Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.768/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_768/2012

Urteil vom 29. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
suissetec Kanton Bern Gebäudetechnikverband, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Huwiler,

gegen

X.________ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Martin Schwegler und Beat Rohrer,

Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.

Gegenstand
Berufsbildung; Kosten der übertrieblichen Kurse,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.
Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Der Verein suissetec Kanton Bern Gebäudetechnikverband (nachfolgend: suissetec)
wurde vom Kanton Bern vertraglich mit der Durchführung der zur beruflichen
Grundbildung zählenden überbetrieblichen Kursen u.a. für den Spenglerberuf
betraut. Die X.________ AG war bis Ende 2006 Mitglied bei suissetec. Seit ihrem
Verbandsaustritt zahlt sie die Kosten für die von ihren Lehrlingen besuchten
überbetrieblichen Kursen nicht mehr, weil sie diese für überhöht hält.
Als Folge dieser Zahlungsverweigerung ersuchte suissetec das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt des Kantons Bern, es solle die X.________ AG mittels
Verfügung zur Bezahlung der Kurskosten verpflichten. Mit Verfügung vom 20.
Oktober 2009 verpflichtete das Amt die X.________ AG zur Bezahlung der
Kurskosten für die Jahre 2007 und 2008 (ausmachend Fr. 20'355.-- zuzüglich
Zinsen in Höhe von Fr. 1'461.85).

B.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich die X.________ AG bei der
Erziehungsdirektion des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 18. Februar 2011 wies
die Erziehungsdirektion die Beschwerde ab.
Gegen den Entscheid der Erziehungsdirektion führte die X.________ AG Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 11. Juni 2012 hob
dieses sowohl den Entscheid der Erziehungsdirektion vom 18. Februar 2011 als
auch die ihm zugrunde liegenden Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren auf
(Kassation von Amtes wegen). Das Verwaltungsgericht begründete seine
Entscheidung im Wesentlichen damit, dem ursprünglich verfügenden Mittelschul-
und Berufsbildungsamt habe es von vornherein an einer Verfügungskompetenz
gefehlt. Eine solche stehe auch suissetec selbst nicht zu; die Geltendmachung
der Kurskosten hätte vielmehr auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage
erfolgen müssen.

C.
Mit Eingabe vom 16. August 2012 führt suissetec Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt die
Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2012 sowie die
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.
Während die Erziehungsdirektion des Kantons Bern auf eine Vernehmlassung
verzichtet, schliesst das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf Abweisung der
Beschwerde. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement lässt sich zur Sache
vernehmen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen
Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen
Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90
BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung
dieses Rechtsmittels legitimiert.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von
kantonalem Recht ist ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG kein
zulässiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann diesbezüglich nur, ob der
angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder sonst
wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S.
249 f.; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 151 f.). Hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft
solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV
286 E. 1.4 S. 287).

2.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Berufsbildung.
Gestützt auf diese Norm hat der Gesetzgeber das Bundesgesetz vom 13. Dezember
2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) erlassen.
Gemäss Art. 1 BBG ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund,
Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Die Anbieter der beruflichen
Grundbildung werden in den Art. 20 ff. BBG aufgeführt. Hinsichtlich der
überbetrieblichen Kurse enthält das BBG die folgende Bestimmung:
Art. 23 BBG: Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
1 Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der
Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung
in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende
Berufstätigkeit dies erfordert.
2 Die Kantone sorgen unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für
ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren
dritten Lernorten.
3 (...)
4 Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, kann von
den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung
an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche
Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation
sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen.
(...)
Hinsichtlich der Aufsicht und des Vollzugs des Gesetzes enthält das BBG die
folgenden Bestimmungen:
Art. 24 BBG:
1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.
2 Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und
die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.
3 Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere:
a. die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der
überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;
(...)
Art. 66 BBG: Kantone
Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
Art. 67 BBG: Übertragung von Aufgaben an Dritte
Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben
übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.
Gestützt auf die Vollzugsnorm von Art. 66 BBG hat der Kanton Bern das Gesetz
vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die
Berufsberatung (BerG/BE) erlassen. Dieses enthält namentlich die folgenden
Bestimmungen:
Art. 13
Begleitung und Aufsicht
1 Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion begleitet und überwacht die
Bildung in beruflicher Praxis bei den Anbietern.
(...)
Art. 35
1 Aufgaben nach diesem Gesetz können an private Anbieter übertragen werden,
insbesondere wenn die Leistungen wirtschaftlicher und qualitativ besser
erbracht werden können.
(...)

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die
Verfügungsbefugnis des kantonalen Mittelschul- und Berufsbildungsamtes
verneint.
Im Einzelnen macht er geltend, das Verhältnis zwischen den Lehrbetrieben und
den mit der Durchführung überbetrieblicher Kurse betrauten Berufsverbänden
(also namentlich ihm selbst) sowie die daraus resultierenden Streitigkeiten
seien unbestrittenermassen öffentlich-rechtlicher Natur. Das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt sowie die Erziehungsdirektion seien in zutreffender Weise zum
Schluss gelangt, den Organisationen der Arbeitswelt sei keine Verfügungsgewalt
eingeräumt bzw. übertragen worden. Daraus sei zu folgern, dass das Mittelschul-
und Berufsbildungsamt über die im Streit liegenden Kurskosten verfügen müsse:
Mangels rechtlicher Grundlage auf Bundesebene verbleibe die Verfügungsgewalt
für die Erhebung der Kosten der überbetrieblichen Kurse bei der zuständigen
Behörde des Kantons Bern. Dies ergebe sich insbesondere auch aus deren
Aufsichtsfunktion gem. Art. 24 Abs. 1 BBG resp. Art. 13 Abs. 1 BerG/BE im
Bereich der beruflichen Grundbildung. Wolle man anders entscheiden, habe dies
zur Folge, dass den Berufsverbänden Einnahmen entgingen, was zu einem
Qualitätsverlust bei den überbetrieblichen Kursen führen könne.

3.2 Der Rüge des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, denn die
öffentlich-rechtliche Natur des Verhältnisses zwischen den Lehrbetrieben und
den Berufsverbänden begründet für sich alleine noch keine Verfügungskompetenz
des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, ist der Berufsverband, welcher mit der Durchführung der
überbetrieblichen Kurse betraut wurde, gemäss Art. 23 Abs. 4 und Art. 67 Satz 2
BBG auch für die Erhebung bzw. die Fakturierung der damit in Zusammenhang
stehenden Gebühren und Kostenbeteiligungen zuständig. Damit scheidet - e
contrario - die Zuständigkeit des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes zur
Gebührenerhebung und eine damit einhergehende Verfügungsbefugnis aus. Eine
solche ergibt sich auch nicht aus der Aufsichtsfunktion des Amtes, zumal die
Kompetenz zum Erlass von Gebührenverfügungen in Art. 24 Abs. 2 BBG nicht
aufgeführt wird. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern aus der Zuständigkeit
des Berufsverbandes für die Gebührenerhebung eine Einkommeneinbusse bzw. gar
eine Verschlechterung der Kursqualität resultieren sollte: Entscheidend ist
alleine, dass dem Berufsverband die Möglichkeit zur Durchsetzung seiner
Forderungen gegenüber den Lehrbetrieben offen steht; ob dies aber durch
Verfügung des kantonalen Amtes oder auf andere Weise erfolgt, ist nicht
massgeblich.

4.
4.1 Im Sinne einer Eventualbegründung behauptet der Beschwerdeführer, wenn das
Mittelschul- und Berufsbildungsamt nicht über die im Streit liegenden Beiträge
der Lehrbetriebe verfügen könne, so müsse davon ausgegangen werden, dass den
Organisationen der Arbeitswelt selbst die Verfügungsgewalt zustehe.
Diesbezüglich macht er geltend, die Übertragung der Verfügungsgewalt an Private
könne nicht nur dann angenommen werden, wenn dies eine Gesetzesnorm
ausdrücklich statuiere. Vielmehr sei auch eine implizite Übertragung der
Verfügungskompetenz möglich: Mit der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe an
eine verwaltungsexterne Einheit seien automatisch jene Befugnisse verbunden,
welche mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zusammenhängen bzw. hierfür
erforderlich seien. Im vorliegenden Fall liege zwar keine explizite Regelung
der Verfügungskompetenz des Berufsverbandes vor; indem Art. 23 Abs. 4 und Art.
67 Satz 2 BBG die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen der
Arbeitswelt dazu ermächtigten, von den Lehrbetrieben Gebühren bzw.
Kostenbeteiligungen zu verlangen, sei jedoch implizit auch eine entsprechende
Verfügungskompetenz übertragen worden. Diese Verfügungsgewalt sei notwendiger
Bestandteil der übertragenen öffentlichen Aufgabe, zumal der beliehene
Berufsverband ansonsten nicht in der Lage wäre, die Aufgabe adäquat zu
erfüllen. Dass der Berufsverband die Kurskosten auch auf dem Klageweg geltend
machen könnte, vermöge daran nichts zu ändern. Zum gleichen Ergebnis gelange
man bei einer korrekten Anwendung des kantonalen Rechts: Durch die Delegation
der Durchführung der überbetrieblichen Kurse an einen Privaten i.S. von Art. 35
Abs. 1 BerG/BE sei implizit auch eine Übertragung der Verfügungsbefugnis
erfolgt. Dies ergebe sich namentlich aus dem Umstand, dass der Berufsverband
wie eine Behörde auftrete und deshalb grundsätzlich mittels Verfügung handeln
müsse.

4.2 Erneut vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen:
Die Übertragung der Verfügungsbefugnis an Private setzt eine hinreichende,
formellgesetzliche Grundlage voraus (BGE 137 II 409 E. 6.1 und E. 6.3 S. 412 f.
mit Hinweis). Zwar trifft es zu, dass eine Übertragung der Verfügungsbefugnis
auch implizit erfolgen kann, wenn ein Privater gesetzlich mit der Wahrnehmung
einer öffentlichen Aufgabe betraut wird. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend
ausgeführt hat, setzt eine solche implizite Übertragung der Verfügungskompetenz
jedoch voraus, dass diese zur Erfüllung der übertragenen öffentlichen Aufgabe
unerlässlich ("indispensable") ist; keinesfalls beinhaltet die Delegation einer
Verwaltungsaufgabe an Private automatisch auch die Übertragung einer
entsprechenden Verfügungskompetenz (BGE 137 II 409 E. 6.2 S. 412). Sodann ist
der Vorinstanz beizupflichten, dass sich weder aus Art. 23 Abs. 4 noch aus Art.
67 Satz 2 BBG entnehmen lässt, in welcher Form die Organisationen der
Arbeitswelt von den Lehrbetrieben eine Kostenbeteiligung einfordern können. Da
der Berufsverband ohne Weiteres die Möglichkeit hat, die Kostenbeteiligung auf
dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage geltend zu machen, erscheint eine
entsprechende Verfügungsgewalt auch nicht als unerlässlich, um die ihm
übertragene Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse wirksam
umzusetzen (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.3 S. 417). Aus diesem Grund ist es nicht
zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt ist, dass das
Bundesrecht keine Verfügungskompetenz des Beschwerdeführers vorsieht oder
erfordert.
Art. 35 Abs. 1 BerG/BE äussert sich ebenfalls nicht zur Frage der
Verfügungskompetenz. Art. 49 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE) statuiert zwar den
grundsätzlichen Vorrang der Verfügung, indem diese Bestimmung festhält, die
zuständige Behörde regle öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe
ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den
Klageweg. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht jedoch dargelegt, als
"Behörde" im Sinne dieser Bestimmung seien in erster Linie Organe des Kantons
und der Gemeinde zu verstehen (Art. 2 lit. a und lit. b VRPG/BE). Private
könnten dagegen nur insoweit als Behörde gelten, als sie in Erfüllung ihnen
übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben verfügen würden (Art. 2 lit. c VRPG
/BE). Aus diesem Grund könne Art. 49 VRPG nicht als Grundlage für die
Übertragung der Verfügungsbefugnis an Private herangezogen werden, andernfalls
die von dieser Bestimmung angeordnete Rechtsfolge gleichzeitig ihren
Anwendungsbereich festlegen würde. Inwiefern diese Ausführungen des
Verwaltungsgerichts willkürlich sein sollen (vgl. E. 1.2 hiervor), legt der
Beschwerdeführer nicht dar, und es ist dies auch nicht ersichtlich. Ebenso
wenig vermag der Beschwerdeführer in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs.
2 BGG genügenden Weise zu begründen, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz
seiner Meinung nach als überspitzt formalistisch erscheinen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Geltendmachung der Kurskosten
mittels verwaltungsrechtlicher Klage sei "ungeeignet".
Er begründet dies damit, dass der Besuch der überbetrieblichen Kurse
obligatorisch und die Beschwerdegegnerin mithin gezwungen sei, seine Leistungen
in Anspruch zu nehmen, was eine Kostenerhebung mittels Verfügung rechtfertige.
Zudem würde im Klageverfahren das Verwaltungsgericht als einzige kantonale
Instanz entscheiden, was eine fachlich versierte Kontrolle der Kostenstellung
nicht gewährleiste. Das Bundesgericht als einzige Rechtsmittelinstanz verfüge
nur über eine beschränkte Kognition, was den Anspruch der beteiligten Parteien
auf eine gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie die
Rechtsweggarantie von Art. 29a BV verletze. Im Zusammenhang mit diesen
Vorbringen verweist der Beschwerdeführer erneut auf den grundsätzlichen Vorrang
der Verfügung als Form des Verwaltungshandelns im kantonalen Recht und er
erachtet es als willkürlich, dass ihm die Geltendmachung der Kostenbeteiligung
auf dem Verfügungsweg verwehrt wird. Sodann macht er geltend, auf dem Gebiet
der Beitragserhebung für Berufsbildungsfonds habe der Bundesrat die Verordnung
vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR
412.101) per 1. Januar 2011 um einen neuen Art. 68a erweitert: Abs. 3 dieser
Bestimmung sehe nun ausdrücklich vor, dass die Organisation der Arbeitswelt
einen Beitrag verfügen könne, wenn ein Betrieb dies verlange oder nicht zahle.
Gleiches müsse auch im vorliegenden Fall gelten.

5.2 Die Argumente des Beschwerdeführers sind unbehelflich:
Wie bereits aufgezeigt, kann die Durchsetzung von Beitragsforderungen ohne
Weiteres auf dem Klageweg erfolgen; dass die überbetrieblichen Kurse
obligatorisch sind, ändert daran nichts. Ebenso geht der Hinweis auf das
angeblich fehlende Fachwissen des Verwaltungsgerichts ins Leere, zumal auch im
gerichtlichen Klageverfahren die Möglichkeit besteht, spezifisches
Expertenwissen der Verwaltung mittels Befragung oder Gutachten abzurufen.
Unerheblich sind sodann die Ausführungen zur beschränkten Kognition des
Bundesgerichts als einzige Rechtsmittelinstanz: Im Anwendungsbereich der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gilt das Prinzip der
"double instance" nicht, sondern es reicht aus, wenn ein oberes kantonales
Gericht mit freier Kognition als Vorinstanz amtet (Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art.
110 BGG). Hinsichtlich der Äusserungen des Beschwerdeführers zum
grundsätzlichen Vorrang der Verfügung kann auf das Obenstehende (E. 4.2
hiervor) verwiesen werden. Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu Art. 68a
Abs.3 BBV ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der Bundesrat die
Verfügungskompetenz der Organisationen der Arbeitswelt nicht bei den
allgemeinen Bestimmungen der Berufsbildungsverordnung eingefügt hat, sondern
ausschliesslich bei den Regeln über die Berufsbildungsfonds. Somit besteht die
erforderliche gesetzliche Grundlage für eine Übertragung der Verfügungsgewalt
nur in jenem Bereich.

6.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei überspitzt
formalistisch und verletze somit Art. 29 Abs. 1 BV, dass das Verwaltungsgericht
den Entscheid der Erziehungsdirektion sowie die ihm zugrunde liegenden
Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren von Amtes wegen kassiert habe, ohne selbst
eine neue Entscheidung in der Sache zu fällen; vielmehr hätte es die Sache
sogleich im Klageverfahren behandeln müssen, zumal es hierfür
unbestrittenermassen zuständig sei. Dem Beschwerdeführer ist indes der
zutreffende Einwand der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass im Klageverfahren
umgekehrte Parteirollen bestanden hätten: Die X.________ AG als
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wäre in die Rolle
der Beklagten versetzt worden, wogegen suissetec dazu gezwungen worden wäre,
als Kläger aufzutreten, obwohl der Verein gegen den Entscheid der
Erziehungsdirektion gar kein Rechtsmittel ergriffen hatte. Die Verteilung der
Parteirollen ist hinsichtlich der Substanziierungslast von erheblicher
Bedeutung, namentlich in der vorliegenden Konstellation, wo bereits eine
Verfügung und ein Beschwerdeentscheid vorlagen. Aus diesem Grund erscheint die
Formstrenge des Verwaltungsgerichts hier als sachlich gerechtfertigt und das
Vorgehen der Vorinstanz stellt keinen überspitzten Formalismus dar.

7.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat der anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin ausserdem eine Parteientschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler

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