Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.765/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_765/2012

Urteil vom 16. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden.

Gegenstand
Steuerpflicht / Steuererlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4.
Kammer, vom 28. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 28. Juni 2012 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
auf eine Prozessbeschwerde von X.________ im Zusammenhang mit einem von ihm
beantragten Steuererlass nicht ein; seine Beschwerde "betreffend der
Nichtbestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands" sei verspätet erfolgt;
soweit er beanstande, es sei seiner Eingabe zu Unrecht keine aufschiebende
Wirkung beigelegt worden, sei diese nicht rechtsgenügend begründet. X.________
beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben; es sei
ihm ein "unabhängiger und unentgeltlicher Rechtsbeistand" auf Kosten der
kantonalen Steuerverwaltung "zuzusprechen".

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss
sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die
sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Das Verwaltungsgericht ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht kann nur die Frage bilden,
ob dies in Verletzung von Bundes(verfassungs)recht geschehen ist. Hierzu
äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht; er kritisiert einzig
den Entscheid in der Sache selber (Verweigerung der Verbeiständung und der
Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Instruktionsrichter), wozu sich
die Vorinstanz nicht geäussert hat. Es kann unter diesen Umständen auf seine
Beschwerde nicht eingetreten werden; sie erfüllt die gesetzlich vorgegebenen
Begründungsanforderungen nicht. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der
angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzen könnte, ist sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64
BGG). Es kann jedoch davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren
Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Mit dem vorliegenden
Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar