Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.75/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_75/2012

Urteil vom 1. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St.
Gallen.

Gegenstand
Einführung von Fischen in die Melander Fischfarm und Betäubungsmethode,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
7. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
1.1 Die in A.________ (FL) domizilierte X.________ AG (nachfolgend: X.________)
betreibt in B.________ eine Fischfarm. Sie erhielt am 10. März 2011 eine
provisorische Bewilligung zur Wildtierhaltung, wobei festgehalten wurde, dass
die Haltung von Fischen in der Fischfarm ab 1. Juli 2011 untersagt bleibe,
sofern sie bis dahin keine Bewilligung zur gewerbsmässigen Wildtierhaltung im
Sinne von Art. 90 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) erworben haben
sollte. Eine entsprechende Bewilligung wurde nicht - jedenfalls aber nicht
zeitgerecht - erhältlich gemacht.

1.2 Am 17. August 2011 untersagte das Amt für Verbraucherschutz und
Veterinärwesen (Gesundheitsdepartement) des Kantons St. Gallen der X.________
mit sofort vollstreckbarer Verfügung vorsorglich, eingeführte Melander in die
Fischfarm einzubringen, weil sie nicht über die hierfür erforderliche
Bewilligung zur Wildtierhaltung verfüge und zudem den Nachweis für eine
zulässige Methode zur Betäubung und Tötung der Fische nicht erbracht habe. Die
gegen diese Verfügung erhobenen kantonalen Rechtsmittel (Rekurs an das
Bildungsdepartement, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen) blieben erfolglos; die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.
Oktober 2011 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_985/2011
vom 24. Januar 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Vor Bundesgericht noch hängig
ist eine weitere, von einem anderen Rechtsanwalt verfasste Beschwerde der
X.________ (zusätzlich mitgetragen von C.________, offenbar Eigentümer der
einzubringenden Fische) gegen einen Entscheid des kantonalen
Verwaltungsgerichts vom 29. November 2011, welches Fragen der
Zwangsvollstreckung der Verfügung vom 17. August 2011 zum Gegenstand hat (2C_1/
2012).

1.3 In gleicher Angelegenheit gelangte die X.________ am 25. August 2011 mit
Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit den Anträgen, der
Kanton St. Gallen habe ihr die Einführung von Fischen in die Melander Fischfarm
in B.________ zu gestatten und sei zu verpflichten, ihr darzulegen, wie die
Melander Fische in der Melander Fischfarm betäubt werden können. Mit Urteil vom
7. Dezember 2011 trat das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht ein.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1); der Kanton St.
Gallen habe ihr die Einführung von Fischen in die Melander Fischfarm in
B.________ zu gestatten und sei zu verpflichten, ihr darzulegen, wie die
Melander Fische in der Melander Fischfarm betäubt werden könnten (Ziff. 2 und
3); hilfsweise sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4).
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die
für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret
eingehen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, haben sich Begehren
und Begründung auf die sich der Vorinstanz stellende Eintretensfrage zu
beziehen und zu beschränken. Soll die Anwendung kantonalen Rechts bemängelt
werden, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (vgl. Art. 95 BGG; dazu BGE 35 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I
153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466), was
spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des angefochtenen
Nichteintretensurteils und die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht
zwecks Behandlung ihrer dort gestellten Begehren beantragt (Ziff. 1 und 4 der
Rechtsbegehren), ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.

2.3 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf das Gesetz des Kantons St. Gallen vom
16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) erläutert, in welchen
konkreten Fällen ein Rechtsstreit den kantonalen Instanzen ausnahmsweise mit
Klage unterbreitet werden kann, wobei nicht ersichtlich und - auch nach
entsprechender Aufforderung - von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt worden
sei, woraus sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung
der Klagebegehren ergeben könnte.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK (Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, wirksames
Justizsystem); dazu gibt sie ein paar der Literatur entnommene generelle
Grundsätze wieder. Auf die massgebliche kantonale Prozessordnung geht sie mit
keinem Wort ein. Namentlich befasst sie sich nicht mit dem im Bereich des
öffentlichen Rechts vorherrschenden Prinzip, dass zunächst Anordnungen von
Verwaltungsbehörden ergehen, die erst nachträglich durch das Ergreifen von
Rechtsmitteln gerichtlicher Überprüfung zugeführt werden können, wie die
Beschwerdeführerin dies übrigens ihrerseits im vorliegenden Zusammenhang
bereits getan hat. Dass mit einem solchen Anfechtungsverfahren allgemein oder
im konkreten Fall der Zugang zu einem Gericht verfassungs- und
konventionswidrig vereitelt würde, tut die Beschwerdeführerin in keiner Weise
dar. Wenn ihren bisherigen beiden Beschwerden ans Verwaltungsgericht kein
Erfolg beschieden war (s. dessen vorerwähnte Urteile vom 31. Oktober und 29.
November 2011), hat dies nichts mit fehlendem Zugang zum Richter zu tun. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind offensichtlich nicht geeignet, die
Regelung der Verwaltungsrechtspflege im Kanton St. Gallen in Frage zu stellen.

2.4 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller