Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.756/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_756/2012

Urteil vom 14. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli
2012.

Erwägungen:

1.
X.________ gelangte mit undatiertem Schreiben an das Obergericht des Kantons
Zürich und gab zu verstehen, dass er Schadenersatz in der Höhe von Fr. 101 Mio.
verlange. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 retournierte das Obergericht die
Eingabe mangels Zuständigkeit. X.________ ist hiergegen am 25. Juli 2012 an das
Bundesgericht gelangt.

2.
Auf seine Eingabe ist durch den Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten: Die Rechtsschriften an das
Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den
Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter
Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz
einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Die vorliegende Eingabe genügt diesen
Anforderungen offensichtlich nicht; sie bezieht sich in keiner Weise auf das
Handeln des Obergerichts und ist (absolut) unverständlich gehalten. Es
rechtfertigt sich, für den vorliegenden Nichteintretensentscheid keine
Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar