Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.737/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_737/2012

Urteil vom 30. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau Martina Buchmann,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
19. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1982) stammt aus Brasilien. Er heiratete am 16. Juni 2005
eine Schweizerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Gattin erteilt wurde. Am 5. Dezember 2007 kam die gemeinsame Tochter
Y.________ zur Welt. Am 15. September 2008 trennte sich das Ehepaar, wobei die
Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt wurde. Dem Vater wurde ein
Besuchsrecht zugesprochen, dessen Umfang zwischen den Eltern anfänglich
umstritten war und schliesslich auf jeden zweiten Sonntag von 14.00 bis 18.00
Uhr festgesetzt wurde.

1.2 Das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft erklärte sich am 1. Februar
2011 bereit, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern, doch
verweigerte das Bundesamt für Migration am 1. Juni 2011 seine Zustimmung. Das
Bundesverwaltungsgericht wies am 19. Juni 2012 die von X.________ hiergegen
eingereichte Beschwerde ab. Dieser beantragt mit Eingabe vom 27. Juli 2012
sinngemäss, den entsprechenden Entscheid aufzuheben.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik
an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Der Beschwerdeführer
muss zudem - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen
Entscheid - dartun, inwiefern dieser Recht verletzen soll (vgl. BGE 134 II 244
E. 2.1 - 2.3). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen kaum: Der
Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die bereits vor der
Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen und gewisse Sachverhaltselemente
(etwa bezüglich seines bisherigen Verhaltens) zu übergehen; er setzt sich mit
den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen auseinander und
legt auch nicht dar, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw.
willkürlich festgestellt worden wäre.
2.2
Seine Eingabe erweist sich in der Sache zudem als offensichtlich unbegründet
und kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.2.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Schweizer Partnerin drei Jahre und
drei Monate zusammengelebt, doch durfte die Vorinstanz gestützt auf den
verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 BGG) ohne Verletzung von
Bundesrecht davon ausgehen, dass er hier gesamthaft nicht als hinreichend
integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gelten kann: Der
Beschwerdeführer ist zeitweilig auf die Unterstützung durch die öffentliche
Hand angewiesen gewesen. Beruflich war er trotz gefestigtem Anwesenheitsrecht
jeweils nur kurzfristig tätig. Im Übrigen wurde er viermal strafrechtlich
belangt; dabei ginge es nicht, wie er behauptet, "nur" um eine Überschreitung
der Höchstgeschwindigkeit, sondern auch um Tätlichkeiten, mehrfache Drohungen
und Nötigungen, Fahren in angetrunkenem Zustand und Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen. Er hat unter anderem seine Gattin geschlagen und ihr das Jochbein
geprellt.
2.2.2 Es liegt auch kein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 AuG vor: Der Beschwerdeführer ist erst mit 23 Jahren in
die Schweiz gekommen und in seiner Heimat, wo noch seine Mutter und eine
Schwester leben, sozialisiert worden. Er ist mit den dortigen Verhältnissen
bestens vertraut, nachdem er regelmässig seine Ferien in der Heimat verbracht
hat (letztmals vom 28. April bis zum 13. Mai 2012). Es ist ihm ohne Weiteres
zumutbar, dorthin zurückzukehren. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG ist entscheidend, ob die persönlich, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung der betroffenen Person bei einer Rückkehr als stark
gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre
und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E.
3.2.3 S. 350). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern seine Rückkehr
nach Brasilien in diesem Sinn besondere Probleme stellen würde, die in einem
hinreichend engen Zusammenhang zur ursprünglichen anspruchsbegründenden Ehe und
dem damit verbundenen bisherigen Aufenthalt in der Schweiz stünden (vgl. BGE
137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Die Beziehung zu seiner Tochter kann er zum
Vornherein nur im beschränkten Rahmen seines Besuchsrechts leben; hierzu ist
nicht erforderlich, dass er sich dauernd in der Schweiz aufhält; den
Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn er das Besuchsrecht -
unter sachgerechter Anpassung von dessen Modalitäten - vom Ausland her ausüben
kann, nachdem die Beziehung zu seiner Tochter in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht nicht als besonders eng gelten kann, er in der Schweiz zu
Klagen Anlass gegeben hat und es ihm bereits bisher möglich war, regelmässig
zwischen Brasilien und der Schweiz hin- und herzureisen (vgl. BGE 120 Ib 1 E.
3c S. 5, 22 E. 4a/b).

3.
3.1 Der angefochtene Entscheid verletzt weder nationales noch internationales
Recht (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Für alles Weitere wird auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar