Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.755/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_755/2012

Urteil vom 13. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,
Bundesamt für Kommunikation.

Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 3.
Juli 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ ersuchte am 12. August 2011 die Billag AG darum, ihn von der
Gebührenpflicht für den Radioempfang zu befreien, da er rückwirkend ab dem 1.
Juli 2009 in den Genuss von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gekommen sei. Die
Billag AG erklärte am 29. September 2011 seine Gebührenpflicht ab dem 1.
September 2011 für beendet, lehnte es jedoch ab, ihm die bereits geleisteten
Zahlungen rückwirkend auf den 1. Juli 2009 zu erstatten. Das Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM) und das Bundesverwaltungsgericht bestätigten diesen
Entscheid auf Beschwerden hin am 17. Januar bzw. 3. Juli 2012. X.________
beantragt vor Bundesgericht, dass die "Missstände der Billag aufgehoben" und
ihm die Gebühren vom Juli 2009 bis Juli 2011 vollständig rückerstattet werden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; es ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die
sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Die Eingabe genügt diesen Voraussetzungen nicht: Der Beschwerdeführer
erklärt lediglich mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und jenem der
Vorinstanzen nicht einverstanden zu sein, legt aber nicht in Auseinandersetzung
mit den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen und den entsprechenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid dazu dar, inwiefern dieser Bundesrecht
oder sonst wie schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzen würde. Die
Beschwerde enthält somit offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen
(Art. 42 Abs. 2 BGG) genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es
ist darauf durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten (vgl. das Urteil 2C_309/2011 vom 13. April 2011 E. 2).

2.3 In der Sache selber wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern der
vorinstanzliche Entscheid Recht verletzen könnte: Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung zu diesen plausibel und
nachvollziehbar dargestellt (vgl. auch die Urteile 2C_334/2012 vom 18. April
2012 E. 2 und 2C_359/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3). Nach Art. 64 Abs. 3 RTVV
(SR 784.401) kann, wer das Gesuch um Ergänzungsleistung bei der zuständigen
Behörde einreicht, gleichzeitig bei der Gebührenerhebungsstelle ein Gesuch um
Gebührenbefreiung stellen, wobei dann das entsprechende Verfahren sistiert
wird, bis der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistungen
vorliegt. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer rückwirkend von seiner
Gebührenpflicht befreit werden können. Da er entgegen dem klaren Wortlaut
dieser Bestimmung aber kein entsprechendes Gesuch gestellt und erst am 12.
August 2011 um Gebührenbefreiung ersucht hat, verletzt es kein Bundesrecht,
wenn die Vorinstanzen es ablehnten, ihm diese rückwirkend zu gewähren. Das
Gesetz lässt eine Rückwirkung in Fällen wie dem vorliegenden nur zu, falls das
Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 RTVV und die entsprechende Mitwirkungs- und
Informationspflicht eingehalten wurden. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss
rügt, dass die Billag AG ihrerseits rückwirkend Gebühren einfordern könne, was
rechtsungleich sei, verkennt er, dass sich dies aus der gesetzlichen Melde- und
Gebührenpflicht selber ergibt (vgl. Art. 68 RTVG [SR 784.40]), da der
Betroffene in dieser Situation unberechtigterweise kostenlos von entsprechenden
Leistungen profitiert hat. Soweit der Beschwerdeführer weiter beanstandet, er
habe wegen der zu kurz angesetzten Frist vor Bundesverwaltungsgericht nicht
rechtzeitig Stellung nehmen können, wäre es an ihm gewesen, bei diesem
allenfalls um eine Fristverlängerung zu ersuchen.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung
von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar