Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.769/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_769/2012

Urteil vom 22. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Swiss-Exile, Herrn Ricardo Lumengo, lic. iur.,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
29. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________, geboren 1980, ist Staatsangehöriger der Republik Peru. Im Dezember
2002 reiste er mit einem für drei Monate gültigen Touristenvisum in die Schweiz
ein. Ziemlich genau ein Jahr später wurde er bei seiner hier lebenden Schwester
aufgegriffen, mit einer zweijährigen Einreisesperre belegt und umgehend
ausgeschafft. Ebenfalls im Dezember 2003 kam hier sein Sohn zur Welt. Er ging
aus einer Beziehung mit einer hier lebenden, im Jahr 1975 geborenen
Schweizerbürgerin hervor. X.________ hat seine Vaterschaft anerkannt. Am 20.
Februar 2004 heirateten die Eltern des Knaben in der Heimat des Bräutigams.
Nach Aufhebung der Einreisesperre reiste X.________ am 2. Juli 2004 in die
Schweiz ein. Er erhielt vom Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau.

B.
Am 15. Juli 2005 kam es zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes, was in einer
gerichtlichen Trennungsvereinbarung vom 16. November 2006 festgehalten wurde.
Das Obhuts- und Sorgerecht wurde dabei der Mutter zugesprochen, dem Vater ein
gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt. Am 20. April 2009 verweigerte das
Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung an, unter Einräumung einer
Ausreisefrist von acht Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung.
Dagegen führte X.________ mit Eingabe vom 19. Mai 2009 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies vorab sein Gesuch um Erteilung des Rechts
zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) am 8. Juni
2009 ab, was das Bundesgericht mit Urteil 2C_447/2009 vom 22. September
bestätigte, unter Abweisung des auch für das bundesgerichtliche Verfahren
gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung.

C.
Schliesslich wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19. Mai 2009
mit Urteil vom 29. Juni 2012 kostenfällig ab. Dagegen gelangt X.________
(hiernach: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. August 2012 an das
Bundesgericht. In seiner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
lässt er in der Hauptsache beantragen, das angefochtene Urteil vom 29. Juni
2012 sei aufzuheben und die Sache zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter wendet er sich sinngemäss gegen
seine drohende Wegweisung und beantragt er die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er die Gesuche um
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Prozessführung und Sistierung etwaiger Wegweisungsmassnahmen.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das
Bundesamt für Migration die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 21. August 2012 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Über die Gesuche um
Sistierung des Wegweisungsverfahrens und Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) ist mit der
vorliegenden Beschwerde zu entscheiden (dazu E. 4 hiernach).

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den (End-)Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich gegeben
(Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. a, 90 BGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG; SR 142.20]), unter Vorbehalt der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG. Danach ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Der behauptete Anspruch ist dabei in vertretbarer Weise geltend zu machen bzw.
zu substantiieren (Urteile 2C_940/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 2.1; 2C_821/2011
vom 22. Juni 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 II 229; Urteil 2C_459/2011 vom
26. April 2012 E. 1.1, zur Publ. bestimmt; generell zur Geltendmachung von
Ansprüchen, die sich aus der EMRK ergeben, BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315 f.).
Zudem muss der potenzielle Rechtsanspruch ernsthaft in Betracht fallen (vgl.
Urteile 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 1; 2C_942/2010 vom 27. April 2011 E.
1.3; 2C_75/2011 vom 6. April 2011 E. 1.1). Ob die Voraussetzungen des
angeblichen Rechtsanspruchs im Einzelnen gegeben sind, ist dann eine Frage der
materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287; 305 E. 2.5 S. 315).

1.2 Im hier massgebenden ausländerrechtlichen Sinn hat die Ehegemeinschaft
weniger als drei Jahre gedauert (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 137 II 1 E. 3.1
S. 3; 345 E. 3.1.3 S. 347 f.; 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Zu einer
Wiedervereinigung der formell verheirateten Gatten ist es nicht gekommen.
Seinem schweizerischen Sohn gegenüber verfügt der Beschwerdeführer über ein
formelles Besuchsrecht im zivilrechtlichen Sinne. In der Beschwerde setzt sich
der Beschwerdeführer mit Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht auseinander, rügt
aber in der materiellen Begründung eine Verletzung der EMRK und des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (hiernach: KRK;
SR 0.107). Seine Überlegungen vertieft er allerdings nicht in einer Weise, die
über rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinausreicht. Ob der
Beschwerdeführer mithin seinen erweiterten Begründungspflichten, die ihm im
Rahmen der Eintretensfrage obliegen, hinreichend nachgekommen ist, erscheint
zumindest als fraglich. Dies kann letztlich offenbleiben, nachdem sich die
Beschwerde in der Sache selbst ohnehin als unbegründet erweist und abzuweisen
ist. Im Hauptantrag kann insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.3 Nicht einzutreten ist hingegen, soweit der Beschwerdeführer eine
Bewilligung "gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG" beantragt. Auch hierfür ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c
Ziff. 5 BGG).

1.4 In einem Eventualantrag stellt sich der Beschwerdeführer auf den
Standpunkt, die Wegweisung sei ihm nicht zuzumuten. Entscheide auf dem Gebiet
des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung sind vom allgemeinen
Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ebenfalls ausgenommen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Ebenso wenig gegeben ist im
vorliegenden Fall die subsidiäre Verfassungsbeschwerde; sie steht einzig gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung (Art. 113 BGG; BGE 137 II
305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2C_3/2012 vom 15. August 2012 E. 5.1 und 6.1).
Wegweisungsverfügungen des Bundesamtes für Migration werden mithin vom
Bundesverwaltungsgericht als letzter Instanz geprüft. Insoweit ist hier auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

1.5 Mit dem Subeventualantrag verlangt der Beschwerdeführer erstmals vor
Bundesgericht die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auch dieses Begehren ist
nicht zu hören. Zum einen können nach dem Prinzip der verpönten Ausweitung des
Streitgegenstandes vor Bundesgericht keine Anträge gestellt werden, die nicht
bereits vor der Vorinstanz erhoben worden sind (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 135 I
119 E. 2 S. 121; Urteile 2D_27/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1; 5A_158/2012 vom 27.
April 2012 E. 1.4). Zum andern ist auch in Bezug auf die vorläufige Aufnahme
ohnehin die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig
(Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG).

1.6 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen hingegen vor, sodass auf die
Sache insoweit einzutreten ist.

2.
Streitgegenstand ist die Verweigerung der Zustimmung des Bundesamtes für
Migration zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 99 AuG i.V.m. Art.
85 Abs. 1 lit. a und Art. 77 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der
Beschwerdeführer führt seinen angeblichen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung hauptsächlich darauf zurück, dass er Vater eines - heute
bald neunjährigen - Knaben sei, der aus der Ehe hervorgegangen sei, in der
Schweiz lebe, das Schweizerbürgerrecht besitze und demgegenüber er ein
Besuchsrecht ausübe.

3.
3.1 Einen Anspruch aufgrund eines nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit.
b AuG) hat die Vorinstanz verneint. Dennoch setzt sich der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe mit Art. 50 AuG nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf
Überlegungen zu Art. 8 EMRK. Die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch
nach gescheiterter Ehe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. das
konventionsrechtliche Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1
EMRK) überschneiden sich teilweise (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteil
2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.1). Aus diesem Grund ist Art. 50 AuG im
Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) zu prüfen.

3.2 Praxisgemäss ist den Interessen der Kinder im Fall eines behaupteten
nachehelichen Härtefalls unter der Bedingung Rechnung zu tragen, dass eine enge
Beziehung zu ihnen besteht und diese in der Schweiz ihrerseits gut integriert
sind (BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 349 mit Hinweis auf die Materialien). Von
Völkerrechts wegen fällt ein ausländischer Elternteil unter den Schutzbereich
des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK), falls er
sich auf eine intakte Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Kind berufen
kann. Dies gilt selbst dann, wenn er weder über das Sorge- noch das Obhutsrecht
gemäss Art. 296 ff. ZGB verfügt (BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3 f.). Vorausgesetzt
wird, dass das in der Schweiz lebende Kind über ein gefestigtes originäres
Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1
mit Hinweisen).

3.3 Schon von seiner Konzeption her begründet Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein
absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass
dieser verpflichtet wäre, ausländischen Personen die Einreise, die Erteilung
oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorbehaltlos zu gewähren. Vielmehr
lässt Art. 8 Ziff. 2 EMRK unter Vorbehalt einer umfassenden Abwägung aller
öffentlichen und privaten Interessen durchaus Eingriffe in den Anspruch auf
Achtung des Familienlebens zu (BGE 137 I 247 E. 4.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S.
147; 122 II 1 E. 2 S. 6; 120 Ib 22 E. 4a S. 24 f.; Urteil des EGMR Gezginci
gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [16327/05], § 54 ff.). Die
konventionsrechtlich erforderliche Interessenabwägung entspricht den
Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG, sodass hier auch die Prüfung der
Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht in einem gemeinsamen
Schritt vorgenommen werden kann (Urteil 2C_54/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.3).
Nach der Praxis zu Art. 8 EMRK hat das öffentliche Interesse an der
Verweigerung der ausländerrechtlichen Bewilligung das private Interesse an
deren Erteilung bzw. Verlängerung derart zu überwiegen, dass sich der Eingriff
in das Privat- oder Familienleben als notwendig erweist (BGE 137 I 247 E. 4.1.1
S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147).

3.4 Die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik stellt
praxisgemäss ein anerkanntes öffentliches Interesse an der Verweigerung oder
Nichtverlängerung einer auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruhenden ausländerrechtlichen
Bewilligung dar (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; 135 I 143 E. 2.2 S. 147; 120 Ib 1
E. 4b S. 5; 22 E. 4a S. 25). Zur Ausübung des Besuchsrechts ist es nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts erlässlich, dass der ausländische
Elternteil dauerhaft im selben Land lebt wie sein Kind. Ein überwiegendes
privates Interesse des bloss besuchsberechtigten ausländischen Elternteils ist
denn auch an eine doppelte Voraussetzung geknüpft. Zum einen muss zwischen ihm
und seinem im Inland lebenden Kind eine in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht besonders enge Beziehung bestehen. Sie müsste sich, würde die
Bewilligung verweigert oder nicht verlängert, wegen der Entfernung zum Land der
Ausreise praktisch nicht aufrechterhalten lassen. Darüber hinaus muss sich der
ausländische Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten haben (BGE 120 Ib 1
E. 3c S. 5; 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteil 2C_704/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.4;
Urteil des EGMR Rodrigues da Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435
/99], § 42 f., in: EuGRZ 33/2006 S. 562).

3.5 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 1 BGG) haben die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt im Juli
2005 aufgehoben. Der damals rund 19 Monate alte Sohn wurde im
Eheschutzverfahren unter die Obhut seiner Mutter gestellt und dem
Beschwerdeführer ein Besuchsrecht eingeräumt. Aufenthalt des Kindes und
Ausübung des Besuchsrechts erfuhren dadurch eine Veränderung, dass die Mutter
im Sommer 2009 inhaftiert wurde und erst im Mai 2012 entlassen wurde.
Aufgrund der mehrjährigen Abwesenheit der Mutter, die unter Beistandschaft kam,
gelangte der Sohn in eine kinderbetreuende Institution in der Region Bern. In
den Jahren 2009 bis 2011 führte dies zu einer Intensivierung der Ausübung des
Besuchsrechts, indem der Beschwerdeführer nach den für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz den Sohn jeweils an drei
(verlängerten) Wochenenden pro Monat und grösstenteils während der Sommerferien
zu sich nahm.

3.6 Der Beschwerdeführer hat sich während geraumer Zeit recht intensiv um
seinen Sohn gekümmert. Er ist während der Inhaftierung der getrennt von ihm
lebenden Gattin eingesprungen und hat dem Sohn solange phasenweise die fehlende
Mutter ersetzt. Die Vorinstanz billigt dem Kindsvater denn auch zu, mit seinem
Sohn eine intakte und gelebte Beziehung zu unterhalten. Damit kann er
grundsätzlich einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff.
1 EMRK erheben. Wohl hat sich nach den unbestrittenen Ausführungen der
Institution das Besuchsrecht im laufenden Jahr wieder im zuvor geübten Rahmen -
jedes zweite Wochenende, teils in den Ferien - eingependelt. Die Beziehung ist
dessen ungeachtet weiterhin als "gelebt" zu bezeichnen, zumal der
Beschwerdeführer einer schrittweisen Rückplatzierung des Sohnes zur Mutter
"sehr kritisch" gegenüberstehen soll, wie er vortragen lässt.

3.7 Die Vorinstanz erwägt, insgesamt gingen die Kontakte zwischen Vater und
Sohn "über das übliche Mass der Besuchsrechtsgestaltung hinaus".
Dementsprechend liege im rechtlichen Sinne ein Verhältnis vor, das in
affektiver Hinsicht als besonders eng bezeichnet werden dürfe. Nachdem der
Beschwerdeführer nie Unterhaltsbeiträge an sein Kind geleistet und während
geraumer Zeit keine Motivation gezeigt habe, seine Stellung auf dem
Arbeitsmarkt zu verbessern, dürfe allerdings nicht gesagt werden, die Beziehung
sei auch in wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng. Der Beschwerdeführer
entgegnet, in den Jahren 2005 und 2006 im Reinigungsbereich tätig gewesen zu
sein. Trotz "intensivster Suchbemühungen" sei es ihm aber nicht gelungen,
"einen Job zu finden". Notgedrungen habe er sich von seiner in der Schweiz
lebenden, niederlassungsberechtigten Schwester finanziell unterstützen lassen.
Der bescheidene Lohn habe es ihm verunmöglicht, "regelmässig die teuren
Alimente für den Sohn" zu entrichten.
3.8
3.8.1 Kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, die Beziehung zwischen Vater und Sohn
erweise sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als derart ausgeprägt, dass sie
geradezu als "besonders eng" zu bezeichnen wäre, ist dies auch bei der hier
massgebenden freien Kognition des Bundesgerichts (Art. 95 lit. a BGG; Urteil
2C_383/2012 vom 6. September 2012 E. 1.4) nicht zu beanstanden. Dass der
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Kinderalimente geleistet hat, ist
unstreitig. Er begründet dies mit seiner wirtschaftlichen Not, die er
ihrerseits auf den Umstand zurückführt, dass er in den letzten Jahren über kein
geregeltes Anwesenheitsrecht verfügt habe. Er habe sich bemüht, seine Stellung
am Arbeitsmarkt zu verbessern, indem er Deutschkurse belegt habe. Auch die
Vertiefung der Sprachkenntnisse sei aber letztlich am fehlenden Geld
gescheitert.
3.8.2 Die Gründe, die der Beschwerdeführer für seine beschränkte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anführt, sind wenig stichhaltig. Mitte 2004
in die Schweiz gereist, vermag er einzig den Besuch eines Deutschkurses im
Zeitraum vom Oktober 2007 bis zum Februar 2008 nachzuweisen. Der Kurs soll
gemäss Kursbestätigung unter anderem der "intensiven Vorbereitung auf die
Zertifikatsprüfung A2" gedient haben. Belegt ist die Prüfungsteilnahme freilich
nicht, wenngleich der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, dies
nachzuholen. Mit Zwischenverfügungen vom 7. November 2011 und 28. März 2012 lud
die Vorinstanz ihn ein, die Beschwerde vom 19. Mai 2009 zu ergänzen. Der
Beschwerdeführer ergriff, soweit den Nachweis seiner Sprachkompetenz
betreffend, diese Möglichkeit allerdings nicht. Ebenso wenig überzeugt der
Einwand, angebliche Schwierigkeiten bei der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung hätten sich nachteilig auf die Erwerbsmöglichkeiten
ausgewirkt. Die behaupteten Probleme sind nach den Feststellungen der
Vorinstanz aktenmässig nicht erstellt. Der vom Beschwerdeführer behauptete
Kausalzusammenhang scheidet damit aus.
3.8.3 Als Folge der fehlenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergab sich
unstreitig eine langfristige Sozialhilfeabhängigkeit, seit August 2006
ununterbrochen. Überdies häuften sich Verpflichtungen an, die gemäss den
vorinstanzlichen Feststellungen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des
Bundesamtes für Migration einen Umfang von rund Fr. 23'000.-- (Verlustscheine)
bzw. Fr. 7'000.-- (laufende Betreibungen) erreicht hatten. Wenn auch die
Steuerverwaltung des Kantons Bern die Steuerforderungen, die zu Verlustscheinen
geführt hatten, in der Zwischenzeit weitgehend stundete, hat sich die Schuld
dadurch nicht vermindert. Den gestundeten Betrag gewissermassen
"abzuschreiben", wie dies der Beschwerdeführer augenscheinlich tut, greift zu
kurz. Fehlt es dem Beschwerdeführer anscheinend an Mitteln, die über die
Unterstützung seitens der Sozialhilfebehörden hinausgehen, und kam er seiner
Unterhaltspflicht in all den Jahren nie nach, scheidet das Vorliegen einer
(auch) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders engen Beziehung zu seinem Sohn
aus.
3.8.4 Nichts anderes ableiten lässt sich aus der Kinderrechtskonvention (KRK),
auf welche sich der Beschwerdeführer darüber hinaus beruft. Das Bundesgericht
hat zwar einzelne Bestimmungen der Kinderrechtskonvention als direkt anwendbare
Rechtssätze bezeichnet; dies trifft namentlich auf Art. 12 KRK betreffend die
Anhörung von Kindern zu allen sie berührenden Angelegenheiten zu (BGE 133 I 286
E. 3.2 S. 291; 124 III 90 E. 3b S. 92). Im hier massgebenden Zusammenhang ist
die KRK nach der Praxis freilich nicht direkt anwendbar (self-executing). Das
Kindeswohl ist ausländerrechtlich ohnehin bloss einer der mehreren im Rahmen
der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Faktoren. Anders als beim
zivilrechtlichen Zuteilungsentscheid (vgl. Art. 133 Abs. 2 und 3 ZGB), wo
einzig dieser Aspekt massgebend ist, herrscht ausländerrechtlich keine
derartige exklusive Geltung (dazu Urteil 2C_250/2012 vom 28. März 2012 E.
2.2.3).

3.9 Der Beschwerdeführer ruft erneut in Erinnerung, dass er "juristisch gesehen
Vater von zwei Kindern" sei. Die getrennt vom Beschwerdeführer lebende Gattin,
die vor Abschluss der Ehe bereits Mutter war, scheint aus einer weiteren
Beziehung ein drittes Kind zu haben. Er sei, trägt der Beschwerdeführer, weiter
vor, "faktisch (...) für alle drei Kinder der verfügbare, verlässliche
Elternteil". Daraus leitet der Beschwerdeführer einen weiteren persönlichen
Grund für seine erforderliche Anwesenheit in der Schweiz ab, wenngleich er die
biologische Vaterschaft gegenüber dem dritten, während der Dauer der Ehe
geborenen Kind nicht beansprucht. Die "Vaterschaft" beruht damit einzig auf der
Ehelichkeitsvermutung gemäss Art. 255 Abs. 1 ZGB (dazu BGE 137 I 247 E. 5.1.3
S. 253 und Urteil 2C_841/2009 vom 19. Mai 2011 E. 2.4.3; zur umgekehrten
Konstellation das Urteil des EGMR Anayo gegen Deutschland vom 21. Dezember 2010
[20578/07] und Urteil 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.2.6). Kontakte mit
dem dritten Kind der Gattin sind nicht nachgewiesen, zumal der Beschwerdeführer
ihm gegenüber kein Besuchsrecht hat. Anhaltspunkte für eine "in affektiver und
wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung" sind in keiner Weise
ersichtlich.

3.10 Bei dieser Ausgangslage ist der Frage, ob das Vorleben des
Beschwerdeführers in der Schweiz als "tadellos" bezeichnet werden dürfe, nicht
vertieft nachzugehen. Allein der Blick in die verwirkten Strafen zeigt, dass
dem nicht so ist.

4.
4.1 Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden
damit durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ein Sistierungsgesuch
stellt, fällt dieses inhaltlich mit dem Gesuch um Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung zusammen. Dem Beschwerdeführer ging es in erster Linie
darum, das Land nicht vor dem höchstrichterlichen Entscheid verlassen zu
müssen. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird das gesondert
erhobene Sistierungsgesuch gegenstandslos (Urteil 2C_292/2012 vom 19. Juni
2012).

4.3 Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer, der unterliegt, grundsätzlich
die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m.
Art. 65 BGG). Er stellt ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen
Prozessführung (Rechtspflege und Verbeiständung). Die unentgeltliche
Rechtspflege setzt gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG voraus, dass die darum ersuchende
Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, also bedürftig ist
(formelles Kriterium; BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232;
127 I 202 E. 3b S. 205) und dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (materielles Kriterium; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614
E. 5 S. 616; 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122; 129 I 129 E. 2.2.2 S. 135); die beiden
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Als das Bundesgericht sich im Verfahren 2C_447/2009 mit der Abschätzung der
Prozesschancen befasste, stand die Inhaftierung der Kindsmutter noch nicht zur
Diskussion. Angesichts der lang währenden Abwesenheit der Kindsmutter lässt
sich trotz an sich überzeugender Begründung des Urteils nicht sagen, die
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides stelle sich als geradezu
aussichtslos dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben
hingegen seit der damaligen Beurteilung keine Änderung - namentlich keine
Verbesserung - erfahren, sodass das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 64 Abs. 1 BGG) zu erteilen ist. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Soweit die anwaltliche Vertretung sachlich geboten ist, sind vor Bundesgericht
nur patentierte Anwältinnen und Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter
zugelassen, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder
zumindest die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen (Art. 64 Abs. 2
BGG; Verfügung 2C_323/2011 vom 29. August 2011 E. 2; BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4;
132 V 200 E. 5.1.4 S. 205 f.). Aus diesem Grund ist das Gesuch um Erteilung des
Rechts zur unentgeltlichen Verbeiständung selbst bei nicht geradezu
aussichtsloser Beschwerde abzuweisen (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4; 132 V 200 E.
5.1.4 S. 205 f.). Der Beschwerdeführer lässt sich durch einen Verein vertreten,
für welchen ein Nichtanwalt tätig geworden ist. Die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Verbeiständung
fehlen.
Dem Bundesamt für Migration, das obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es
werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher