Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.739/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_739/2012

Urteil vom 8. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sekundarschulpflege Y.________,

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Klassenzuteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 10. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ ist Mutter der 1998 geborenen A.________. Bei der Scheidung
(erstinstanzliches Urteil vom 26. Oktober 2010; Rechtskraft mit Urteil des
Bundesgerichts 5A_801/2011 und 5A_808/2011 vom 29. Februar 2012) wurde
A.________ unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters gestellt; sie wohnt
bei diesem und wird teilweise durch eine Tagesmutter betreut. Am 21. Juni 2012
teilte die Sekundarschulpflege Y.________ A.________ für das am 20. August 2012
beginnende Schuljahr 2012/2013 einer 1. Klasse A im Schulhaus G.________ zu.
Dagegen rekurrierte X.________ an den Bezirksrat I.________ und verlangte, ihre
Tochter sei einem anderen Schulhaus zuzuteilen, um sie von der (angeblich)
schädigenden Einwirkung des Vaters zu befreien. Der Bezirksrat trat auf den
Rekurs mit der Begründung nicht ein, dass das geltend gemachte Interesse in
einem (zivilrechtlichen) Kindesschutz- statt mit einem
(verwaltungsrechtspflegerischen) Schulzuteilungsverfahren zu wahren sei; die
Frage, ob nicht sorgeberechtigte Eltern im Schulzuteilungsverfahren ein
Rechtsmittel ergreifen dürften, liess er ausdrücklich offen. Mit Urteil vom 10.
Juli 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von X.________
gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde ab; es begründete
dies damit, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil nicht berechtigt sei,
auf dem Gebiet der Schule in eigenem Namen Rechtsmittel bezüglich eines Kindes
zu ergreifen.
Unter Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Urteil beantragt X.________
dem Bundesgericht, Tochter A.________ solle umgeteilt werden, sodass sie über
den Mittag und bei nicht möglicher Anwesenheit des Vaters zu ihr kommen könne;
dem Vater sei dann die Einmischung in erzieherischen, schulischen und
medizinischen Angelegenheiten sowie das Bestimmen des Aufenthaltsorts von
A.________ zu verbieten; die Beistandschaft solle aufgehoben werden; verlangt
wird weiter die Erteilung der Sorgeberechtigung über die Tochter.
Am 5. August 2012 hat die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss ein
vollständiges Exemplar des angefochtenen Urteils nachgereicht. Weitere
Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nicht
unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht (Art. 95
BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss
gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte;
entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer
Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3. S. 521 f.; 134 I 153 E.
4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Diese muss
sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
eingegangen wird. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss
aufgezeigt werden, inwiefern die Nichteintretensgründe schweizerisches Recht
verletzen.

2.2 Gegenstand des angefochtenen Urteils und damit einzig möglicher Gegenstand
der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin
legitimiert war, gegen den Entscheid über die Schulzuteilung ihrer Tochter beim
Bezirksrat zu rekurrieren. Auf die darüber hinausgehenden Anträge und
Ausführungen in der Rechtsschrift (Ausgestaltung des elterlichen Sorgerechts,
Verhalten des Vaters, Beistandschaft) ist von vornherein nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin verlangt eine Begründung, weshalb sie ganz allgemein
keine Rechtsmittelberechtigung habe solle, wobei sie eine "inoffizielle"
Bevormundung durch die Vormundschaftsbehörde vermutet. Diese (implizite)
Gehörsverweigerungsrüge ist angesichts von E. 2 des angefochtenen Urteils nicht
nachvollziehbar und entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Was die Frage der Legitimation betrifft, lässt die
Beschwerdeschrift jegliche gezielte Auseinandersetzung sowohl mit der
Begründung des Verwaltungsgerichts (in der Regel fehlende
Beschwerdeberechtigung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in Schulsachen)
wie mit der von diesem zwar ersetzten, nicht aber verworfenen Begründung des
Bezirksrats (das hauptsächliche Anliegen der Beschwerdeführerin ziele auf eine
Kinderschutzmassnahme ab und könne nicht im Zusammenhang mit einem
Schulzuteilungsverfahren durchgesetzt werden) auseinander. Die Beschwerde
enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Nach der Aktenlage wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die
Verweigerung der Beschwerdeberechtigung mit Erfolg anfechten liesse.

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller