Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.754/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_754/2012

Urteil vom 5. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2010; unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
4. Juli 2012.

Nach Einsicht
in die nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift von X.________ vom 8. August 2012
gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau,
in das Schreiben der Bundesgerichtskanzlei vom 10. August 2012, worin
X.________ aufgefordert worden ist, seine Rechtsschrift bis zum 27. August 2012
zu verbessern (Unterschrift und Einreichung des angefochtenen Entscheids),
andernfalls seine Eingabe unbeachtet bliebe,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Verbesserung seiner Eingabe
nicht nachgekommen ist,
dass ihm das entsprechende Schreiben der Bundesgerichtskanzlei wegen eines
Rückbehaltungsauftrags bei der Post nicht zugestellt werden konnte,
dass dieses jedoch sieben Tage nach dem Zugang bei der Post als rechtsgültig
zugestellt zu gelten hat, da der Beschwerdeführer mit weiteren
Instruktionsmassnahmen rechnen musste (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49
ff.),
dass demnach androhungsgemäss auf seine Eingabe nicht einzutreten ist, was im
Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Einzelrichter geschehen
kann,
dass der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 68 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar