Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.750/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_750/2012

Urteil vom 7. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Herrn Markus Koch, MAKO Treuhand,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (Steuerkommission für
Unselbständigerwerbende,
Kreis 14), Buobenmatt 1, 6002 Luzern.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2010,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, vom 5. Juli 2012.

Nach Einsicht
in die von X.________ und Y.________ am 4. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
zuständigen Steuerkommission betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2010;
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2012, mit welchem der
Rechtsvertreter von X.________ und Y.________ aufgefordert wurde, seine
Beschwerdeschrift bis zum 28. Juni 2012 zu verbessern und innert derselben
Frist eine rechtsgenügliche Vollmacht einzureichen;
in das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012, mit welchem das Gericht
auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eintrat, da innert der
angesetzten Frist weder eine Nachreichung der Vollmacht noch eine Verbesserung
der Beschwerdeschrift erfolgt sei;
in die von X.________ und Y.________ hiergegen am 6. August 2012 beim
Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
sowie in ihre aufforderungsgemäss korrigierte Eingabe vom 16. August 2012
(Substantiierung der Beschwerdebegründung; Nachreichung von Beilagen und
Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren);
in die beigezogenen Akten und in die eingeholten Vernehmlassungen,

in Erwägung,
dass auf die frist- und nach Korrektur nunmehr auch formgerecht eingereichte
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist (Art. 42
Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdeführer vorbringen, sie hätten mit Eingabe vom 27. Juni 2012
sehr wohl eine verbesserte Beschwerdeschrift sowie die verlangte Vollmacht beim
Verwaltungsgericht eingereicht, doch sei diese aufgrund eines Kanzleiversehens
der Vorinstanz nicht zu den Akten genommen worden;
dass das Verwaltungsgericht diese Darstellung ausdrücklich bestätigt und zur
Erklärung darauf hinweist, dass in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 27.
Juni 2012 weder auf die Geschäftsnummer des bereits hängigen Verfahrens noch
auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2012 betreffend
Nachfristansetzung Bezug genommen worden sei;
dass das Urteil der Vorinstanz somit auf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG)
beruht, was die Beschwerdeführer vor Bundesgericht zutreffend einwenden;
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten deshalb
gutzuheissen und die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückzuweisen ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind
(Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG);
dass es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung für die Bemühungen der nichtanwaltlichen Vertretung der
Beschwerdeführer zu verzichten (Art. 68 Abs. 1 BGG; Art. 9 des Reglements vom
31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die
amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]),
zumal der Rechtsvertreter einerseits die Entstehung des hier vorliegenden
Kanzleiversehens begünstigte, da er in der von ihm verfassten Eingabe vom 27.
Juni 2012 unbestrittenermassen nicht auf die Geschäftsnummer oder die
Instruktionsverfügung des Verwaltungsgerichts Bezug nahm, und andererseits auch
die von ihm formulierte Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren
verschiedene formelle Mängel aufwies, welche die Ansetzung einer Nachfrist
notwendig machten,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 5. Juli 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler