Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.793/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_793/2012

Urteil vom 20. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Sicherstellung (direkte Bundessteuer 2009-2010), unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, vom 19. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________, österreichische Staatsbürger und wohnhaft in
Österreich, sind die Eltern des am 29. September 2010 im Untersuchungsgefängnis
Bern verstorbenen Z.________. Dieser war verdächtigt worden, in den Verkauf
einer CD mit Kundendaten der S.________ Bank ins Ausland involviert gewesen zu
sein, weshalb die Bundesanwaltschaft gegen ihn ein Strafverfahren führte.

B.
Zur Deckung der mutmasslichen Steuerschulden von Z.________ sel. für die
direkte Bundessteuer 2009 und 2010 verlangte das Kantonale Steueramt Zürich
(nachfolgend: Steueramt) von X.________ und Y.________ am 18. Mai 2012 die
Sicherstellung von Fr. 500'000.-- und liess die Erbanteile mit Arrest belegen.
Dagegen erhoben X.________ und Y.________ am 6. Juni 2012 Beschwerde beim
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Steuerrekursgericht),
worauf dieses X.________ und Y.________ am 12. Juni 2012 zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- verpflichtete. Das Gesuch vom 2. Juli 2012
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wies das Steuerrekursgericht am 19. Juli 2012
ab.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 22. August 2012 beantragen X.________
und Y.________, der Beschluss des Steuerrekursgerichts vom 19. Juli 2012
betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei aufzuheben und
ihnen sei im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht die unentgeltliche
Prozessführung und Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
Das Steueramt und das Steuerrekursgericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

D.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 beantragen X.________ und Y.________ die
Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch die
Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrens gegen Z.________ sel. sowie
allfälliger Rechtsmittelverfahren im In- und Ausland betreffend die
Beschlagnahme oder Einziehung von Vermögenswerten aus dessen Nachlass;
eventualiter sei die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 30.
November 2012 zu erstrecken.

Erwägungen:

1.
1.1 In der Hauptsache geht es um eine Angelegenheit auf dem Gebiet der direkten
Bundessteuer, welche gemäss Art. 82 lit. a BGG der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt; eine sachliche Ausnahme im
Sinn von Art. 83 BGG liegt nicht vor.

1.2 Zu prüfen ist, ob der Beschluss des Steuerrekursgerichts direkt beim
Bundesgericht anfechtbar ist.
1.2.1 Gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als unmittelbare
Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem
anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde
an das Bundesgericht unterliegen. Im Bereich der direkten Bundessteuer sieht
Art. 146 DBG (SR 642.11) vor, dass der Entscheid der kantonalen
Steuerrekurskommission oder, wenn ein doppelter kantonaler Instanzenzug im Sinn
von Art. 145 Abs. 1 DBG existiert, der Entscheid einer weiteren kantonalen
Beschwerdeinstanz beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die kantonalen
Steuerrekurskommissionen können somit, sofern sie letztinstanzlich entscheiden,
als zulässige Vorinstanzen des Bundesgerichts fungieren (vgl. Urteile 2C_136/
2011 vom 30. April 2012 E. 1.2; 2C_485/2009 vom 8. April 2010 E. 1.1 mit
Hinweis auf BGE 135 II 94 E. 4.1 S. 97; FELIX RICHNER UND ANDERE, Handkommentar
zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 1 und N. 19 zu Art. 146 DBG).
1.2.2 Im Bereich der Sicherstellung ist von Bundesrechts wegen der zweistufige
kantonale Instanzenzug möglich, aber nicht zwingend. Art. 146 DBG, auf den Art.
169 Abs. 3 DBG verweist, lässt offen, ob dem bundesgerichtlichen Verfahren ein
einfacher oder doppelter Instanzenzug vorangeht. Nach der Rechtsprechung zur
Steuerharmonisierung sind die Kantone jedoch verpflichtet, für Beschwerden
betreffend die direkte Bundessteuer eine zweite kantonale Gerichtsinstanz
vorzusehen, wenn für die direkten kantonalen Steuern ein zweifacher
gerichtlicher Instanzenzug besteht (BGE 130 II 65 E. 6.6 S. 80).
Im Kanton Zürich ist für die Sicherstellung der kantonalen Steuern
ausnahmsweise ein einstufiger Instanzenzug statuiert; dieser führt allerdings
direkt an das Verwaltungsgericht (vgl. § 181 Abs. 3 des Steuergesetzes des
Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG; LS 631.1]). Demgegenüber sind
Sicherstellungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer gemäss Art. 169
Abs. 3 DBG bei der kantonalen Steuerrekurskommission anfechtbar. Die Verordnung
des Kantons Zürich vom 4. November 1998 über die Durchführung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (LS 634.1) äussert sich nicht zum
Instanzenzug bei Sicherstellungsverfügungen. In genereller Hinsicht nennt § 13
Abs. 1 der Verordnung die Steuerrekurskommissionen als erste, § 14 Abs. 1 der
Verordnung das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz. Gemäss § 42
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
(VRG; LS 175.2) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen
Anordnungen, die unmittelbar bei einer Rechtsmittelinstanz des Bundes
angefochten werden können. Demgemäss ist das Steuerrekursgericht, welches die
Funktion der kantonalen Steuerrekurskommissionen übernommen hat, im Bereich der
Sicherstellung der direkten Bundessteuer einzige kantonale Beschwerdeinstanz.
In der zürcherischen Gesetzgebung unterliegt somit die Anfechtung von
Sicherstellungsverfügungen je nach Art der Steuer unterschiedlichen
Beschwerdeinstanzen. Darin kann jedoch kein Verstoss gegen das Prinzip des
einheitlichen Instanzenzugs erblickt werden, da dieses in erster Linie die
Anzahl der Beschwerdeinstanzen beschlägt (vgl. BGE 130 II 65 E. 6.6 S. 80).
1.2.3 Ergänzend ist zu erwähnen, dass in der Lehre der einstufige kantonale
Instanzenzug mit Blick auf die bei Sicherstellungsverfügungen gebotene
zeitliche Dringlichkeit favorisiert wird (vgl. FELIX RICHNER UND ANDERE,
a.a.O., N. 39 zu Art. 169 DBG; HANS FREY, Sicherstellung und Arrestbefehl im
Gesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2009, S. 161, 172). Dies erscheint
sachgerecht, zumal der Zweck des im Rahmen der Bundesjustizreform revidierten
Art. 169 Abs. 3 DBG, wonach die Kantone zur Einrichtung einer gerichtlichen
Beschwerdeinstanz verpflichtet werden sollten, mit der Beschwerdemöglichkeit an
eine Steuerrekurskommission erfüllt ist (vgl. MICHAEL BEUSCH, Die
Einheitsbeschwerde im Steuerrecht, IFF Forum für Steuerrecht 2007 S. 3 ff.,
hier S. 11).
1.2.4 Die zürcherische Regelung der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen
erweist sich somit als bundesrechtskonform. Demgemäss ist das
Steuerrekursgericht im Bereich der Sicherstellung der direkten Bundessteuer als
letzte kantonale Instanz im Sinn von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG zu betrachten.

1.3 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid
betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde dagegen
ist zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wobei der Nachteil
rechtlicher Natur sein muss (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 134 III 188 E.
2.1 S. 190). Nach der Rechtsprechung gilt die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege als nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn dieser Bestimmung
(BGE 133 IV 335 E. 4; Urteil 2D_6/2012 vom 31. Juli 2012 E. 1.1).

1.4 Die Beschwerdeführenden, welche am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und haben an dessen Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse. Sie sind somit
gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug
auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur beanstandet bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder
ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art.
105 Abs. 2 BGG). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig
festgestellt worden, ist gleichzusetzen mit der Willkürrüge (BGE 137 I 58 E.
4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252) und entsprechend den Anforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG zu substanziieren (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Geltendmachung
der Sachverhaltsrüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Im Fall
einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, welche ebenfalls als
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 lit. a BGG zu behandeln ist, kann das
Bundesgericht gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG die Sache an die Vorinstanz oder eine
untere Instanz zur ergänzenden Abklärung der Umstände zurückweisen (Urteil
2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 1.3 mit Hinweis).

3.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs damit, die
Beschwerdeführenden hätten ihre Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan und
belegt, indem sie lediglich auf ihre Steuerveranlagung für das Jahr 2011 und
die zugehörige Steuererklärung verwiesen hätten.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege verletzt und den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt. Mit dem beigelegten Rentenausweis für das Jahr 2011
hätten sie nachgewiesen, dass sie nur ein jährliches Einkommen von umgerechnet
Fr. 18'871.-- erzielen würden. An Vermögenswerten würden sie lediglich über die
selbstbewohnte Liegenschaft in Österreich im Wert von ca. EUR 150'000.--
verfügen; diese zu veräussern oder weiter zu belasten sei ihnen nicht zumutbar.
Der Zugriff auf das Nachlassvermögen sei ihnen infolge der Arrestierung
verwehrt. Die Höhe des Kostenvorschusses sei prohibitiv. Die Vorinstanz habe
überspitzt formalistisch gehandelt, indem sie sie - die Beschwerdeführenden -
nicht zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert habe, obwohl sie im
Gesuch explizit um Mitteilung gebeten hätten, falls für die Beurteilung des
Begehrens weitere Informationen und Auskünfte benötigt würden.

4.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

4.1 Das bei der Vorinstanz erhobene Rechtsmittel, mit dem die
Beschwerdeführenden sich der Sicherstellung von mutmasslichen Steuerschulden in
der Höhe von insgesamt Fr. 1'000'000.-- widersetzen, kann angesichts des
komplizierten Nachlasses von Z.________ sel. nicht von vornherein als
aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz äussert sich dazu nicht, scheint
jedoch implizit von der Nichtaussichtslosigkeit des Begehrens auszugehen, indem
sie die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden geprüft und den entsprechenden
Nachweis als ungenügend erachtet hat.

4.2 Bei der Prüfung der Bedürftigkeit hat die entscheidende Behörde
rechtsprechungsgemäss sämtliche Umstände zu würdigen und der gesamten
wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei Rechnung zu tragen. Zu
diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen der
gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen und andererseits ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse zu prüfen. In zeitlicher Hinsicht ist die
wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs massgeblich. Unbeholfene Rechtssuchende hat die Behörde
auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Grundsätzlich obliegt es aber der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu
belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: An ihr
ist es, sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche
finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu
belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation
durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt
werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die
zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder
Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des
verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch
befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder
Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von
Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo
noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer
Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei
es, dass sie sie selbst feststellt (Urteil 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E.
2.1 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).

4.3 Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren als Beilage zur
Steuererklärung 2011 eine (undatierte) "Verständigung über die Pensionshöhe zum
1. Jänner 2011" der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt betreffend
den Beschwerdeführer 1 eingereicht. Darin wird bescheinigt, dass der monatliche
Auszahlungsbetrag ab 1. Januar 2011 EUR 1'300.41 betragen hat. Dieser Betrag
(in Franken umgerechnet) wurde in der gemeinsamen Steuererklärung 2011 als
einziges Einkommen der Beschwerdeführenden angegeben und in der Veranlagung vom
30. Mai 2012 als satzbestimmendes Einkommen für deren (beschränkte)
Steuerpflicht im Kanton Thurgau herangezogen.
Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2011 enthält
keine Einträge. Als Vermögenswerte waren gemäss Veranlagungsverfügung vom 30.
Mai 2012 am 31. Dezember 2011 die geerbte Liegenschaft des Sohnes im Kanton
Thurgau im Wert von Fr. 339'000.-- sowie die in Österreich gelegene
Liegenschaft der Beschwerdeführenden im Wert von umgerechnet Fr. 182'000.-- (im
Gesuch mit EUR 150'000.-- beziffert) vorhanden.
Zu ihren Ausgaben haben die Beschwerdeführenden keine Angaben gemacht; in der
Veranlagungsverfügung vom 30. Mai 2012 wurden für das Jahr 2011 Schuldzinsen
von Fr. 5'775.-- berücksichtigt.

4.4 Die Beschwerdeführenden haben nachgewiesen, dass sie ab Januar 2011 über
ein jährliches Renteneinkommen von ca. Fr. 18'871.-- (EUR 15'604.90) sowie über
ein bescheidenes Vermögen verfügten. Weil die Liegenschaft des Sohnes am 18.
Mai 2012 mit Arrest belegt wurde, ist sie für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Situation am 2. Juli 2012 nicht heranzuziehen. Das
massgebliche Vermögen der Beschwerdeführenden betrug demnach im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung ungefähr Fr. 182'000.--.
Die Angaben der Beschwerdeführenden reichen nicht aus, um ihre wirtschaftliche
Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 2. Juli 2012 darzulegen;
insbesondere sind die Ausgaben nicht dokumentiert. Für die Berechnung eines
allfälligen Überschusses ist eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben
unerlässlich. Der gesuchstellenden Partei obliegt es, ihre Einkünfte anhand
aktueller Lohn- oder Rentenausweise zu belegen und auf der Ausgabenseite die
Fixkosten (ohne Grundbedarf) anhand von Verträgen und Rechnungen in Verbindung
mit den entsprechenden Belastungen auf zeitnah ausgestellten Kontoauszügen
nachzuweisen (zum erforderlichen umfassenden Einblick in die aktuelle
finanzielle Situation der gesuchstellenden Partei vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3b S.
182 f.).
Das Bundesgericht hat in einem ähnlichen Fall, in dem der rechtskundig
vertretene Gesuchsteller widersprüchliche Angaben im Gesuch gemacht und keine
Bank- oder Postkontoauszüge eingereicht hatte, entschieden, die
Mitwirkungspflicht sei knapp erfüllt, und die Prozessarmut aufgrund der
vorhandenen Angaben bejaht. Es erwog, die Bedürftigkeit stehe auch ohne
Ausgabenbelege fest, decke doch das Einkommen nicht einmal den Grundbedarf
(Urteil 9C_690/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 4.4).

4.5 Die Frage, ob die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht im
vorinstanzlichen Verfahren hinreichend nachgekommen sind, kann vorliegend
aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
4.5.1 In Übereinstimmung mit den vorstehend dargelegten Grundsätzen (vgl. E.
4.2 hiervor) ist die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass
das Gesuch vom 2. Juli 2012 - insbesondere was die Ausgabenseite betrifft -
nicht vollständig dokumentiert war. In Anbetracht der Umstände des hier zu
beurteilenden Falls (tiefes Einkommen, bescheidenes Vermögen und relativ hoher
Kostenvorschuss) kommt diesem Umstand jedoch keine entscheidende Bedeutung zu.
Die eingereichten Unterlagen lassen auf sehr bescheidene wirtschaftliche
Verhältnisse schliessen. So konnte die Vorinstanz nicht davon ausgehen, dass
die Rente in den sechs Monaten seit dem Stichtag der Steuererklärung (31.
Dezember 2011) in relevanter Weise erhöht worden wäre. Eine Barschaft war
gemäss Steuerveranlagung nicht vorhanden.
Die Beschwerdeführenden verfügten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über eine
selbstbewohnte Liegenschaft in Österreich. Aus den eingereichten Unterlagen
geht nicht hervor, ob diese schuldenfrei ist; im Gesuch vom 2. Juli 2012 haben
die Beschwerdeführenden keine Hypothekarbelastung erwähnt. In der Beschwerde an
das Bundesgericht machen sie jedoch geltend, eine "Veräusserung oder weitere
Belastung" sei ihnen angesichts ihres tiefen Einkommens nicht zumutbar.
4.5.2 Es stellt sich die Frage, ob den Beschwerdeführenden die Aufnahme eines
Hypothekarkredits in der Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- zugemutet
werden könnte. Nach der Rechtsprechung ist der gesuchstellenden Person
grundsätzlich zumutbar, ihr Vermögen anzugreifen, soweit dieses einen
angemessenen "Notgroschen" übersteigt. Insbesondere darf von einem
Grundeigentümer verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen,
soweit dieses noch belastet werden kann (Urteil 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E.
3 mit Hinweis auf BGE 119 Ia 11 E. 5). In Anbetracht der aktuell tiefen Zinsen
ist trotz des tiefen Einkommens der Beschwerdeführenden nicht von vornherein
auszuschliessen, dass die Liegenschaft belastet werden könnte. Umgekehrt kann
die Zumutbarkeit einer Belehnung nicht ohne weitere Abklärungen als gegeben
erachtet werden. Schliesslich kann von den Beschwerdeführenden auch nicht
erwartet werden, dass sie ohne Aufforderung seitens der Behörde eine
Bestätigung ihrer Bank einreichen, wonach sie sich erfolglos um einen
Hypothekarkredit bemüht hätten. Die eingereichten Unterlagen enthalten somit
eine Unklarheit, welche von der Vorinstanz im Einklang mit der Rechtsprechung
(vgl. E. 4.2 hiervor am Ende) auszuräumen gewesen wäre. Indem die Vorinstanz
trotz Hinweisen auf die Prozessarmut die Frage, ob das selbstbewohnte
Wohneigentum belastet werden kann, nicht abgeklärt hat, hat sie den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, was eine
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 lit. a BGG darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor
am Ende).

4.6 Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz
überspitzt formalistisch gehandelt hat, indem sie den Beschwerdeführenden keine
Frist zur Vervollständigung des Gesuchs gesetzt hat.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene
Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der
wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführenden am 2. Juli 2012 und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.1 Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung wird von der Vorinstanz nicht
bestritten. Aufgrund der Komplexität des Nachlasses und der damit verbundenen
drohenden Steuerschulden ist evident, dass die (ausländischen)
Beschwerdeführenden auf eine Rechtsvertretung in der Schweiz angewiesen sind.
Deshalb ist ihnen im Fall, dass nach erfolgter Instruktion ihre Mittellosigkeit
bejaht wird, - nebst der Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten -
Rechtsanwalt Rechsteiner antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizuordnen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird somit gegenstandslos. Der Kanton Zürich hat die
Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird
als gegenstandslos abgeschrieben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Steuerrekursgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner