Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.776/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_776/2012, 2C_777/2012

Urteil vom 19. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Verfahrensbeteiligte
C. und D.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Toni Dettling,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schwyz,
Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 (2C_776/2012),
direkte Bundessteuer 2001 und 2002
(2C_777/2012),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 24. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG mit Sitz in Zug wurde durch den inzwischen verstorbenen
B.________ im März 2001 gegründet. Sie übernahm die Geschäfte der Einzelfirma
B.________ Devisenhandel. Die Gesellschaft war bis zur Hausdurchsuchung durch
die Kantonspolizei Zürich am 4. Dezember 2002 als "Anlageberaterin" tätig. Sie
nahm in den Jahren 2001 und 2002 Kundengelder im Betrag von über 100 Mio.
Franken entgegen, die sie im Devisenhandel einzusetzen versprach. Wie sich
später ergab, führte die A.________ AG wohl Devisenoperationen über einen
Broker in London durch, jedoch nicht in dem Ausmass, wie sie es gegenüber ihren
Kunden auswies. Die Abwicklung der Ein- und Auszahlungen gegenüber den rund
1'400 Kunden erfolgte nach einem schneeballähnlichen System. Die A.________ AG
stellte ihren Kunden monatliche Kontoauszüge mit Gewinnausweisen zu, die jedoch
nur zum Teil auf erwirtschafteten Gewinnen beruhten. Die von den Kunden
verlangten Auszahlungen (Erträge, Kapital) finanzierte die A.________ AG aus
akkumulierten Anlagegeldern und Geldern neu beigetretener Personen. Am 24.
November 2003 wurde über die A.________ AG der Konkurs eröffnet.

B.
X.________ war Kunde der B.________ Devisenhandel bzw. A.________ AG und
vermittelte auch Kunden für diese. Im Jahr 2000 tätigte er Einlagen bei der
B.________ Devisenhandel von insgesamt Fr. 105'000.--. In den Jahren 2000 bis
2002 wurden ihm aus "Devisenhandel" Erträge von insgesamt Fr. 75'000.-- (2000),
Fr. 54'000.-- (2001) und Fr. 231'700.-- (2002) ausbezahlt. Nach Abzug dieser
Auszahlungen beliefen sich seine Guthaben aus "Devisenhandel" jeweils per Ende
Jahr auf Fr. 106'721.25 (31.12.2000), Fr. 253'564.77 (31.12.2001) und Fr.
247'789.20 (31.12.2002), was (nach Auszahlung) ein Plus von Fr. 146'843.52
(31.12.2001) resp. ein Minus von Fr. 5775.57 (31.12.2002) ergab.
Für die Akquirierung neuer Kunden wurden X.________ zudem Provisionen im Betrag
von F. 80'072.-- (2001) und Fr. 95'000.-- (2002) ausbezahlt.

C.
Am 4. April 2006 veranlagte die Kantonale Steuerkommission und Kantonale
Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz (Veranlagungs- und
Einsprachebehörde) die Eheleute C. und D.X.________ für die Kantons-, Gemeinde-
und direkte Bundessteuer 2001 und 2002. Dabei wurden die "Provisionserträge aus
dem Devisenhandel B.________" als Einkommen aus Nebenerwerb und die "Erträge
aus dem Schneeballsystem Devisenhandel B.________" als Wertschriftenertrag beim
Einkommen und Vermögen aufgerechnet.
Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2010 hielt die Einsprachebehörde an den
Aufrechnungen grundsätzlich fest. Sie berücksichtigte jedoch einkommensmindernd
eine Zahlung von Fr. 130'000.--, die X.________ im Rahmen eines Vergleichs vom
29. April/2. Mai 2006 der Konkursmasse A.________ AG in Liquidation, bezahlt
hatte, sowie Anwalts- und Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 10'000.--.

D.
Eine Beschwerde der Steuerpflichtigen C. und D.X.________ hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 24. Mai 2012 teilweise
gut, setzte die "Vermögenserträge gemäss Wertschriftenverzeichnis" (Position
150 der Steuererklärung) auf insgesamt Fr. 54'082.-- (2001) und Fr. 91'889.--
(2002), das Vermögen aus "Wertschriften und Guthaben" (Position 400) auf Fr.
222'263.-- (2001) und die "Privatschulden gemäss Schuldenverzeichnis" (Position
460) auf Fr. 260'000.-- (2001) fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
In der Begründung bezog es sich auf ein inzwischen ergangenes Urteil des
Bundesgerichts in einem Parallelfall. Dieser betraf ebenfalls ein
steuerpflichtiges Ehepaar, bei dem der Ehemann bei der A.________ AG
Vermögensanlagen getätigt und Kunden angeworben hatte (Urteil 2C_351/2010 vom
6. Juli 2011, in: ASA 80 S. 683, StE 2011 B 21.1 Nr. 19, StR 66/2011 S. 784,
RDAF 2012 II S. 17). Das Verwaltungsgericht bestätigte im vorliegenden Fall
gestützt auf diesen Entscheid ebenfalls die Rechtmässigkeit der Aufrechnung der
Provisionszahlungen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter
Berücksichtigung eines Gewinnungskostenabzuges und der
Sozialversicherungsabzüge. Die in den Jahren 2001 und 2002 ausbezahlten Erträge
aus "Devisenhandel" erfasste es als Vermögensertrag beim Einkommen. Die stehen
gelassenen Gutschriften der Jahre 2001 und 2002 qualifizierte das
Verwaltungsgericht hingegen als nicht realisiertes Einkommen, weil diese in die
fünfjährige Frist für die paulianische Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG
(Absichtsanfechtung) fielen und daher als unsicher schienen. Die aus dem
Vergleich resultierende Zahlung an die Konkursmasse von Fr. 130'000.--
zuzüglich der Anwalts- und Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- brachte das
Verwaltungsgericht in der Steuerperiode 2002 zum Abzug. Beim Vermögen
berücksichtigte es das Guthaben gegenüber der A.________ AG per 31. Dezember
2001 mit Fr. 253'564.-- und per 31. Dezember 2002 mit Fr. 0.--.

E.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen C. und
D.X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sei
aufzuheben und die Sache "zur Vornahme einer rechts- und sachkonformen
Veranlagung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Veranlagung sei in dem Sinne
vorzunehmen, "dass sämtliches, den Beschwerdeführern aus Devisenhandel,
Vermittlungstätigkeit und dergleichen aufgerechnete Einkommen wie auch alle
daraus resultierenden und aufgerechneten Vermögensbestände steuerlich zu
streichen seien".
Die Beschwerde betrifft, wie dem Antrag und der Begründung zu entnehmen ist,
die kantonalen direkten Steuern wie auch die direkte Bundessteuer. Gestützt
darauf wurde das Verfahren 2C_776/2012 für die Staats- und Gemeindesteuern und
das Verfahren 2C_777/2012 für die direkte Bundessteuer eröffnet.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde hinsichtlich der
direkten Bundessteuer und der kantonalen direkten Steuern abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet,
die Kantonale Steuerkommission Schwyz reichte keine Vernehmlassung ein. Die
Beschwerdeführer machten von ihrem Recht auf Replik Gebrauch.

Erwägungen:

1.
1.1 Nachdem die beiden Beschwerdeverfahren den gleichen Steuersachverhalt
betreffen, sich die gleichen Parteien gegenüberstehen und weitgehend identische
Rechtsfragen zu beurteilen sind, ist es angezeigt, die Verfahren zu vereinigen.
Das ändert nichts daran, dass es sich um verschiedene Steuern handelt, die
direkte Bundessteuer einerseits und die Staats- und Gemeindesteuern
andererseits, über die je separat zu befinden ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S.
262 f.; 131 II 553 E. 4.2 S. 559).

1.2 Die Beschwerde wurden unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100
Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders
berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen den von einer
letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG)
gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Der angefochtene Entscheid weist zwar die Sache
zur Neuberechnung der Steuer und der Steuerausscheidung im Sinne der Erwägungen
an die Veranlagungsbehörde zurück. Doch verbleibt dieser dabei kein
Entscheidungsspielraum. Unter dieser Voraussetzung ist gemäss konstanter Praxis
von einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG auszugehen (BGE 134 II 124 E.
1.3 S. 127; Urteil 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.1). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen
Steuerrechts durch die kantonale Instanz - gleich wie die Anwendung von
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) - mit freier Kognition. In den Bereichen, in
denen das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14]) den Kantonen
einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt, beschränkt sich die Kognition des
Bundesgerichts indessen auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E.
3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_705/2011 vom 26. April 2012 E. 1.5.2 mit Hinweisen).

1.4 Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
verbindlich. Er kann nur gerügt werden, soweit die Sachverhaltsfeststellungen
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Beschwerdeführer anerkennen den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt grundsätzlich als richtig. Sie legen aber dar, dass der Sachverhalt
hinsichtlich der erfolgten Rückforderungsklage in Sachen Konkursmasse
A.________ AG, vormals B.________, betreffend paulianische Anfechtung (Art. 288
SchKG) und aktienrechtliche Rückerstattungspflicht (Art. 678 OR), je mit einer
Verdachtsperiode von fünf Jahren, zu ergänzen sei. Dem ist beizupflichten. In
der Tat ist die Frage, ob sich in Bezug auf die von der A.________ AG an den
Beschwerdeführer erfolgten Zahlungen Einkommen realisiert hat, unter dem
Gesichtswinkel der drohenden Rückerstattungspflicht und des in der Folge
zwischen der A.________ AG und dem Beschwerdeführer geschlossenen Vergleichs
vom 29. April/2. Mai 2006 zu beurteilen.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer berufen sich auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie machen geltend, im Hinblick auf den
beim Bundesgericht in Sachen A.________ AG resp. Devisenhandel B.________
damals hängig gewesenen Parallelfall sei das vorliegende Verfahren durch das
Verwaltungsgericht sistiert worden. Im Anschluss an das Urteil des
Bundesgerichts 2C_351/2010 vom 6. Juli 2011 hätten die Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 5. März 2012 gegenüber der Vorinstanz dargelegt, weshalb vorliegend
trotz erfolgter Auszahlungen diese von Anfang an mit der Unsicherheit oder
sogar Gewissheit der paulianischen Anfechtung behaftet gewesen seien und daher
nicht als realisiert betrachtet werden könnten. Indem die Vorinstanz trotz der
umfassenden Gegenargumentation der Beschwerdeführer die bundesgerichtliche
Beurteilung unbesehen übernommen habe, ohne diese kritisch zu hinterfragen,
habe sie gegen die verfassungsmässige Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV)
verstossen.

2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Es ist dabei nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1,
229 E. 5.2; 136 V 351 E. 4.2; je mit Hinweisen).

2.3 Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Vorinstanz hat
zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. März 2012 Stellung genommen. Sie hat
festgehalten, dass gemäss dem genannten Bundesgerichtsentscheid die
Auszahlungen (nur) im Umfang der effektiv erfolgten Rückzahlungen an die
Konkursmasse neutralisiert werden und nicht im Umfang des gesamten von der
Konkursmasse geltend gemachten Anspruchs. Sie hat sodann den zwischen dem
Beschwerdeführer und der Konkursmasse geschlossenen Vergleich gewürdigt und
festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht mit weiteren Rückzahlungen zu
rechnen hätten. Mithin bestehe keine Gefahr einer weiteren "Neutralisierung"
ausbezahlter Beträge und könnten diese als einkommensbildend betrachtet werden.
Die Vorinstanz hat damit die wesentliche Begründung des bundesgerichtlichen
Urteils übernommen und ihren Entscheid genügend begründet. Die Vorinstanz hat
auch das Argument der Beschwerdeführer, wonach die Konkursmasse bei
Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf der Rückzahlung eines grösseren
oder des ganzen Betrages, der zur Auszahlung gelangte, bestanden hätte, als
unbehelflich zurückgewiesen (angefochtener Entscheid E. 2.4). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
I. Direkte Bundessteuer

3.
3.1 Nach der Konzeption von Art. 16-18 und 20 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.10) ist alles
Einkommen des Steuerpflichtigen insbesondere aus Erwerbstätigkeit,
Vermögensertrag und anderen Einnahmequellen steuerbar (s. auch §§ 17-19 und 21
des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000, StG/SZ). Die
A.________ AG, die als Vermögensverwalterin auftrat, fasste die ihr
anvertrauten Kundengelder in einem Pool zusammen. Sie wies gegenüber ihren
Kunden überhöhte Gewinne aus, die nicht (oder nur marginal) aus Devisenhandel
stammten. Die von den Kunden verlangten Auszahlungen finanzierte sie
hauptsächlich aus den akkumulierten Anlagegeldern der bisherigen und der neu
beigetretenen Anleger. Solche Gewinngutschriften bilden Vermögensertrag im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 DBG und unterliegen grundsätzlich der
Einkommenssteuer, wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat (Urteil 2C_351/
2010 vom 6. Juli 2011 E. 3, in: ASA 80 S. 683, StE 2011 B 21.1 Nr. 19, StR 66/
2011 S. 784; 2C_94/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3, in: RDAF 2012 II 17; 2C_520/
2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.2; 2C_565/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen).
Voraussetzung ist aber, dass sich der Vermögensertrag effektiv realisiert hat.
Einkommen gilt steuerrechtlich dann als realisiert, wenn die steuerpflichtige
Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt,
über den sie tatsächlich verfügen kann. Erforderlich ist ein abgeschlossener
Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann. Dabei bildet der
Forderungserwerb vielfach die Vorstufe des Eigentumserwerbs (vgl. PETER LOCHER,
Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 18 zu Art. 16 DBG; MARKUS REICH, in
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 34 f.
zu Art. 16 DBG).

3.2 Für die Beurteilung betrügerischer Schneeballsysteme hat sich die Praxis
auf diese allgemeinen Grundsätze zur Einkommensrealisierung gestützt. Demgemäss
hat sie nicht nur die effektiv ausbezahlten Beträge, sondern auch die blossen
Gutschriften als steuerlich erfassbar eingestuft. Denn aufgrund dieser
Gutschriften können die Anleger über ihren Anspruch auf den Vermögenszuwachs
verfügen, entweder indem sie sich die ihnen bestätigten Erträge auszahlen oder
sie aber für zusätzliche Anlagen im System stehen lassen. Auch im weiteren
Überlassen des Guthabens liegt ein erkennbarer Verfügungswille der Anleger. Das
gilt zumindest dann, wenn ihre Ansprüche im fraglichen Zeitpunkt (noch) nicht
unsicher sind. Von einer solchen Unsicherheit ist solange nicht auszugehen, als
Gutschriften ausbezahlt werden, wenn die Anleger es fordern, und somit nicht
anzunehmen ist, dass die verlangte Auszahlung des Guthabens verweigert worden
wäre. Dabei gilt eine individuelle, auf den konkreten Anleger und seine
Forderung(en) im Zeitpunkt der Fälligkeit ausgerichtete Betrachtungsweise (vgl.
Urteile 2C_94/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2, in: RDAF 2012 II 17; 2P.233/
2002 vom 27. Januar 2003 E. 2.3, in: StE 2003 B 21.1 Nr. 11; 2P.208/2002 vom 6.
Februar 2003, in: StR 58/2003 S. 359 E. 2.2.2; 2A.114/2001 vom 10. Juli 2001 E.
3, in: StE 2001 B 21.1 Nr. 10).

3.3 Auch (Bar-)Auszahlungen können in diesem Sinn noch durchaus für eine
gewisse Zeit unsicher sein. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die
Auszahlung innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung erfolgt ist
und damit der Anfechtungsklage gemäss Art. 286 oder 287 SchKG
(Schenkungsanfechtung, Überschuldungsanfechtung) unterliegt oder - bei
Auszahlungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Konkurseröffnung - wenn der
Schuldner in der für die Anfechtung nach Art. 288 SchKG erforderlichen Absicht,
seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer
zu begünstigen, handelte (sog. Absichtsanfechtung; vgl. Urteile 2C_351/2010 vom
6. Juli 2011 E. 4.3, in: ASA 80 S. 683, StE 2011 B 21.1 Nr. 19, StR 66/2011 S.
784; 2A.506/2006 vom 8. August 2007 E. 3.4; 2C_192/2007 vom 15. August 2007 E.
3). Eine Rückerstattungspflicht kann sich auch aus ungerechtfertigter
Bereicherung ergeben (Art. 62 und 678 OR).
Soweit solche Auszahlungen aber nicht zurückerstattet werden müssen, gelten sie
als realisiert und sind entsprechend zu besteuern (Urteil 2C_351/2010 vom 6.
Juli 2011 E. 5.2, in: ASA 80 S. 683, StE 2011 B 21.1 Nr. 19, StR 66/2011 S.
784).

4.
4.1 Vorliegend hat die Konkursmasse der A.________ AG am 24. November 2005
gestützt auf Art. 288 SchKG und Art. 678 OR Klage gegen den Beschwerdeführer
eingeleitet. Sie bezifferte ihre Rückforderung auf Fr. 259'545.95. Die Klage
erfasste die nach damaligem Kenntnisstand bekannten Zahlungen aus "Gewinnen"
(Fr. 141'700.--) und Provisionszahlungen (Fr. 117'845.95) abzüglich der
Kapitaleinlage (Investment) des Beschwerdeführers in die A.________ AG von Fr.
75'000.--. Mit Vergleich vom 29. April/2. Mai 2006 reduzierte die Konkursmasse
ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf Fr. 130'000.-- und erklärten
sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt. In diesem
Umfang wurden somit die Auszahlungen von der Konkursmasse erfolgreich
zurückgefordert und können sie nicht als einkommensbildend betrachtet werden
(vgl. LOCHER, a.a.O., N. 14 zu Art. 16 DBG; MARKUS REICH, Die ungerechtfertigte
Bereicherung und andere rechtsgrundlose Vermögensübergänge im
Einkommenssteuerrecht, IFF 2004 S. 8). Soweit hingegen die Auszahlungen nicht
zurückerstattet werden mussten, sind sie als definitiv realisiert zu betrachten
und entsprechend zu besteuern (vgl. Urteil 2C_351/2010 vom 6. Juli 2011 E.
5.2).

4.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, die Beträge seien vorliegend in vollem
Umfang zurückgefordert worden und von allem Anfang an durch die Rückforderung
bedroht gewesen. Das gelte auch für die von der Konkursmasse infolge fehlender
Mittel nicht zurückgeforderten Auszahlungen. Die Konkursmasse habe sich nur
deshalb mit einem Teilbetrag begnügt, weil der Beschwerdeführer aufgrund der
fehlenden Mittel überhaupt nicht zahlen konnte. Hätten die Beschwerdeführer
mehr Mittel zur Verfügung gehabt, hätte die Konkursmasse auch diese in Anspruch
genommen.
Die Beschwerdeführer tragen zudem vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Steuerverwaltung die nicht vorhandenen Auszahlungen besteuere, während die
Konkursmasse darauf verzichten müsse. Dass nun gleichsam anstelle der
Konkursmasse der Fiskus einspringe und den mangels genügender Mittel
entstandenen Zahlungsausfall der Konkursmasse in der Funktion eines
"Ersatzgläubigers" zur Besteuerung bringe, leuchte nicht ein.

4.3 Dieser Betrachtung kann nicht gefolgt werden. Sie träfe nur zu, wenn die
ausbezahlten Mittel (Beträge), die heute nicht mehr vorhanden sind und auf
deren Rückforderung die Konkursmasse aus diesem Grund verzichtet hat, nie
realisiert worden wären. Die Mittel sind aber dem Beschwerdeführer zugeflossen.
Er hat darüber auch verfügt, zumal sie heute nicht mehr vorhanden sind. Der
Mittelzufluss hat auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers (vorübergehend) gestärkt. Mit der späteren Verwendung
(Abfluss) der Mittel ist dessen Leistungsfähigkeit möglicherweise wieder
gesunken. Darauf kommt es aber nicht an. Das Steuerveranlagungsverfahren dient
der Festsetzung der Steuer nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
steuerpflichtigen Person unter Berücksichtigung der periodengerechten
Abgrenzung der Steuer. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 2C_351/2010 vom
6. Juli 2011 (E. 5.2) ausgeführt hat, sind für die Frage der Realisation des
Einkommens die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zuflusses massgebend. Daher ist
unerheblich, ob der Beschwerdeführer später zu Verlust gekommen ist und seine
Zahlungsunfähigkeit zum Abschluss des aussergerichtlichen Vergleichs geführt
hat, wie er geltend macht. Auch wenn die Auszahlungen heute nicht mehr
vorhanden sind, müssen sie in der betreffenden Steuerperiode steuerlich erfasst
werden.

4.4 Auch das Argument, der Fiskus profitiere anstelle des Ausfalls der
Konkursmasse ("Ersatzgläubiger"), trifft nicht zu: Bevor der Fiskus gegenüber
dem Steuerschuldner als Gläubiger auftreten und die Steuerforderung geltend
machen kann, muss deren Bestand und Umfang festgesetzt werden. Diesem Zweck
dient das Veranlagungsverfahren. Ob die rechtskräftig festgesetzte
Steuerforderung gegenüber dem Steuerschuldner durchgesetzt werden kann, ist
demgegenüber eine Frage des Steuerbezugs und allenfalls der Zwangsvollstreckung
und in den hierfür vorgesehenen Verfahren zu klären (vgl. BLUMENSTEIN/ LOCHER,
System des Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 391 ff., S. 488 ff.). Die
Beschwerdeführer können daher aus der Tatsache, dass die Konkursmasse der
A.________ AG auf die Geltendmachung eines Teils der Forderung gegenüber dem
Beschwerdeführer verzichtet hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.
Die Berechnung der Gutschriften und der Steuerfaktoren ist im Übrigen
unbestritten. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit sie die direkte
Bundessteuer betrifft.
II. Kantons- und Gemeindesteuer

6.
Die hier anzuwendenden Vorschriften des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (§§
17-19 und 21 StG/SZ) stimmen - wie bereits gesehen - mit den entsprechenden
Bestimmungen des DBG inhaltlich überein (vgl. oben E. 3.1). Diese Vorschriften
sind zudem mit Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14)
harmonisiert. Im Hinblick auf die vom Bundesgesetzgeber angestrebte horizontale
und vertikale Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes und der Kantone
(vgl. BGE 134 II 207 E. 2; 130 II 65 E. 5.2) rechtfertigt sich hinsichtlich der
kantonalen Bestimmungen keine abweichende Auslegung. Die Beschwerde ist
folglich auch hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern abzuweisen.

7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 65
BGG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen; diese haften hierfür soldarisch (Art.
66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_776/2012 und 2C_777/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde 2C_777/2012 betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde 2C_776/2012 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird
abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Wyssmann