Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.773/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_773/2012

Urteil vom 21. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und
Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
12. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1983) stammt aus dem Kosovo. Er heiratete am 26. Februar
2003 die hier niederlassungsberechtigte Y.________. Von Oktober 2003 bis Mai
2006 wurden X.________ und seine Ehefrau von der Fürsorge unterstützt. Im Jahr
2004 kam es zu einer Ehekrise, doch nahmen die Gatten den gemeinsamen Haushalt
Ende 2004 wieder auf. X.________ ist wiederholt straffällig und in diesem
Zusammenhang auch ausländerrechtlich verwarnt worden. Am 4. September 2005
erlitt X.________ einen Motorradunfall. Am 29. Mai 2006 trennten sich die
Ehegatten. Am 20. November 2007 wurde die Ehe geschieden. Seit dem Unfall
streitet X.________ für seine Rente. Hierzu verlängerte das Departement des
Innern des Kantons Solothurn ohne Anerkennung einer Rechtspflicht regelmässig
seine Aufenthaltsbewilligung (Patientenbewilligung).

1.2 Am 4. Januar 2012 verfügte das Departement des Innern des Kantons
Solothurn, dass X.________ über keinen Verlängerungsanspruch verfüge, und hielt
ihn an, das Land zu verlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zog
die Unterlagen des Versicherungsgerichts bei und wies gestützt hierauf am 12.
Juli 2012 die Beschwerde gegen den entsprechenden Departementsentscheid ab. Es
ging davon aus, dass die Ehe zwar drei Jahre gedauert habe, X.________ aber
nicht als integriert gelten könne (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG [SR 142.20]:
Fürsorgeabhängigkeit, Straffälligkeit [unter anderem auch mehrfacher Betrug bei
Sozialhilfegeldern], mangelnde Sprachkenntnisse usw.). Es liege auch kein
Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor: Gestützt auf die bereits
erstrittenen Leistungen könne X.________ sich im Heimatland behandeln lassen.
Seine Anwesenheit in der Schweiz sei für das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht nicht erforderlich, da er anwaltlich vertreten sei. Sollte
seine Präsenz nötig werden, könne er aus seiner Heimat anreisen.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung sei um zwei
Jahre zu verlängern; allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
betreffen, und in gezielter Form auf die für dessen Ergebnis massgeblichen
Erwägungen der Vorinstanz eingehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Zwar
prüft das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit
freier Kognition (BGE 133 II 249 E. 1.1); dies befreit die Beschwerdeführenden
indessen nicht davon, kurz darzulegen, dass und inwiefern die
Eintretensvoraussetzungen gegeben sind. Soweit diese nicht offensichtlich
erscheinen, ist es - insbesondere im Bereich des Ausländerrechts und der
Ausschlussgründe von Art. 83 BGG - nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der Akten
oder weiterer noch beizuziehender Unterlagen nach allfälligen
Anspruchssituationen zu suchen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteile 2C_1012/2011
vom 19. Dezember 2011 E. 2.1 und 2C_174/2011 vom 8. November 2011 E. 2.2.2
sowie BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356). Eine solche muss vom
Betroffenen in vertretbarer Weise dargetan werden, andernfalls das
Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt.

2.2 Das Departement des Innern des Kantons Solothurn hat die Bewilligung des
Beschwerdeführers jeweils ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Rahmen von
Art. 96 i.V.m. mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG als humanitäre
Ermessensbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er
diesbezüglich über einen Bewilligungsanspruch verfügen würde. Seine Verweise
auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 3 EMRK) sind vor
Bundesgericht unzulässig (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Soweit der
Beschwerdeführer sich auf Art. 50 AuG beruft, erschöpfen sich seine
Ausführungen in unzulässiger appellatorischer Kritik am für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 BGG) und der
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Inwiefern diese dabei verfassungsmässige
Rechte verletzt haben könnte, wird nicht in einer den gesetzlichen
Begründungsanforderungen genügenden Weise dargelegt. Hierzu genügt der Hinweis,
dass sich die Eingabe beim Kanton nicht "nur" auf humanitäre Überlegungen
gestützt habe bzw. unklar sei, ob die Rente "exportabel" erscheine, nicht. Es
ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gestützt auf den
verbindlich festgestellten Sachverhalt (Fürsorgeabhängigkeit, Straffälligkeit
[unter anderem auch mehrfacher Betrug bei Sozialhilfegeldern], fehlende
Integration, Behandelbarkeit in der Heimat), Art. 50 AuG falsch angewendet
haben könnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er sich zu den
beigezogenen Akten des Versicherungsgerichts nicht habe äussern können, legt er
nicht dar, weshalb er nicht hierum ersucht hat, nachdem ihm die Vorinstanz am
14. Februar 2012 mitgeteilt hatte, dass sie diese Unterlagen beiziehen werde.
Bei den nachgereichten Berichten handelt es sich unter diesen Umständen
teilweise um unzulässige echte Noven (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).

3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Mit dem entsprechenden Entscheid wird
das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die Eingabe des
Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten hatte, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar