragwürdigen Unterlagen weder harte Fakten beigebracht noch eine auch nur
annähernd hinreichende Transparenz geschaffen; insgesamt lag nichts vor, woraus
hätte geschlossen werden müssen bzw. können, dass die massgeblichen
Aufwendungen tatsächlich in die genannten Projekte geflossen waren (vgl. zum
Ganzen insb. E. 7 S. 14 f. u. E. 9 S. 16 des angefochtenen Urteils, u.a.
gestützt auf Ziff. 8 des Sachverhalts, S. 6 f.).

 Weiter hat sich das Steuergericht auf die Abklärungen und Erhebungen der
Veranlagungsbehörde gestützt, wonach mehrere konkrete Hinweise bestanden, dass
die Softwareprojekte gesamthaft fiktiv gewesen sein könnten. Die Behörde erwog
dies aufgrund eines Vergleichs mit verschiedenen, zumindest sehr ähnlichen
Fällen anderer Steuerpflichtiger. Diese hatten alle - und ausnahmslos unter
Zusammenarbeit derselben Steuerberatungsfirma - in Hong Kong beträchtliche
Beträge vermeintlich in diverse Projekte investiert, welche weder Ertrag noch
Einnahmen generierten, aber jahrelang steuermindernden Aufwand verursachten,
bevor sie alle im Totalverlust endeten. Es handelte sich in sämtlichen Fällen
um typische Offshore-Konstrukte mit kaum greifbar belegten Geschäftsbeziehungen
zu rätselhaften Partnern, u.a. mit in Steueroasen (hier: den British Virgin
Islands) domizilierten Briefkastenfirmen, die alle von den gleichen
Geschäftsadressen aus operierten (vorliegend namentlich "Room 1708" eines
Bürohochhauses in Hong Kong; vgl. zum Ganzen E. 7 S. 14 f. des angefochtenen
Urteils, gestützt auf Ziff. 8 des Sachverhalts, S. 6 u. 8).

 Diesen Hinweisen bezüglich der allenfalls fiktiven Natur der fraglichen
Projekte muss nicht im vorliegenden Verfahren weiter nachgegangen werden.
Wesentlich ist indessen die folgende Feststellung des Steuergerichts: Nicht nur
waren die geltend gemachten Abschreibungen völlig ungenügend nachgewiesen; auch
waren die Mittel aus den Softwareprojekten mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit als geldwerte Leistungen wieder an den Beschwerdeführer
geflossen (vgl. E. 9 S. 16 des angefochtenen Urteils).

3.1.2. Betreffend das Darlehen, das asiatische Geschäftspartner der vom
Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaft gewährt haben sollen, ist die
Vorinstanz - weiterhin gestützt auf die Untersuchungen und Abklärungen des
kantonalen Steueramtes - zu den gleichen Feststellungen gelangt: Es handelte
sich ebenfalls um in keiner Weise hinreichend belegte Aufwendungen, sondern um
ein Geschäft mit mehreren Merkmalen typischer Offshore-Konstrukte und um
Beträge, die unter den gegebenen Umständen (wieder) in den Verfügungsbereich
des Beschwerdeführers gelangt sein mussten (vgl. E. 8 u. 9 S. 15 f. des
angefochtenen Urteils, auf der Grundlage von Ziff. 8 des Sachverhalts, S. 7).

3.2. Dagegen machen die Beschwerdeführer in erster Linie geltend, dass die
Steuerbehörden und nach ihnen die Vorinstanz keineswegs bewiesen, sondern nur
behauptet hätten, die bei der Gesellschaft aufgerechneten Beträge seien dem
Alleinaktionär zugeflossen. Diese Auffassung verkennt indessen, dass es vor
Bundesgericht nicht genügt, den steuergerichtlichen Feststellungen in
tatsächlicher Hinsicht bloss die eigene Sichtweise entgegenzuhalten. Vielmehr
muss schlüssig aufgezeigt werden, dass die genannten Feststellungen als
geradezu offensichtlich unrichtig einzustufen sind (vgl. oben E. 1.6).
Vorliegend vermögen die Beschwerdeführer eine solche qualifiziert unzutreffende
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts weder gesamthaft noch in
irgendeinem Einzelpunkt darzutun.

3.3. Daneben vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, auf den vom
Steuergericht festgehaltenen Sachverhalt dürfe auch deshalb nicht abgestellt
werden, weil er auf der Verletzung mehrerer (verfahrens) rechtlicher Regeln
(vgl. oben E. 1.6) beruhe. Insbesondere seien im Einspracheverfahren die von
ihnen vorgebrachten, in Wirklichkeit vollumfänglich genügenden Belege falsch
bewertet und ihre Anträge auf zusätzliche Beweiserhebungen schlicht ignoriert
worden. Diese Mängel hätten die Behörden zu grundlegend unzutreffenden
Schlussfolgerungen und zu den genannten, unbelegt gebliebenen Behauptungen
verleitet.

3.3.1. Die gesamte Argumentation der Beschwerdeführer lässt jedoch zwei
entscheidende Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ausser
Acht: Einerseits waren - auf Ersuchen der Steuerpflichtigen - die hier
massgeblichen Aufwendungen zuerst bei der vom Beschwerdeführer beherrschten
GmbH bzw. AG geprüft worden. Andererseits anerkannte der Beschwerdeführer die
dort vorgenommene Aufrechnung der Aufwendungen als geschäftsmässig nicht
begründete Unkosten, weshalb die Gesellschaft ihre Einsprache gegen die
Aufrechnungen zurückzog. Auch die vor Bundesgericht eingereichte
Beschwerdeschrift wiederholt an mehreren Stellen, die Aufrechnungen gegenüber
der Gesellschaft würden zwar nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen, aber als
geschäftsmässig nicht begründete Unkosten anerkannt.

 Neben den erwähnten allgemeinen und abstrakten Wiederholungen in Bezug auf
diesen Rückzug bzw. diese Anerkennung beschränken sich die Beschwerdeführer vor
Bundesgericht (wie schon im kantonalen Verfahren) darauf, mit mehreren
konkreten Einzelargumenten nun aber doch wieder die geschäftsmässige
Begründetheit der massgeblichen Projekte sowie des Darlehens glaubhaft machen
zu wollen. Das gilt insbesondere für das Argument, die gesamten Projekte hätten
sehr wohl einen wirtschaftlichen Wert (und somit eine für eine steuermindernde
Anrechnung genügende Begründung) gehabt, was mit einem informatischen Gutachten
nachgewiesen werden könne. All das ist indessen nach dem Einspracherückzug der
Gesellschaft bzw. den damit einhergehenden (und seither aufrecht erhaltenen)
Eingeständnissen im tatsächlichen Bereich unerheblich geworden. Deshalb durfte
der Gutachtensantrag auch schon im Einspracheverfahren des Beschwerdeführers
ohne weiteres ausser Acht bleiben, genauso wie die anderen Beweisanträge.
Nichts anderes gilt für das der Gesellschaft angeblich gewährte Darlehen: Auch
diesbezüglich besteht der gemeinsame Nenner sämtlicher Einwendungen der
Beschwerdeführer gegen die vorgenommenen Aufrechnungen darin, dass die Umstände
und Bedingungen des Darlehens sehr wohl denjenigen entsprechen würden, wie sie
unter marktüblichen Voraussetzungen zwischen einander nicht nahestenden
Personen vorkommen könnten. Damit wird aber wieder eine geschäftsmässige
Begründetheit behauptet, deren Fehlen in hier verbindlicher Weise eingeräumt
worden war und weiterhin anerkannt wird.

3.3.2. Dadurch, dass die Beschwerdeführer sich in beiden Teilbereichen auf
diese von vornherein unergiebige Argumentation beschränken, vermögen sie auch
keine allenfalls andere Verwendung der massgeblichen Beträge aufzuzeigen.
Gerade das hätten sie jedoch aufgrund ihrer Nachweispflichten (vgl. oben E.
2.2) und insbesondere nach den genannten Eingeständnissen tun müssen. So
gelingt es ihnen nicht einmal ansatzweise, der Schlussfolgerung der Steuer
(gerichts) behörden, dass die Beträge dem Beschwerdeführer zugeflossen sein
mussten, irgendetwas entgegenzusetzen.

 Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er meint,
ein Zufluss an ihn (bzw. in seinen Verfügungsbereich) sei von den
Steuerbehörden bloss behauptet, aber keineswegs belegt worden. Genauso wenig
vermag sein Vorwurf zu überzeugen, es sei den Steuerbehörden von allem Anfang
darum gegangen, mit unhaltbaren Behauptungen und Unterstellungen seinen
(geschäftlichen) Ruf zu untergraben.

3.4. Ebenso unbegründet wie die Rüge, die kantonalen Behörden hätten gegen die
Regeln der Beweislastverteilung und das Recht der Beschwerdeführer auf
Beweisabnahme verstossen, erweist sich deren Behauptung, auch andere
Teilaspekte ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör seien verletzt worden. Das
gilt namentlich für die Einsicht in die Akten, für den behördlichen Umgang mit
der ursprünglichen Doppelvertretung der Beschwerdeführer und für die Begründung
der Einspracheentscheide. In all diesen Punkten genügt es, auf das angefochtene
Urteil zu verweisen (vgl. dort u.a. E. 2 S. 11 f. u. E. 5 S. 13, in Verbindung
mit Ziff. 4 S. 3 u. Ziff. 8 S. 5 f. des Sachverhalts).

4.
Es steht somit fest, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sich
nicht als geradezu offensichtlich unrichtig erweisen und auch nicht auf
Verstössen gegen (verfahrens) rechtliche Vorschriften beruhen (vgl. oben E. 1.6
u. E. 3). Bei der vom Steuergericht seiner Beurteilung zugrunde gelegten
Faktenlage - und insbesondere angesichts eines Zuflusses sämtlicher hier
massgeblicher Beträge an den Beschwerdeführer bzw. in seinen Verfügungsbereich
- muss ausser Zweifel stehen, dass die Voraussetzungen steuerbarer geldwerter
Vorteile (vgl. oben E. 2.1) kumulativ erfüllt sind. Eine (irgendwie genügende)
Gegenleistung des Vorteilsempfängers ist nicht ersichtlich. Genauso wenig ist
erkennbar, wie der Zufluss einem Drittvergleich standhalten könnte.

 Soweit die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung überhaupt
materiellrechtliche (und nicht nur sachvehaltsbezogene oder
verfahrensrechtliche) Argumente vorbringen, vermögen diese kein anderes
Ergebnis zu rechtfertigen.
III. Kantons- und Gemeindesteuern

5.
In Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern weichen die hier massgeblichen
Regeln zur Festlegung des urteilsrelevanten Sachverhalts, die anwendbaren
verfahrensrechtlichen Regeln und die materiellrechtlichen Vorschriften (vgl.
Art. 24 Abs. 1 lit. a u. Art. 7 Abs. 1 StHG sowie § 91 Abs. 1 lit. b u. § 26
Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985 über die
Staats- und Gemeindesteuern [Steuergesetz, BGS 614.11]) nicht von denjenigen
ab, die im Bereich der direkten Bundessteuer gelten. Deshalb muss die für die
Staatssteuer vorzunehmende Beurteilung zum gleichen Ergebnis führen.
IV. Kosten und Entschädigungsfolgen

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde für die Staats- und die direkte
Bundessteuer der Perioden 2002 bis 2004 vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf überhaupt eingetreten werden kann.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer 1 uneingeschränkt
kostenpflichtig. Die Beschwerdeführerin 2 haftet im Umfang eines Drittels
solidarisch für diese Kosten (vgl. Art. 65 f. BGG; siehe auch oben E. 1.4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_797/2012 und 2C_798/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde betreffend die Staatssteuer wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden A.X.________ (bei einer Solidarhaft
von B.Y.________ im Umfang von Fr. 2'000.--) auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn,
dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter

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