Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.766/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_766/2012
2C_767/2012

Urteil vom 12. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Forensis Treuhand AG,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
2C_766/2012
Staats- und Gemeindesteuern 2007-2008,
2C_767/2012
direkte Bundessteuer 2007-2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26.
März 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ und
Y.________ vom 14. August 2012 gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons
Solothurn vom 26. März 2012 betreffend die Staatssteuer und die direkte
Bundessteuer 2008 und 2009,

in die Verfügung vom 12. März 2013, womit die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eine Vollmacht für das bundesgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
könne,

in Erwägung,
dass Parteivertreter vor Bundesgericht sich über einen Vollmacht auszuweisen
haben (Art. 40 Abs. 2 BGG),

dass bei Fehlen der Vollmacht dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur
Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift
sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),

dass die von der Rechtsvertreterin mit der Beschwerde eingereichte
Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt Glättli "zeitlich für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens vor dem Kantonalen Steuergericht" beschränkt ist,

dass innert der mit Verfügung vom 12. März 2013 angesetzten Frist eine
Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren nicht eingereicht worden ist,

dass somit gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG androhungsgemäss - im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG und unter Vereinigung der beiden Verfahren - auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten der vollmachtlos handelnden Rechtsvertreterin, die das
vorliegende Verfahren unnötigerweise verursacht hat, aufzuerlegen sind (Art. 65
und 66 Abs. 1 und 3 BGG),

dass dem Kantonalen Steueramt Solothurn, entgegen dessen Antrag, praxisgemäss
eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

erkennt der Einzelrichter:

1.
Die Verfahren 2C_766/2012 und 767/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde 2C_766/2012 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern wird
nicht eingetreten.

3.
Auf die Beschwerde 2C_767/2012 betreffend die direkte Bundessteuer wird nicht
eingetreten.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Rechtsvertreterin, Forensis
Treuhand AG, auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn,
dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Wyssmann