Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.774/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_774/2012

Urteil vom 21. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand
MWST; subjektive Steuerpflicht; Ermessenseinschätzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12.
Juli 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ ist Taxifahrer. Mit Entscheid vom 9. Februar 2012 stellte die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) einspracheweise fest, dass er ab 1.
Januar 2004 steuerpflichtig gewesen sei und für die Steuerperioden 1. Quartal
2004 bis 4. Quartal 2007 insgesamt Fr. 19'731.-- Mehrwertsteuern zuzüglich
Verzugszinsen schulde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid
am 12. Juli 2012. X.________ beantragt, das entsprechende Urteil aufzuheben.

2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108
BGG erledigt werden: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen
ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2
BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des
angefochtenen Entscheids betreffen, und in gezielter Form auf die für dessen
Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen (vgl. BGE 134 II 244
E. 2.1 - 2.3). Der Beschwerdeführer kritisiert das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts lediglich appellatorisch. Er setzt sich mit dessen
Ausführungen nicht im Einzelnen auseinander. Er belegt in keiner Weise,
inwiefern die vorgenommene Ermessenseinschätzung unzulässig wäre, und befasst
sich nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz mit der
entsprechenden Frage; insbesondere zeigt er nicht auf, dass und inwiefern die
umstrittene Schätzung auf unhaltbaren Grundlagen beruhen würde. Er wiederholt
lediglich seine Vorbringen vor Bundesverwaltungsgericht, ohne darzutun,
inwiefern dessen Überlegungen Bundesrecht verletzen würden; es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern dies der Fall sein könnte. Auf die Beschwerde ist
mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung nicht
einzutreten.

3.
Da die Beschwerde aussichtslos war, ist das damit verbundene Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende
Beschwerdeführer hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 66
Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar