Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.748/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_748/2012

Urteil vom 8. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 28. Juni 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom
2. August 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
28. Juni 2012, welches bestätigte, dass die Ablehnung seines Gesuchs um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung
rechtmässig seien,

in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1
BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren
unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die
Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist
nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2012 Frist zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis zum 5. September 2012 angesetzt
worden ist, unter Hinweis darauf, dass der im Hinblick auf das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege erforderliche Bedürftigkeitsnachweis fehle, er
diesen aber innert der Zahlungsfrist erbringen könne,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht geäussert, namentlich keine
Angaben zu seiner finanziellen Lage gemacht und auch den Kostenvorschuss nicht
geleistet hat,
dass ihm mit am 13. September 2012 eröffneter Verfügung vom 12. September 2012
eine nicht erstreckbare Nachfrist auf den 24. September 2012 zur
Vorschussleistung angesetzt worden ist, unter Androhung des Nichteintretens im
Säumnisfall,
dass der Beschwerdeführer innert Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet
und auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht substantiiert hat,
dass mithin gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde sowie auf das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller