II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.766/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_766/2012 2C_767/2012 Urteil vom 12. April 2013 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Wyssmann. Verfahrensbeteiligte 1. X.________, 2. Y.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Forensis Treuhand AG, gegen Steueramt des Kantons Solothurn. Gegenstand 2C_766/2012 Staats- und Gemeindesteuern 2007-2008, 2C_767/2012 direkte Bundessteuer 2007-2008, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26. März 2012. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ und Y.________ vom 14. August 2012 gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 26. März 2012 betreffend die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer 2008 und 2009, in die Verfügung vom 12. März 2013, womit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eine Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, in Erwägung, dass Parteivertreter vor Bundesgericht sich über einen Vollmacht auszuweisen haben (Art. 40 Abs. 2 BGG), dass bei Fehlen der Vollmacht dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG), dass die von der Rechtsvertreterin mit der Beschwerde eingereichte Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt Glättli "zeitlich für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens vor dem Kantonalen Steuergericht" beschränkt ist, dass innert der mit Verfügung vom 12. März 2013 angesetzten Frist eine Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren nicht eingereicht worden ist, dass somit gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG androhungsgemäss - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG und unter Vereinigung der beiden Verfahren - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten der vollmachtlos handelnden Rechtsvertreterin, die das vorliegende Verfahren unnötigerweise verursacht hat, aufzuerlegen sind (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 3 BGG), dass dem Kantonalen Steueramt Solothurn, entgegen dessen Antrag, praxisgemäss eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); erkennt der Einzelrichter: 1. Die Verfahren 2C_766/2012 und 767/2012 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerde 2C_766/2012 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern wird nicht eingetreten. 3. Auf die Beschwerde 2C_767/2012 betreffend die direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Rechtsvertreterin, Forensis Treuhand AG, auferlegt. 5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. April 2013 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Wyssmann