Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.760/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_760/2012

Urteil vom 16. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Oliver Weber,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst.

Gegenstand
Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9.
Juli 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1984) stammt aus der Türkei. Er kam im November 2002 in
die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Am 29.
Mai 2011 lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern es ab,
diese zu verlängern, da X.________ nach insgesamt acht Jahren Studienaufenthalt
die begonnenen Ausbildungen immer noch nicht abgeschlossen habe und die
Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung nicht erfüllt seien. Auf
Beschwerden hin bestätigten die kantonalen Rechtsmittelinstanzen diesen
Entscheid.

1.2 X.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2012 aufzuheben und die Sache
an dieses zurückzuweisen; allenfalls sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
betreffen, und in gezielter Form auf die für dessen Ergebnis massgeblichen
Erwägungen der Vorinstanz eingehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Zwar
prüft das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit
freier Kognition (BGE 133 II 249 E. 1.1); dies befreit die Beschwerdeführer
indessen nicht davon, kurz darzulegen, dass und inwiefern die
Eintretensvoraussetzungen gegeben sind. Soweit diese nicht offensichtlich
erscheinen, ist es - insbesondere im Bereich des Ausländerrechts und der
Ausschlussgründe von Art. 83 BGG - nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der Akten
oder weiterer noch beizuziehender Unterlagen nach einer allfälligen
Anspruchssituation zu suchen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteile 2C_1012/2011 vom
19. Dezember 2011 E. 2.1 sowie BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356).
Eine solche muss vom Betroffenen selber in vertretbarer Weise dargetan werden,
andernfalls das Bundesgericht im Rahmen von Art. 83 BGG auf die Beschwerde
nicht eintritt.
2.2
2.2.1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), sowie gegen Entscheide
bezüglich Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 83 lit. c Ziff.
5 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist damit offensichtlich unzulässig,
soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen ihres behördlichen Ermessens (Art. 96 AuG)
abgelehnt. Verfügungen im Zusammenhang mit den in Art. 30 AuG vorgesehenen
möglichen Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (allgemeiner
ausländerrechtlicher Härtefall [Art.30 Abs. 1 lit. b AuG]), auf die sich der
Beschwerdeführer beruft, erfolgen in diesem Rahmen und beruhen auf keinem
Rechtsanspruch (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; zum Ganzen auch: THOMAS
HÄBERLI, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, BSK BGG, 2. Aufl. 2011, N. 111 zu
Art. 83 BGG).
2.2.2 Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
berufen: Zwar halten sich gewisse Familienangehörige von ihm in der Schweiz auf
(Cousin und 2 Tanten), doch ist er ledig und volljährig, ohne dass zwischen
diesen und ihm ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder geltend
gemacht würde (Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit oder schwerwiegende
Krankheit; vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2; 129 II 11 E. 2 S. 14; EGMR-Urteile
Ezzouhdi gegen Frankreich vom 13. Februar 2011 [Nr. 47160/99] § 34 und Slivenko
gegen Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99] § 97; MEYER-LADEWIG, EMRK, 3.
Aufl. 2012, N. 52 zu Art. 8). Zwar hält der Beschwerdeführer sich nun seit neun
Jahren im Land auf, indessen genügt eine lange Anwesenheit und die damit
verbundene normale Integration für sich allein nicht, um im Rahmen des Schutzes
des Privatlebens ein Recht auf Verbleib im Land zu begründen. Dies gilt um so
mehr, wenn der Betroffene - wie hier - zu Studienzwecken zugelassen wurde und
er, aufgrund der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
(vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), beruflich und sozial als allenfalls nur knapp
genügend (keine feste Arbeit, Verschuldung usw.) integriert gelten kann. Für
einen Bewilligungsanspruch aus dem Schutz des Privatlebens bedarf es besonders
intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefter sozialer
Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126
II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22); solche fehlen hier. Soweit der
Beschwerdeführer sich erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren darauf beruft,
mit einer Schweizer Bürgerin in einer Beziehung zu leben und hierfür eine
Bestätigung seiner Freundin vom 9. August 2012 nachreicht, handelt es sich um
ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Novum, das nicht
berücksichtigt werden kann; er hätte diesen Umstand bereits in das Verfahren
vor Verwaltungsgericht einbringen können und müssen (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl.
BGE 133 IV 342 E. 2.1).
2.2.3 Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die beantragte
Bewilligung hat, fehlt es ihm auch an einem rechtlich geschützten Interesse, um
im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) an das
Bundesgericht gelangen zu können (vgl. das Urteil 2C_896/2010 vom 9. August
2011 E. 2.2). Zwar kann mit diesem Rechtsmittel unabhängig von einem
Bewilligungsanspruch eine Verletzung von Parteirechten gerügt werden, deren
Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star"-Praxis:
BGE 137 II 305 E. 2 mit Hinweisen); der Beschwerdeführer erhebt indessen keine
solchen Rügen.

3.
3.1 Auf die Eingabe ist somit weder als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten noch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten. Mit dem
vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die vorliegende
Eingabe war zum Vornherein aussichtslos, weshalb dem Ersuchen um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64
Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe wird weder als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten noch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar