Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.746/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_746/2012

Urteil vom 6. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, z.Zt. Justizvollzugsanstalt,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herr Talal Hassan Ismail Salah,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Zwischenentscheid betreffend
Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4.
Juli 2012.

Erwägungen:

1.
Am 23. April 2012 lehnte das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und wies ihn auf den Tag der
Entlassung aus der Strafanstalt oder Massnahme aus der Schweiz weg. Gegen diese
Verfügung rekurrierte der Betroffene an das Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau. Dieses forderte ihn mit Zwischenentscheid zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.-- auf, unter Androhung des
Nichteintretens auf den Rekurs im Unterlassungsfall. X.________ focht den
Zwischenentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau an. Dieses wies
die Beschwerde am 4. Juli 2012 ab; zugleich wies es das Departement an zu
prüfen, ob Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bestehe.

Mit vom 25. Juli 2012 datierter, am 31. Juli 2012 zur Post gegebener
Rechtsschrift beschwert sich X.________ unter anderem über den Entscheid des
Verwaltungsgerichts.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Ausgangspunkt und damit Gegenstand der Beschwerde bildet die Erhebung eines
Kostenvorschusses in einem hängigen Rekursverfahren; es handelt sich bei der
Zahlungsaufforderung um einen Zwischenentscheid. Der diesbezügliche
Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts ist damit beim Bundesgericht nur
anfechtbar, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG vorliegt. In
Betracht fällt hier einzig Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wonach die Beschwerde
zulässig ist, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall, ist
doch die Zahlungspflicht durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts ausgesetzt
worden und droht dem Beschwerdeführer vorerst kein Nichteintretensentscheid des
Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (vgl. BGE 133 V 402
E. 1.2 S. 403; Urteil 4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1). Dieses hat
zunächst über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entscheiden.
Sollte das Departement dem Beschwerdeführer diese verweigern, könnte er dagegen
erneut mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen; dessen allfälliger
negativer neuer Entscheid bewirkte dann wohl einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil und könnte seinerseits beim Bundesgericht angefochten werden, wobei
dannzumal auch Rügen gegen die Vorschusspflicht als solche vorgetragen werden
könnten, d.h. der Entscheid vom 4. Juli 2012 zusammen mit dem neuen Entscheid
anfechtbar wäre (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG). Ohnehin enthält sie offensichtlich keine hinreichende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), wird doch in keiner Weise dargelegt,
inwiefern die Erhebung eines Kostenvorschusses (ungeachtet der noch offenen
Frage der unentgeltlichen Prozessführung) schweizerisches Recht, namentlich
verfassungsmässige Rechte verletzte (vgl. Art. 42 Abs. 2 bzw. Art.106 Abs. 2
BGG).

2.2 Soweit die Rechtsschrift Äusserungen enthält, die nicht den beschränkten
Verfahrensgegenstand (Kostenvorschusspflicht im kantonalen Rekursverfahren)
betreffen, sind diese unbeachtlich.

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Die Umstände rechtfertigen es
indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs.
1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller