Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.751/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_751/2012

Urteil vom 16. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 13. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1979) stammt aus Algerien. Er ersuchte in der Schweiz in
den Jahren 1996 und 2000 unter einer falschen Identität erfolglos um Asyl. Ab
Sommer 2003 lebte er in einer Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin (geb.
1985). Am 27. März 2005 kam die gemeinsame Tochter Z.________ zur Welt, worauf
X.________ am 30. April 2007 seine Partnerin heiratete. In der Folge wurde ihm
eine letztmals bis zum 29. Oktober 2009 verlängerte Aufenthaltsbewilligung
erteilt. Ab dem 23. August 2009 lebte das Ehepaar getrennt, wobei die Tochter
unter die Obhut und die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde.

1.2 Am 13. Januar 2012 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, die
Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern, da dieser nach bereits
erfolgten früheren Verurteilungen am 3. Mai 2010 zu einer Freiheitsstrafe von
27 Monaten (unter anderem wegen versuchten Raubes, mehrfachen Diebstahls,
Hehlerei, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung usw.) und am 20.
September 2010 zu einer solchen von sechs Monaten (mehrfache einfache
Körperverletzung und Drohung) verurteilt worden war. Die Strafen wurden am 15.
September 2011 für vollziehbar erklärt, nachdem die ursprünglich an ihrer
Stelle angeordnete stationäre Massnahme keinen Erfolg gezeitigt hatte.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, das den
ausländerrechtlichen Nichtverlängerungsentscheid schützende Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2012 aufzuheben.

2.
2.1 Seine Eingabe erweist sich aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend
wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der sorgfältigen
Interessenabwägung als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im
Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Es erübrigen sich unter diesen
Umständen weitere Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels und zur
Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt hinreichend sachbezogen und in
genügender Auseinandersetzung mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid
aufzeigt, inwiefern dieser Recht verletzen soll (Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz über Jahre hinweg (nicht nur als
Jugendlicher) immer schwerer straffällig geworden; insgesamt sind zehn
Verurteilungen gegen ihn ergangen - ab 2007 (auch) wegen Drogen- und
Gewaltdelikten. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2010
sei bei seinen Taten eine erhebliche Aggressivität feststellbar gewesen. Sein
Handeln sei jeweils emotionsgeladen durch eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und
Rücksichtslosigkeit gegenüber der körperlichen Integrität von Personen sowie
gegenüber Hab und Gut geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht,
dass von ihm weiter eine (zumindest potenziell erhebliche) Gefahr für
wesentliche Rechtsgüter ausgeht, nachdem seine stationäre Massnahme wegen
Aussichtslosigkeit aufgehoben und der Strafvollzug, aus dem er am 11. September
2012 entlassen wird, angeordnet werden musste. Zwar hält er sich offenbar
bereits seit 1997 bzw. 2000 im Land auf, doch war seine Anwesenheit bis zur Ehe
mit seiner Schweizer Partnerin, von der er sich nach zwei Jahren und vier
Monaten getrennt hat, unbewilligt. Auch danach vermochte er sich weder
beruflich noch sozial hier zu integrieren. Der Beschwerdeführer ist im Alter
von 16 Jahren Mitte Juli 1996 in die Schweiz gekommen und wurde in seiner
Heimat sozialisiert. Seine Eltern, fünf seiner sechs Geschwister und weitere
Verwandte leben immer noch dort. Er ist nach wie vor mit der Sprache und der
Kultur in Algerien vertraut. Unter diesen Umständen erweist sich die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig; sie
verletzt, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kein Bundesrecht (vgl.
Art. 50 AuG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 u. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 135 II
377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.).

2.3 Nichts anderes ergibt sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV: Der
nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind
zum Vornherein nur im beschränkten Rahmen seines Besuchsrechts leben. Hierzu
ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass er sich dauernd im
gleichen Land aufhält wie dieses und dort über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist Genüge
getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten und weiteren
Kontakten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei die Modalitäten
allenfalls sachgerecht anzupassen sind. Einen weitergehenden Anspruch anerkennt
das Bundesgericht nur, wenn mit der Verweigerung der Bewilligung in eine
wirtschaftlich und affektiv besonders enge Beziehung eingegriffen wird, die
wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte, und das bisherige Verhalten des
Besuchsberechtigten in der Schweiz zudem zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat
("tadelloses Verhalten", "comportement irréprochable", "comportamento
irreprensibile", vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b). Dies ist hier - wie
dargelegt - nicht der Fall. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer nur über
ein beschränktes Besuchsrecht und sind seine Beziehungen zur hier
anwesenheitsberechtigten Tochter locker; diese vermochten ihn denn auch bereits
bisher nicht davon abzuhalten, immer wieder straffällig zu werden. Der
Beschwerdeführer wird den Kontakt im bisherigen Rahmen mittels Briefen,
elektronischer Kommunikation und im Rahmen von Besuchs- und Ferienaufenthalten
aufrechterhalten können. Da er zurzeit noch verheiratet ist, spielt keine
Rolle, dass er inzwischen eine neue Freundin gefunden haben will, da diese
damit rechnen musste, dass sie die Beziehung mit ihm unter Umständen nicht hier
würde leben können.

3.
3.1 Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen; für alles Weitere
wird auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche
Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar