Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.742/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_742/2012

Urteil vom 2. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, J.J. Wepfer-Strasse 6, Postfach, 8201
Schaffhausen.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2011,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
13. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 24. April 2012 bei der Steuerverwaltung des Kantons
Schaffhausen Einsprache gegen die Veranlagung zu den Kantons- und
Gemeindesteuern 2011. Am 3. Juli 2012 beantragte er dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen die "verfassungskonforme und gesetzmässige Rechtsanwendung im
Einspracheverfahren und damit die Heranziehung von Wortlaut und Sinn des Art.
39 Abs. 2 KV in Bezug auf die sofortige Herausgabe der Einsprache (Teilbereich)
vom 24. April 2012 an das zuständige Gericht" sowie die Übermittlung der
Einsprache an das Bundesgericht. Das Obergericht erachtete sich unter keinem
Titel für zuständig, während der Hängigkeit des Einspracheverfahrens tätig zu
werden, weder in Bezug auf die konkret streitige Veranlagung noch im Sinne der
Vornahme einer abstrakten Normenkontrolle. Entsprechend trat es mit Verfügung
vom 13. Juli 2012 auf den Rekurs nicht ein.
Mit Beschwerde (Normenkontrollbegehren) in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 30. Juli 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht u.a.
vorfrageweise Überprüfung der vorgelegten Rechtssätze Art. 149 Abs. 2 StG i.V.
mit Art. 150 Abs. 1 des Schaffhauser Gesetzes vom 20. März 2000 über die
direkten Steuern (StG) auf ihre Verfassungsmässigkeit im Anwendungsfall;
Überprüfung der normwidrig angewandten Art. 23 Abs. 1 StG; Überprüfung der
Reichweite von Art. 23 Abs. 1 StG; Aufhebung aufgrund der Unzulänglichkeit der
gesetzlichen Regelung des gestützt auf eine normwidrige Bestimmung ergangenen
konkreten Anwendungsaktes (Schlussrechnung vom 16. April 2012).
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
2.1 Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (lit. a) und gegen
kantonale Erlasse (lit. b). Dass das Bundesgericht selber nicht zur abstrakten
Kontrolle der vom Beschwerdeführer erwähnten Gesetzesbestimmungen angerufen
werden kann, ergibt sich aus Art. 101 BGG. Angefochten werden kann nur die
Verfügung des Obergerichts vom 13. Juli 2012.

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die
für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret
eingehen. Soll die Anwendung kantonalen Rechts (vgl. Art. 95 BGG, dazu BGE 135
III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.;
133 III 462 E. 2.3 S. 466) bemängelt werden, kann im Wesentlichen bloss die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was spezifischer
Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.3 Das Obergericht hat einen Nichteintretensentscheid gefällt; von vornherein
an der Sache vorbei gehen und nicht zu hören sind damit die Anträge und
Ausführungen des Beschwerdeführers zur materiellrechtlichen Steuernorm des Art.
23 StG/SH.
Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid mit der für die Anfechtung
von Veranlagungsentscheiden bzw. Steuerrechnungen geltenden Rechtsmittelordnung
begründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese sei verfassungswidrig.
Namentlich beantragt er eine vorfrageweise Überprüfung von Art. 149 und 150
StG. Inwiefern die dazu angerufenen verfassungsmässigen Rechte durch diese
Normen als solche bzw. durch ihre Anwendung im konkreten Einzelfall verletzt
würden, lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch nicht
ansatzweise entnehmen. Der Beschwerdeführer prozessiert weitgehend gleich und
erhebt mehr oder weniger dieselben untauglichen Rügen wie in den Verfahren
2C_717/2011 und 2C_718/2011, die durch das Nichteintretensurteil des
Bundesgerichts vom 10. Oktober 2011 erledigt wurden. Es kann ergänzend auf E.
2.3 jenes ihm bekannten Urteils verwiesen werden.

2.4 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seiner Art der Prozessführung Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller