Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.790/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_790/2012

Urteil vom 28. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Giradin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 23. April 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1974) stammt aus dem Kosovo. Er heiratete am 19. September
2006 eine um 16 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei jener erteilt wurde. In der Folge
erklärte die Gattin wiederholt, die Gemeinschaft sei aufgegeben bzw. gegen ein
Geldversprechen eingegangen worden, kam jedoch regelmässig wieder hierauf
zurück. Am 4. Januar 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab,
die Bewilligung von X.________ zu verlängern. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid kantonal letztinstanzlich am 23.
April 2012.

1.2 Das Urteil wurde dem Vertreter von X.________ am 23. April 2012 per
Einschreiben zugestellt und am 8. Mai 2012 als nicht abgeholt an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich retourniert. X.________ nahm es dort am
27. Juli 2012 in Empfang. Er ersucht mit Eingabe an das Bundesgericht vom 22.
August 2012 darum, die Beschwerdefrist wiederherzustellen und den Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben bzw. seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.
2.1 Eine versäumte Frist kann nach Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt werden,
wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten
worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angaben des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Wiederherstellung setzt voraus, dass die
ersuchende Partei bzw. deren Vertreter klarerweise kein Verschulden an der
Versäumnis trifft und auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte
gehandelt werden können; es gilt hierbei praxisgemäss ein strenger Massstab
(vgl. BGE 119 II 86 ff. zum mit Art. 50 Abs. 1 BGG im Wesentlichen
übereinstimmenden Art. 35 Abs. 1 OG; zu Art. 50 BGG; Urteil 2F/2010 vom 15.
Oktober 2010 E. 3.2; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 ff. zu Art. 50 BGG).

2.2 Das Urteil ist dem früheren Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt,
aber unbestrittenermassen nicht fristgerecht abgeholt worden. Nach Art. 44 Abs.
2 BGG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der
Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens
am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, sein Vertreter sei aus "gesundheitlichen
Gründen" nicht in der Lage gewesen, die Sendung auf der Post abzuholen. Er
verweist diesbezüglich indessen ausschliesslich auf ein entsprechendes
Schreiben seines früheren Rechtsberaters selber; er legt jedoch keinerlei
ärztliche Zeugnisse vor und weist nicht einmal daraufhin, welcher Natur dessen
Erkrankung gewesen sein soll. Dies genügt nicht, um ein
Fristwiederherstellungsgesuch rechtsgenügend zu begründen (Art. 42 BGG). Es ist
im Übrigen auch nicht ersichtlich, warum der Vertreter des Beschwerdeführers,
der sich praxisgemäss dessen (Nicht-)Handeln anrechnen lassen muss (vgl. BGE
114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff.; 107 Ia 168 E. 2a S. 169; Urteil 8C_345/2009 vom
2. Juni 2009 E. 1.2), sich trotz seiner Krankheit nicht so hätte organisieren
können, dass die Geschäftspost abgeholt und gesichtet wird. Da der
Beschwerdeführer bzw. sein früherer Vertreter somit nicht mit der nötigen
Sorgfalt gehandelt haben, ist eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist im
vorliegenden Fall ausgeschlossen. Demzufolge kann auf die Beschwerde, weil
verspätet, nicht eingetreten werden. Mit diesem Prozessentscheid wird das
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar