Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.758/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_758/2012
2C_759/2012

Urteil vom 15. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuer 2006,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 18.
Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Die X.________ GmbH wurde am 12. Mai 2008 provisorisch und am 28. April 2011
definitiv für die Staats- und die direkte Bundessteuer 2006 veranlagt. Am 17.
Mai 2011 erhob sie Einsprache betreffend die Steuerperioden 2008 und 2009; am
19. Oktober 2011 stellte sie die Veranlagung für das Steuerjahr 2006 infrage,
wobei sie geltend machte, dass in ihrer Eingabe vom 17. Mai 2011 versehentlich
von 2008 statt 2006 die Rede gewesen sei. Das Kantonale Steueramt trat am 8.
Dezember 2011 auf die Einsprache betreffend die Veranlagung 2006 nicht ein, da
sie verspätet erfolgt sei. Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies am 18.
Juni 2012 den hiergegen eingereichten Rekurs (Staatssteuer) bzw. die
entsprechende Beschwerde (Bundessteuer) ab. Die X.________ beantragt sinngemäss
vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben; bei der Veranlagung 2006 sei zu
Unrecht ein Debitorenverlust aufgerechnet worden; sie habe die entsprechenden
Gelder nie erhalten.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1 Die Beschwerdeschrift betrifft sowohl die Staats- als auch die direkte
Bundessteuer 2006, weshalb praxisgemäss zwei separate Dossiers eröffnet wurden.
Da sich diese auf den gleichen Entscheid beziehen und denselben Sachverhalt
betreffen, können die Verfahren vereinigt werden.
2.2
2.2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss
sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die
sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.3 Das Steuergericht des Kantons Solothurn hat den Nichteintretensentscheid
der Steuerverwaltung auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober
2011 bezüglich der Veranlagung 2006 geschützt. Nur die Frage, ob sein Entscheid
in diesem Punkt Recht verletzt, kann vor Bundesgericht Verfahrensgegenstand
bilden. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe indessen
nicht; sie kritisiert einzig den Veranlagungsentscheid in der Sache selber, zu
dem sich die Vorinstanz nicht geäussert hat. Es kann unter diesen Umständen auf
ihre Beschwerden nicht eingetreten werden; sie erfüllen die gesetzlich
vorgegebenen Begründungsanforderungen nicht.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Die Verfahren 2C_757/2012 und 2C_758/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar