Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.757/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_757/2012

Urteil vom 14. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Thurgau,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Kostenvorschuss / unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
11. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
Am 13. Februar 2012 stellte das Veterinäramt des Kantons Thurgau fest, dass
X.________ 20 Zwergkaninchen tierschutzwidrig, mehrheitlich in zu kleinen
Gehegen, unhygienisch und ohne die notwendige Pflege gehalten habe; es sprach
gegen sie ein Tierhalteverbot (Kaninchenhaltung) aus und auferlegte ihr die
Kontroll- und Verfahrenskosten von Fr. 650.--. Das Departement für Inneres und
Volkswirtschaft des Kantons Thurgau wies am 23. April 2012 das mit der
Beschwerde von X.________ verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit ihrer Eingabe ab. Eine Beschwerde hiergegen an das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau blieb ohne Erfolg. X.________ beantragt
vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 11. Juli 2012 für nichtig zu erklären, die
aufgelaufenen Kosten und Folgekosten auf die Staatskasse zu nehmen und das ihr
auferlegte Halteverbot aufzuheben.

2.
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis
massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1
-2.3).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht:
Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob das Verwaltungsgericht davon ausgehen
durfte, dass das Departement für Inneres und Volkswirtschaft das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. Mit
der entsprechenden Problematik bzw. den diesbezüglichen Ausführungen setzt sich
die Beschwerdeführerin nicht weiter auseinander. Sie beschränkt sich darauf,
ihre Erklärungen zu wiederholen, weshalb es zu den von ihr nicht bestrittenen
Missständen bei der Kaninchenhaltung gekommen sei; mit den Darlegungen des
Verwaltungsgerichts setzt sie sich indessen nicht auseinander. Sie legt nicht
dar, dass und inwiefern diese verfassungswidrig wären (vgl. Art. 106 Abs. 2
BGG).

2.3 Eine entsprechende Rechtswidrigkeit ist aufgrund der Ausführungen und der
plausiblen Begründung im angefochtenen Entscheid auch nicht ersichtlich:
Nachdem die Mindestmasse der Gehege in weiten Teilen nicht eingehalten wurden,
sich in den Stallabteilen eine bis zu 30 cm dicke Schicht aus altem Mist und
Futterresten befanden, viele der Kaninchen Verletzungen bzw. Verstümmelungen
aufwiesen und die Beschwerdeführerin bereits früher nicht willens oder fähig
gewesen ist, Tiere artgerecht zu halten, ist die Annahme, ihre Beschwerde müsse
als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1
S. 135 f. mit Hinweisen), nicht zu beanstanden.

2.4 Auf die Beschwerde ist mangels rechtgenügender Begründung nicht
einzutreten, was durch den Präsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
BGG geschehen kann. Obwohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen
ist (vgl. Art. 64 BGG), rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar