Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.791/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_791/2012

Urteil vom 18. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Hans Ludwig Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 13. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1965, reiste im Oktober 2000
als Asylbewerber in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen. Während
des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens, am 11. März 2003, heiratete er eine
um 21 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung
erhielt, die zuletzt bis zum 10. März 2007 verlängert wurde. Die Asylbeschwerde
zog er zurück. Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 lehnte die durch das
Migrationsamt handelnde Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch von
X.________ vom 26. Februar 2007 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab;
ebenso verfügte sie die Wegweisung aus dem Gebiet des Kantons Zürich. Dagegen
wurden zwei Rekurse an den Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben. In der
Folge stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass die Wegweisung
nicht bloss aus dem Kanton Zürich, sondern aus der Schweiz hätte erfolgen
sollen. Es erliess daher am 3. Januar 2011 in eigenem Namen eine Verfügung,
womit es nicht bloss neu die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, sondern auch
das ursprüngliche Gesuch vom 26. Februar 2007 um Bewilligungserteilung
seinerseits erneut abwies. Die die erste Verfügung der Sicherheitsdirektion vom
12. Juni 2008 betreffenden Rekursverfahren schrieb der Regierungsrat des
Kantons Zürich am 21. März 2012 ab.
X.________ rekurrierte gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Januar
2011 an die Sicherheitsdirektion, welche die Sache zuständigkeitshalber an den
Regierungsrat überwies, der den Rekurs am 25. Januar 2012 abwies. Mit Urteil
vom 13. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den
regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab; zugleich setzte es eine
neue Ausreisefrist auf den 15. September 2012 an.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter
subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 22. August 2012 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, es sei sein Gesuch vom 26. Februar 2007 um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich gutzuheissen; eventualiter sei die
bis zum 20. März 2007 gültige Aufenthaltsbewilligung zu verlängern;
subeventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar
gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein
die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid
auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen
Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen
bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (
BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S.
351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Besondere Begründungsanforderungen gelten
für Sachverhaltsrügen: An die (für den Ausgang des Verfahrens erheblichen)
tatsächlichen Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien
offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss
die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie
beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung
kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); diese
Rügen müssen ihrerseits den strengen Vorgaben von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (
BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 134 II 244 E. 2.2.
S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer befasst sich ausgiebig mit der Frage der
Zuständigkeit; er ist der Ansicht, dass nicht der Regierungsrat, sondern die
Sicherheitsdirektion zur Behandlung des Rekurses gegen die (zweite, nun in
eigenem Namen getroffene) Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Januar 2011
zuständig gewesen wäre. Inwiefern das Verwaltungsgericht, indem es den
eingeschlagenen Instanzenzug bestätigte, schweizerisches Recht, namentlich
verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt habe, legt der
Beschwerdeführer, der eine gezielte Auseinandersetzung mit den entsprechenden
Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lässt, nicht dar. Es fehlt
diesbezüglich offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung.

2.3 Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung beruht darauf, dass der Beschwerdeführer sich nach
Auffassung der kantonalen Behörden missbräuchlich auf eine Ehe beruft, die -
sofern nicht von vornherein als Ausländerrechtsehe eingegangen - nur formell
bestehe, sodass sich die Berufung auf den Anspruchstatbestand von Art. 7 ANAG
(hier noch anwendbar, da das Bewilligungsgesuch vor Ende 2007 gestellt wurde,
vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) als rechtsmissbräuchlich erweise. Das
Verwaltungsgericht hat zunächst (E. 5.1) die diesbezüglichen Rechtsgrundsätze
dargelegt, wozu sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen lässt, um alsdann
den im Hinblick darauf massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es hat sich
dabei minutiös mit der Wohnsituation des Beschwerdeführers über einen langen
Zeitraum befasst und dabei dessen zu verschiedenen Zeitpunkten gemachten
Ankündigungen an den jeweils vorgefundenen tatsächlichen Indizien gemessen. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu kritisieren, dass über eine
Befragung seiner Ehefrau nicht ein schriftliches Protokoll erstellt, sondern
bloss ein Rapport verfasst worden sei und er bei der Anhörung nicht habe
zugegen sein können; er rügt als Art. 29 Abs. 2 BV verletzend, dass keine
mündliche Anhörung stattgefunden habe. Auf die minutiösen Ausführungen des
Verwaltungsgerichts über die Indizienlage (namentlich E. 5.5.2 bis 5.5.6) geht
der Beschwerdeführer in keiner Weise ein. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern
die antizipierte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in E. 5.4.2 ("Da weder
ersichtlich ist noch näher begründet wird, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus
derartigen förmlichen Parteibefragungen zu gewinnen wären, ist diesem
Beweisantrag nicht stattzugeben...") willkürlich wäre; die
Gehörsverweigerungsrüge wird nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs.
2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG genügenden Weise substantiiert.

2.4 Im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer, der sich
missbräuchlich auf die Anspruchsnormen von Art. 7 ANAG und Art. 8 EMRK beruft,
eine Bewilligung im freien Ermessen nach Art. 4 ANAG zu erteilen wäre, rügt
dieser, dass die Asylakten nicht beigezogen worden seien, welche im Hinblick
auf die Erteilung einer Bewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls im Sinne von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer wichtig gewesen wären. Da kein
Rechtsanspruch auf eine derartige Bewilligung besteht, ist diesbezüglich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG), und es steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur
Verfügung, welches Rechtsmittel der Beschwerdeführer eventualiter erhebt. Er
kommt allerdings der sich implizit aus Art. 119 BGG ergebenden Pflicht,
innerhalb der gleichen Rechtsschrift zwischen den beiden erhobenen
Rechtsmitteln zu differenzieren, kaum nach. Ohnehin fehlt ihm mangels
Bewilligungsanspruchs weitgehend die Beschwerdelegitimation (Art. 105 lit. b
BGG, vgl. BGE 133 I 185); berechtigt ist er immerhin zur Erhebung von Rügen
betreffend die Verletzung von Verfahrensrechten, soweit sie nicht auf eine
Überprüfung des Entscheids in der Sache abzielen (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S.
313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236;
zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des
Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV
78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.;
s. auch BGE 137 II 305 E. 2 S. 308), wobei den Begründungsanforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG genügt werden muss.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Hinblick auf die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung die Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid
zurückgezogen; die damaligen Asylakten sollten aber "angesichts seiner
Verfolgung in der Türkei" für die Prüfung eines Härtefalls beigezogen werden.
Was sich konkret aus den Asylakten, aufgrund derer ein negativer Asylentscheid
gefällt worden war, zu seinen Gunsten ergeben soll, legt er auch bloss
rudimentär nicht dar. Mit seinen pauschalen Äusserungen über die formelle Natur
des Anspruchs auf rechtliches Gehör tut der Beschwerdeführer mangels jeglicher
Konkretisierung der allfälligen Relevanz der fraglichen Akten die Missachtung
der angerufenen Verfahrensgarantie nicht dar.

2.5 Die Beschwerde enthält offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine genügende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist.

2.6 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.7 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller