Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.781/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_781/2012

Urteil vom 23. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Tierhalteverbot,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 6.
August 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ führt einen Landwirtschaftsbetrieb. Das Veterinäramt des Kantons
Thurgau sprach am 23. Juli 2010 gegen ihn und alle mit ihm im gleichen Haushalt
wohnenden Personen ein ab dem 1. August 2010 gültiges, unbefristetes
Tierhalteverbot für alle Nutztiere aus. Gleichzeitig hielt es fest, dass in den
Gebäuden und Einrichtungen, welche er für die Tierhaltung genutzt habe, keine
Tiere mehr gehalten werden dürften, ohne dass es jene vorgängig abgenommen
habe. Das Bundesgericht wies eine hiergegen gerichtete Beschwerde am 11. März
2012 ab (2C_635/2011).

1.2 Am 4. Mai 2012 stellte das Veterinäramt fest, dass seine Verfügung vom 23.
Juli 2010 zu vollziehen sei. Es setzte X.________ Frist bis zum 30. Juni 2012,
um seinen Nutztierbestand aufzulösen und die Stallungen und Einrichtungen
vollständig zu räumen. Verstreiche die Frist ungenutzt, erfolge am 10. Juli
2012 auf seine Kosten die Ersatzvornahme. Hiergegen gelangte X.________ an den
Regierungsrat des Kantons Thurgau, welcher seine Beschwerde am 6. August 2012
abwies (Entscheid Nr. 664). Als Rechtsmittelinstanz bezeichnete er das
Bundesgericht. X.________ gelangte in der Folge am 21. August 2012 unter
anderem mit dem Antrag an dieses, den regierungsrätlichen Entscheid betreffend
die Vollstreckungsverfügung aufzuheben und "auf die angedrohte Ersatzvornahme
zufolge Übergabe des Rindviehbestandes und Verpachtung des
Landwirtschaftsbetriebes zu verzichten".

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann durch den
Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1 Nach Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig, wobei als unmittelbare
Vorinstanz seit dem 1. Januar 2009 ein oberes Gericht entschieden haben muss,
soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher
Behörden direkt der Eingabe an das Bundesgericht unterliegen (Art. 86 Abs. 2
BGG; TOPHINKE, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, BSK Bundesgerichtsgesetz, 2.
Aufl. 2011, N. 26 zu Art. 86). Einzig für Entscheide mit vorwiegend politischem
Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts noch andere Behörden als
unmittelbare Vorinstanzen einsetzen (Art. 86 Abs. 3 BGG).

2.2 Der angefochtene Regierungsratsbeschluss über die angeordnete
Vollstreckbarkeit bzw. über die Ersatzvornahme ist nicht politischer Natur
(vgl. hierzu BGE 136 I 42 E. 1.5, 135 II 94 E. 3 u. 4) und ohne Weiteres
justiziabel; es ist zudem nicht ersichtlich, welches Bundesgesetz in diesem
Zusammenhang eine direkte Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht eröffnen
würde. Auf die vorliegende Eingabe ist deshalb nicht einzutreten und diese
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zu
überweisen (vgl. BGE 135 II 94 E. 6.2).

3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben, da dem
Beschwerdeführer aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen
darf. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bzw.
Gewährung der aufschiebenden Wirkung werden gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
weitergeleitet.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (diesem unter Beilage der Eingabe [inkl.
Beilagen] des Beschwerdeführers) sowie dem Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar