Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.733/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_733/2012

Urteil vom 24. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32,
9001 St. Gallen.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
3. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________, geboren 1982, reiste am 6. Januar
1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, worauf er eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Seit dem 25. März 1994 ist er im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung.
Das Kreisgericht Rheintal erklärte X.________ am 21. April 2010 des mehrfachen
Raubs, des versuchten Raubs, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen
Drohung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
und verurteilte ihn unter Einbezug von drei vorangegangenen, zur Bewährung
ausgesetzten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten und zu einer
Busse von Fr. 500.--. Der Vollzug dieser Strafe wurde zu Gunsten einer
stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.

B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. Juni 2010 widerrief das
Ausländeramt (heute: Migrationsamt) des Kantons St. Gallen (nachfolgend:
Migrationsamt) am 2. September 2010 die Niederlassungsbewilligung und ordnete
an, X.________ habe die Schweiz nach seiner Entlassung aus der Massnahme zu
verlassen.
X.________ focht die Verfügung des Migrationsamts vom 2. September 2010 beim
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend:
Sicherheits- und Justizdepartement) an, welches den Rekurs am 5. September 2011
abwies.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
(nachfolgend: Verwaltungsgericht) erging am 22. September 2011 ein
Zwischenentscheid, mit dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen wurde. Das Bundesgericht
schützte diesen Entscheid mit Urteil 2C_872/2011 vom 19. Januar 2012.
In der Hauptsache wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 5. September 2011 mit
Urteil vom 3. Juli 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 24. Juli 2012 beantragt X.________, das
Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Entscheide des Migrationsamts und des
Sicherheits- und Justizdepartements aufzuheben und ihm den weiteren Verbleib in
der Schweiz als Niedergelassenem zu gestatten; eventuell sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung, allenfalls mit Bedingungen und Auflagen, zu erteilen.
Subeventualiter beantragt X.________, die Angelegenheit zu neuer Entscheidung
an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen, zumindest aber zur vorläufigen
Sistierung des fremdenpolizeilichen Verfahrens und - nach Beendigung der
stationären Massnahme - zur Neubeurteilung im Sinn der Vorbringen.
Das Verwaltungsgericht und das Sicherheits- und Justizdepartement schliessen
auf Abweisung der Beschwerde, während sich das Migrationsamt nicht vernehmen
lässt. Das Bundesamt für Migration hat sich nicht fristgerecht vernehmen
lassen.
X.________ nimmt mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 Stellung zu den
Beschwerdeantworten und reicht weitere Unterlagen ein.
Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2012 ist der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung erteilt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist der letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Entscheid
eines kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welcher
grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG).
Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil
grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist
(BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob der Anspruch auf Aufhebung des Widerrufs im
konkreten Fall zu bejahen ist, wird im Rahmen der materiellen Behandlung der
Beschwerde zu prüfen sein (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig.

1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass,
so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug
auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur beanstandet bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder
ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art.
105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substanziiert
vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254),
setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.3.1 Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche
Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das
angefochtene Urteil veranlasst worden sein (vgl. Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni
2012 E. 1.2 mit Hinweis). Diese so genannten "echten Noven" sind im
bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1
S. 344).
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche aus der Zeit nach
dem 3. Juli 2012 datieren (Korrespondenz zwischen seinem Rechtsvertreter und
den Justizvollzugsbehörden), sind demnach als unzulässige echte Noven im
vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
2.3.2 Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das
angefochtene Urteil rechtserheblich werden. So kann sich die beschwerdeführende
Partei vor Bundesgericht auf Tatsachen stützen, die nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens gebildet hatten, wenn die Vorinstanz ein neues
rechtliches Argument anführt, mit dem die Partei zuvor nicht konfrontiert
worden war (vgl. Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.4.2). Unzulässig
sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt
werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).
Bei den neu eingereichten Unterlagen, welche vor dem 3. Juli 2012 datieren,
handelt es sich um eine Aktennotiz vom 19. Juli 2011 über die Anhörung des
Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt, um diverse Arztberichte sowie
um einen Auszug aus dem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen vom 9. September 2008 betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Der Beschwerdeführer hätte diese Akten der Vorinstanz vorlegen können, zumal
sein Gesundheitszustand bereits in der Verfügung des Migrationsamts vom 2.
September 2010 und im Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 5.
September 2011 thematisiert worden war. Die genannten Beweismittel sind daher
im vorliegenden Verfahren unzulässig. Demgegenüber wird das (auszugsweise
eingereichte) Gutachten von Dr. med. Y.________, Klinik A._______, vom 21.
Dezember 2009 zuhanden der Staatsanwaltschaft St. Gallen im Urteil des
Kreisgerichts Rheintal vom 21. April 2010 und in der Verfügung des
Migrationsamts vom 2. September 2010 erwähnt, und auch die Vorinstanz nimmt
inhaltlich Bezug auf die ärztlichen Feststellungen des Gutachtens. Dieses
stellt somit - obwohl es nicht bei den Akten liegt - kein unechtes Novum dar
und kann im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden.

2.4 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug diverser Akten ist insofern
gegenstandslos, als diese - mit Ausnahme des nunmehr eingereichten Gutachtens
von Dr. med. Y.________, Klinik A._______, vom 21. Dezember 2009 (vgl. E. 2.3
am Ende) - dem Bundesgericht bereits vorliegen.

3.
Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln (vgl. BGE 138
I 232 E. 5.1 S. 237).

3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe durch eine zu frühe
Entscheidung über die fremdenpolizeilichen Konsequenzen der begangenen Delikte
die Verfahrensfairness verletzt. Die Vorinstanzen seien immer wieder darauf
hingewiesen worden, mit dem Wegweisungsentscheid zu warten, bis die
therapeutische Massnahme Wirkung zeige, hätten dies aber ohne triftigen Grund
"von der Hand gewiesen".
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf
"verzögerte" Behandlung eines Rechtsmittels, wenn das Verfahren nicht sistiert
worden ist. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, ein (sinngemässer)
Antrag auf Sistierung sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht abgewiesen
worden, kann darauf mangels Anfechtungsobjekt ohnehin nicht eingetreten werden.
Nach der Rechtsprechung widerspricht es weder dem Landes- noch dem
Staatsvertragsrecht, wenn ein Gericht vor Ablauf des Straf- oder
Massnahmenvollzugs über den Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis befindet (vgl.
BGE 137 II 233 E. 5.3 S. 239 ff.). Die Rüge, die Vorinstanz habe ihren
Entscheid zu früh erlassen und damit das Gebot des fairen Verfahrens verletzt,
ist daher unbegründet.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der
Verfahrensfairness durch die Nichtabnahme von tauglichen Beweisen, insbesondere
zur Legalprognose. Die Vorinstanz habe seinen wiederholt gestellten Antrag, bei
der Justizvollzugsanstalt Strafanstalt B.________ einen aktuellen
Führungsbericht einzuholen, ebenso abgewiesen wie seinen Antrag, sämtliche
Unterlagen seines Hausarztes beizuziehen und namentlich ein aktuelles
psychiatrisches Gutachten bezüglich der Legalprognose einzuholen.
3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf
Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen
Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Über nicht rechtserhebliche
Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden
Beweisanträgen ist keine Folge zu geben (Urteil 2D_29/2012 vom 21. Dezember
2012 E. 3.1 mit Literaturhinweis; vgl. auch BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 134 f.).
3.2.2 Die Vorinstanz hat die Beweisanträge des Beschwerdeführers mit der
Begründung abgewiesen, dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr komme ausserhalb
des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zu. Die Beweisabnahme
könne auch deshalb unterbleiben, weil weder behauptet noch substanziiert
dargelegt worden sei, dass zwischenzeitlich eine Besserung eingetreten sei.
Dies wäre erforderlich gewesen, nachdem der Psychiatrisch-Psychologische Dienst
des Kantons Zürich noch am 5. Juli 2011 festgehalten habe, der Beschwerdeführer
sei nach wie vor nicht krankheitseinsichtig und aufgrund der festgestellten
schizoaffektiven Störung könne eine erfolgversprechende Milieutherapie und
deliktorientierte Behandlung nicht durchgeführt werden.
Der Vorinstanz kann insofern nicht gefolgt werden, als sie die Ablehnung der
Beweisanträge damit begründet, der Beschwerdeführer hätte eine Besserung seines
Gesundheitszustands darlegen müssen. Die Tatsache, welche der Beschwerdeführer
beweisen wollte, bestand gerade in einem verbesserten Gesundheitszustand; der
Beschwerdeführer hatte nur darzulegen, dass die zu beweisende Tatsache
rechtserheblich ist (vgl. PAUL OBERHAMMER, Antizipierte Beweiswürdigung:
Verfahrensmangel als Prozessgrundsatz?, in: Richterliche Rechtsfortbildung in
Theorie und Praxis, 2005, S. 507 ff., hier S. 515 mit Hinweis auf BGE 125 I 417
E. 7 S. 430). Der Beschwerdeführer begründete seine Anträge im Wesentlichen mit
der seiner Auffassung nach wichtigen Legalprognose: Die Straftaten hätten im
Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung gestanden. Inzwischen sei eine
Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, so dass die Legalprognose
anders ausfallen müsse als jene der Vorinstanz. Diese stütze sich auf den
Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich vom 5.
Juli 2011, welcher im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils veraltet gewesen sei.
Es trifft zu, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils mit dem erwähnten Bericht des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich vom 5. Juli 2011
nicht belegen lässt, da inzwischen ein Jahr verstrichen war. Unter der
Voraussetzung, dass der Gesundheitszustand die Legalprognose beeinflusst und
eine im Vergleich zum 5. Juli 2011 verbesserte Legalprognose rechtserheblich
ist, hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Einholung der entsprechenden
Beweismittel.
3.2.3 Die Vorinstanz hat die Relevanz der Legalprognose für den Ausgang des
Urteils verneint. Die Ablehnung einer Beweisofferte mit der genannten
Begründung stellt eine "unechte" antizipierte Beweiswürdigung dar. Nach der
Lehre fallen die Verneinung der Rechtserheblichkeit einer zum Beweis
verstellten Tatsache und die objektive Eignung eines Beweismittels unter die
"unechte" antizipierte Beweiswürdigung (HANS PETER WALTER, in: Berner
Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 4. Aufl. 2012, N. 39 zu Art. 8 ZGB). Dagegen
stellt die Behörde bei der "echten" antizipierten Beweiswürdigung auf einen
hypothetischen Sachverhalt ab, den sie aufgrund der bekannten Umstände und der
bereits abgenommenen Beweise zu kennen glaubt (vgl. auch FRANZ HASENBÖHLER, Das
Gericht im Spannungsfeld von Beweisanspruch und antizipierter Beweiswürdigung,
in: "Im Namen des Obergerichts", 2004, S. 105 ff., hier S. 106); weitere
Beweise versprechen in sachverhaltlicher Hinsicht keine neuen Erkenntnisse. Die
Differenzierung erscheint auch in der Rechtsprechung, wonach das Gericht das
Beweisverfahren schliessen kann, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche
Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211).
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass hier die "echte" antizipierte
Beweiswürdigung unzulässig wäre (vgl. E. 3.2.2 letzter Abschnitt). Das
angefochtene Urteil stützt sich jedoch nicht auf einen hypothetischen
Sachverhalt, sondern auf den Sachverhalt, wie er sich ohne die unbewiesene
Tatsache darstellte. Nach Auffassung der Vorinstanz konnte die Legalprognose im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils, wie auch immer sie aufgrund des aktuellen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgefallen wäre, keinen
entscheidenden Einfluss auf das zu fällende Urteil haben.
3.2.4 Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Abnahme der beantragten
Beweise verzichten durfte, weil sie die Legalprognose des Beschwerdeführers
nicht für rechtserheblich hielt. Nach der Rechtsprechung kommt der
Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens
ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA (SR 0.142.112.681) keine zentrale
Bedeutung zu (Urteile 2C_331/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3; 2C_218/2010
vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1; vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; 125 II 105 E. 2c
S. 110). Die Legalprognose wird zwar auch in Fällen von Drittstaatsangehörigen
im Rahmen der Interessenabwägung mitberücksichtigt, ist aber nicht allein
ausschlaggebend (vgl. Urteil 2C_296/2011 vom 25. August 2011 E. 3.3).
Für den Beschwerdeführer könnte eine gute Legalprognose aufgrund der gesamten
Umstände keine entscheidende Bedeutung haben. Im Vordergrund steht die mit den
Erwägungen des Strafgerichts übereinstimmende Einschätzung der Vorinstanz,
wonach (auch) in ausländerrechtlicher Hinsicht ein schweres Verschulden
vorliegt. Daraus resultiert ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf
der Niederlassungsbewilligung. Um dieses Interesse aufzuwiegen, bedürfte es
starker privater Interessen bzw. gewichtiger Gründe auf Seiten des
Beschwerdeführers, welche einem Widerruf entgegenstehen. Solche sind, wie noch
zu zeigen sein wird, kaum vorhanden (vgl. E. 8.4.2-8.4.7). Angesichts des
schweren Verschuldens des Beschwerdeführers hätte auch eine günstige
Legalprognose nur geringe Auswirkungen auf die Interessenabwägung, zumal im
Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht
hingenommen werden muss (Urteile 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; 2C_477/
2008 vom 24. Februar 2009 E. 2.3 mit Hinweis). Die Legalprognose ist daher
vorliegend nicht in dem Sinn als rechtserheblich zu werten, dass dafür ein
psychiatrisches Gutachten notwendig wäre. Das Gleiche gilt für die Einholung
eines aktuellen Führungsberichts, zumal ein solcher wenig Aufschluss über die
Rückfallgefahr gibt: Eine gute Führung im Straf- bzw. Massnahmenvollzug wird
von der verurteilten Person generell erwartet und lässt angesichts der dort
vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen
Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (Urteil 2C_197/2012 vom
29. Oktober 2012 E. 4.2; vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.). Was die
Edition der hausärztlichen Unterlagen betrifft, geht aus der Beschwerdeschrift
nicht hervor, was damit bewiesen werden sollte; im Übrigen stand es dem
Beschwerdeführer frei, seine Krankengeschichte im vorinstanzlichen Verfahren
einzureichen.

3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, indem sie seine Anträge auf Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens und eines aktuellen Führungsberichts sowie auf
Edition der hausärztlichen Unterlagen abwies.

4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben
nach Art. 9 BV geltend.

4.1 Das Migrationsamt habe ihm am 12. November 2009 mitgeteilt, während der
Dauer des Strafvollzugs entfalle jegliche Anwesenheitsregelung, das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bleibe pendent und nach seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug werde die Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung geprüft. In einer Kehrtwendung zu dieser Haltung habe
das Migrationsamt am 22. Juni 2010 plötzlich ausländerrechtliche Massnahmen
prüfen wollen und am 2. September 2010 den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung verfügt. Darin liege ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 3
BV und Art. 9 BV.

4.2 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz scheinen von der
falschen Prämisse auszugehen, die Niederlassungsbewilligung sei befristet
gewesen und der Beschwerdeführer habe am 2. Oktober 2009 um deren Verlängerung
ersucht.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG wird die Niederlassungsbewilligung unbefristet und
ohne Bedingungen erteilt, so dass sich ein "Gesuch um Verlängerung" erübrigt.
Davon zu unterscheiden ist der Ausweis für Personen mit
Niederlassungsbewilligung, welcher gemäss Art. 41 Abs. 3 AuG zur Kontrolle für
fünf Jahre ausgestellt wird. Dieser Ausweis stellt keine Bewilligung dar,
weshalb mit seiner Verlängerung (vgl. Art. 63 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) nicht
zwingend eine materielle Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen verbunden ist.
Unabhängig von der Gültigkeit des Ausweises nach Art. 41 Abs. 3 AuG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn einer der in Art. 63 Abs. 1
AuG genannten Widerrufsgründe erfüllt ist (zur Rechtsnatur der
Niederlassungsbewilligung vgl. auch Urteil 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E.
1.2.1 mit Literaturhinweis). Diese Rechtslage darf bei dem seit der Gewährung
des rechtlichen Gehörs am 22. Juni 2010 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
als bekannt vorausgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer unterschrieb das ausgefüllte Formular "Verlängerung der
Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung" am 2. Oktober 2009 und reichte es
sodann ein. Am 12. November 2009 sandte ihm das Migrationsamt ein Schreiben mit
der Betreffzeile "Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung"
und im Wesentlichen mit dem vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Text (vgl. E.
4.1).

4.3 Das Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft wird
rechtsprechungsgemäss geschützt, wenn die Auskunft geeignet war, Vertrauen zu
begründen, wenn die Behörde zur Auskunftserteilung zuständig war oder der
Bürger diese aus zureichenden Gründen als zuständig erachten durfte, wenn die
Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, wenn die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
erkennbar war, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten,
wenn der Sachverhalt und die Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren haben und wenn das Interesse am Schutz des Vertrauens in die
unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung
überwiegt (BGE 131 V 472 E. 5; vgl. auch BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.).
Mit Blick auf das in E. 4.2 Gesagte hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres
erkennen können, dass die schriftliche Mitteilung des Migrationsamts vom 12.
November 2009, wonach während des Strafvollzugs jegliche Anwesenheitsregelung
entfalle, das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung pendent
gehalten werde und nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Verlängerung
der Niederlassungsbewilligung geprüft werde, fehlerhaft war. Die Auskunft
enthält überdies keine Zusicherung hinsichtlich des Bestands der
Niederlassungsbewilligung, so dass die Berufung darauf ohnehin ins Leere zielt.
Der Beschwerdeführer durfte gerade nicht darauf vertrauen, dass die Bewilligung
nicht widerrufen würde. Vielmehr musste er, der durch die Verwirkung einer
24-monatigen Freiheitsstrafe bereits einen Widerrufsgrund gesetzt hatte, mit
dem Entzug der Niederlassungsbewilligung rechnen. Das Schreiben des
Migrationsamts vom 12. November 2009 konnte somit beim Beschwerdeführer kein
berechtigtes Vertrauen erwecken.

4.4 Da eine Berufung auf den Vertrauensschutz bereits an der fehlenden
Vertrauensgrundlage scheitert, erübrigt sich die Prüfung der übrigen
Voraussetzungen. Eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben im
Zusammenhang mit dem Schreiben des Migrationsamts vom 12. November 2009 ist zu
verneinen.

5.
Der Beschwerdeführer kann auch aus Art. 70 Abs. 1 VZAE, wonach im Fall von
Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtlicher Unterbringung die
bisherige Bewilligung bis zur Entlassung der ausländischen Person gültig
bleibt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Bestimmung ist nicht auf
Niederlassungsbewilligungen zugeschnitten, denn diese bleiben immer gültig,
solange sie nicht rechtskräftig widerrufen sind. Der Bewilligungswiderruf
während einer strafrechtlichen Massnahme steht im Einklang mit Art. 70 Abs. 2
VZAE, wenn die Wirkung des Widerrufs - wie vorliegend - auf einen Zeitpunkt
nach Ablauf der Massnahme hin angeordnet wird. Nach der Rechtsprechung liegt es
im Interesse der betroffenen Person, rechtzeitig Klarheit über ihren
ausländerrechtlichen Status für die Zeit nach der Entlassung aus dem Vollzug zu
erhalten. Es ist eine vernünftige zeitliche Distanz zwischen der Verfügung und
der Entlassung anzustreben, wobei die Zeitspanne zwischen der Regelung des
künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche
Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten sollte (BGE 137 II 233
E. 5.2.3 S. 237 f.). Nachdem gemäss Vollzugsregelung des Amts für Justizvollzug
des Kantons St. Gallen vom 9. September 2010 die Massnahme längstens bis zum
20. April 2015 dauert und eine bedingte Entlassung nicht ausgeschlossen ist,
kann dieser Richtwert als eingehalten gelten. Die Rüge, Art. 70 VZAE sei durch
zu frühen Entscheid verletzt worden, ist somit unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in "willkürlicher,
zumindest unrichtiger" Anwendung von Art. 62 lit. b AuG den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung bestätigt.

6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann
die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet
wurde. Die Vorinstanz begründet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit
der Erwägung, der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG sei erfüllt, weil der
Beschwerdeführer zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Sie verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine
längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG vorliegt, wenn
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II
377 E. 4.2).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gegen ihn sei keine Massnahme nach
Art. 61 oder 64 StGB, sondern eine stationäre therapeutische Massnahme nach
Art. 59 StGB angeordnet worden, ist dies unbehelflich, da die Vorinstanz den
Widerrufsgrund in der ersten ("zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt"), nicht in der zweiten Variante von Art. 62 lit. b AuG verwirklicht
sieht. Es spielt daher keine Rolle, dass sich die Massnahme gemäss Art. 59 StGB
erheblich von den Massnahmen nach Art. 61 und Art. 64 StGB unterscheidet, wie
der Beschwerdeführer geltend macht.

6.2 Hinsichtlich des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe im
Sinn von Art. 62 lit. b AuG bringt der Beschwerdeführer vor, bei der
ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten handle es sich um eine
Gesamtstrafe. In Berücksichtigung des vom Bundesgericht entwickelten
Grundsatzes, wonach verschiedene Freiheitsstrafen nicht addiert oder kumuliert
werden dürften, sei für die vom Kreisgericht Rheintal am 21. April 2010
beurteilten Taten von einer geringeren Strafe auszugehen als von vollen zwei
Jahren.
6.2.1 Nach der Rechtsprechung muss sich die längerfristige Freiheitsstrafe im
Sinn von Art. 62 lit. b AuG zwingend auf ein einziges Strafurteil stützen; eine
Zusammenrechnung von mehrere Strafen, welche in ihrer Gesamtheit mehr als ein
Jahr ausmachen, ist nicht zulässig (BGE 137 II 297 E. 2). Diese Praxis
beschlägt die Anwendung von Art. 62 lit. b AuG; sie richtet sich somit an die
Migrationsbehörden und die zugehörigen Rechtsmittelinstanzen. Die Strafbehörden
sind davon nicht betroffen.
6.2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe,
wenn die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen
begeht und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten verüben wird.
Sodann lässt Art. 46 Abs. 1 StGB zu, dass bei gegebenen Voraussetzungen eine
früher ausgesprochene, bedingte Strafe widerrufen und zusammen mit der neuen
Strafe eine Gesamtstrafe gebildet wird. Wenngleich die Modalitäten dieses
Verfahrens Gegenstand der neueren Rechtsprechung gebildet haben (vgl. BGE 137
IV 249; 134 IV 241), sind die Migrationsbehörden bei der Anwendung von Art. 62
lit. b AuG an das Strafmass der Gesamtfreiheitsstrafe gebunden. Für eine
Rechtsprechung, wonach sich die "längerfristige Freiheitsstrafe" im Sinn von
Art. 62 lit. b AuG auf ein einziges Strafurteil stützen muss, bildet die
Praktikabilität einen wesentlichen Gesichtspunkt (vgl. BGE 137 II 297 E.
2.3.5). Eine Aufsplittung der Gesamtstrafe in verschiedene Teilstrafen würde
diesem Erfordernis zuwiderlaufen, da aus dem betreffenden Strafurteil nicht
immer eindeutig hervorgeht, wie sich die Gesamtstrafe zusammensetzt. Das
Erfordernis, wonach sich die längerfristige Freiheitsstrafe aus einem einzigen
Strafurteil ergeben muss, ist bei der Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt. Das
Bundesgericht stellt denn auch auf das jeweilige Strafmass ab (vgl. Urteile
2C_389/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2; 2C_331/2010 vom 16. September 2010 E.
2).
6.2.3 Ausgangspunkt des Strafurteils vom 21. April 2010 bildete die
Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Raubs, versuchten Raubs,
mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121); er hatte die Delikte während
der Probezeit begangen. Das Strafgericht kam zum Schluss, das Verschulden des
Beschwerdeführers wiege schwer, und ging von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten
aus. Straferhöhend würden die mehrfache Tatbegehung bzw. die Tatmehrheit sowie
die Vorstrafen, strafmildernd bzw. -mindernd die mittelgradige Einschränkung
der Einsichtsfähigkeit und die sogar mittel- bis hochgradig eingeschränkte
Steuerungsfähigkeit ins Gewicht fallen. Das Strafgericht erachtete die
Voraussetzungen für den Widerruf der drei früheren, bedingt ausgesprochenen
Strafen als erfüllt und bildete in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten; die Übertretung des BetmG sanktionierte
es mit einer Busse von Fr. 500.--. Auf die widerrufenen Geldstrafen entfallen
lediglich 150 Tagessätze, so dass immer noch eine Freiheitsstrafe von weit mehr
als einem Jahr übrigbliebe. Die Frage, ob das Abstellen auf das Strafmass der
Gesamtstrafe dem Verbot der Addition unterjähriger Strafen gemäss BGE 137 II
297 zuwiderlaufe, ist daher hier nicht entscheidrelevant. Der Widerrufsgrund
von Art. 62 lit. b AuG in der ersten Variante ist ohnehin erfüllt, so dass sich
weitere Ausführungen erübrigen.

6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, immer wenn der Vollzug einer
Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme aufgeschoben worden sei, solle bei
der Anwendung von Art. 62 lit. b AuG nur auf die effektiv zu vollstreckende
Massnahme, nicht aber auf die Strafe selbst abgestellt werden. Das Strafmass
sei ein theoretischer Wert, weil die Strafe in dieser Konstellation kaum je
vollzogen werde. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, der
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG sei weder in der ersten noch in der
zweiten Variante erfüllt, weil die ausgesprochene Strafe nicht vollzogen werde
und die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme keine Massnahme im Sinn
von Art. 62 lit. b AuG darstelle.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach der ständigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es bei der Prüfung des
Widerrufsgrunds gemäss Art. 62 lit. b AuG in der ersten Variante keine Rolle,
ob die längerfristige Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt
ausgesprochen worden ist (Urteile 2C_109/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2.1;
2C_249/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.1; 2C_739/2011 vom 18. Oktober 2012 E.
3.1). Daraus erhellt, dass die Art des Vollzugs der Strafe nichts am Bestehen
des Widerrufsgrunds ändert. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von
Art. 62 lit. b AuG liegt auch vor, wenn diese zugunsten einer stationären
therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde.

6.4 Ebenfalls unter dem Titel der willkürlichen bzw. unrichtigen Auslegung von
Art. 62 lit. b AuG moniert der Beschwerdeführer, die von ihm begangenen Delikte
seien hinsichtlich Intensität, Art und Schwere nicht mit jenen Delikten
vergleichbar, welche gemäss dem von der Vorinstanz zitierten BGE 125 II 521
eine strenge ausländerrechtliche Praxis gebieten würden. Auch die
Täterpersönlichkeiten seien ganz unterschiedlich, weshalb die in BGE 125 II 521
geübte Praxis auf ihn nicht anwendbar sei. Diese Rüge ist im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung zu behandeln (vgl. E. 8); das Gleiche gilt für die
weiteren, im Zusammenhang mit Art. 62 lit. b AuG erhobenen Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach das Verschulden wegen seiner Krankheit zu
relativieren und er als faktischer Angehöriger der Zweitgeneration zu behandeln
sei.

6.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die
Verwirkung einer 24-monatigen Gesamtfreiheitsstrafe einen Widerrufsgrund im
Sinn von Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat.

7.
7.1 In jedem Fall rechtfertigt sich der Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende
Interessenabwägung die Massnahme verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind
namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration und die der
betroffenen Person drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E.
4.3 S. 381; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG).

7.2 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz gelebt hat, desto
strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen zu stellen.
Aber selbst bei einer ausländischen Person der zweiten Generation sind
fremdenpolizeiliche Massnahmen nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S.
190); bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren
Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei wiederholter Delinquenz, besteht
hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436;
vgl. auch Urteile 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.2; 2C_562/2011 vom 21.
November 2011 E. 3.3). Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der
Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten
wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112).

8.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Familien- und Privatlebens
im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Er sei trotz seines Alters in höchstem Mass
von seinen Eltern und Geschwistern abhängig. Diese Verwandten hätten ihm ein
Dach über dem Kopf geboten, für seine Klinikeinweisungen gesorgt und
Kostenvorschüsse für Gerichte und Anwälte geleistet.

8.1 Das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben beschränkt sich in
erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen BGE 129 II
11 E. 2). Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre
Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in
einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge
familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen
nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I
143 E. 3.1 S. 148).
Der Beschwerdeführer ist erwachsen, geschieden und kinderlos, so dass eine
Berufung auf die Kernfamilie grundsätzlich entfällt. Für die behaupteten engen
Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern gibt es keine Anhaltspunkte. Es
wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer vor Antritt der
Untersuchungshaft im Jahr 2009 dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt mit den
Eltern oder Geschwistern gewohnt hätte. Die finanzielle Unterstützung seitens
der Familie ist unter den gegebenen Umständen normal und nicht Ausdruck einer
besonderen Abhängigkeit. Die Anrufung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK als Garantie der
Achtung des Familienlebens ist somit unbehelflich.

8.2 Nach der Rechtsprechung kann aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ohne Familienbezug
(Anspruch auf Schutz des Privatlebens) nur unter besonderen Umständen ein Recht
auf Verbleib im Aufenthaltsstaat abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit und
die normale Integration genügen hierfür nicht; erforderlich sind besonders
intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE
130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Einerseits konnte sich der
Beschwerdeführer beruflich kaum etablieren und delinquierte während mehrerer
Jahre wiederholt, was kaum auf eine überdurchschnittliche Integration
schliessen lässt. Andererseits spricht er fliessend Deutsch, hat hier fast
seine ganze Schulzeit verbracht und eine Berufslehre als Polymechaniker
abgeschlossen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK als Garantie des Privatlebens betroffen ist.

8.3 Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
gilt indessen nicht absolut. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das
durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen
und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention
verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung
der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei
Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig
erweist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf
einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147).

8.4 Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als
Rechtfertigung eines Eingriffs in das Privatleben sind insbesondere die Schwere
des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten
der ausländischen Person während dieser Periode zu berücksichtigen. Zu beachten
ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum
Gast- bzw. zum Heimatland (Urteil 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit
Hinweisen).
8.4.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens ist die vom
Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei unter anderem wegen Gewaltdelikten
und Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt worden; bei solchen Delikten
werde eine strenge Praxis verfolgt. Der Beschwerdeführer hält dagegen, im
Unterschied zum Täter im Fall des von der Vorinstanz angeführten BGE 125 II 521
habe er lediglich zwei unbewaffnete Raubüberfälle begangen, bei denen er total
Fr. 280.-- und EUR 10.-- erbeutet habe. Das Strafgericht habe ausdrücklich
festgehalten, dass es sich jeweils nur um kleine Deliktsbeträge gehandelt habe
und die Opfer teilweise Bekannte von ihm gewesen seien. Die Widerhandlungen
gegen das BetmG hätten sodann ausschliesslich in Eigenkonsum bestanden. Es
bestehe daher kein Anlass, in seinem Fall wegen der Art der Delikte besondere
Strenge walten zu lassen.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass er kein schweres
Betäubungsmitteldelikt begangen hat. Es handelte sich ausschliesslich um
Übertretungen des BetmG in Form von Marihuanabesitz und -konsum, derentwegen
der Beschwerdeführer jeweils gebüsst wurde (vgl. widerrufener Strafbescheid des
Untersuchungsamts Altstätten vom 24. April 2007 sowie widerrufene
Bussenverfügung des Untersuchungsamts Altstätten vom 30. September 2008; das
Kreisgericht Rheintal verurteilte den Beschwerdeführer am 21. April 2010 wegen
mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Busse von Fr. 500.--.). In Bezug auf
diese Delikte ist die von der Vorinstanz angeführte strenge Praxis des
Bundesgerichts bezüglich der ausländerrechtlichen Würdigung des Drogenhandels
(vgl. etwa Urteil 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 5.2 mit Hinweisen) nicht
einschlägig.
Hingegen stellen die Raubtaten, auch in der nicht qualifizierten Form,
Gewaltdelikte dar, welche aufgrund der mehrfachen, teilweise gemeinsamen
Begehung gegenüber jugendlichen Opfern schwerwiegend sind. Das Strafgericht hat
diese Umstände sowie die Vorstrafen des Beschwerdeführers (auch die
widerrufenen Strafen betrafen teilweise Gewaltdelikte, namentlich Tätlichkeiten
und versuchte Gewalt gegen Behörden und Beamte) straferhöhend, die
mittelgradige Einsichtsfähigkeit und die mittel- bis hochgradig eingeschränkte
Steuerungsfähigkeit sowie die Geständnisse des Beschwerdeführers strafmildernd
gewertet. Die Tatsache, dass dieser während allen drei Probezeiten erneut
delinquiert hat, lässt zudem auf eine gewisse Unbelehrbarkeit bzw.
Uneinsichtigkeit schliessen. Die Vorinstanz ist daher - in Würdigung des
Strafmasses von zwei Jahren - zu Recht von einem schweren ausländerrechtlichen
Verschulden ausgegangen. Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer
vorbringt, ist das Verschulden aufgrund seiner psychischen Krankheit nicht
weiter zu relativieren; diese persönliche Komponente ist bereits in das
Strafmass eingeflossen.
8.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zum Abschluss einer
Integrationsvereinbarung bereit. Zusätzlich zum schon erreichten
Integrationsgrad müsse dieser Integrationsbereitschaft bei der Entscheidung
erhebliches Gewicht zukommen.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass bei der Würdigung der Integration im Sinn
von Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. auch Art. 54 Abs. 2 AuG) einzig der im
Entscheidzeitpunkt bestehende Integrationsgrad massgeblich ist. Zudem kommt der
Abschluss einer Integrationsvereinbarung gemäss Art. 54 Abs. 1 AuG nur bei der
Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung in Frage (gemäss
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern [VintA; SR 142.205] soll dies anscheinend auch
bei der Verlängerung dieser Bewilligungen der Fall sein; ob diese Bestimmung
gesetzeskonform ist, kann hier offen gelassen werden). Die
Integrationsvereinbarung hat lediglich deklaratorische Wirkung, indem sie die
(öffentlich-rechtliche) Verpflichtung zum Besuch eines Sprach- oder
Integrationskurses gemäss Art. 54 Abs. 1 AuG festhält. Aus den zitierten
Bestimmungen geht hervor, dass die Integrationsvereinbarung für Personen
gedacht ist, die erstmals in die Schweiz einreisen oder sich noch nicht lange
hier aufhalten. Wenn eine Person, die wie der Beschwerdeführer seit über 21
Jahren in der Schweiz lebt, sich zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung
bereit erklärt, spricht dies nicht für eine erfolgreiche Integration. Von einer
solchen kann hier in sozialer und beruflicher Hinsicht denn auch nicht die Rede
sein, wenngleich diese Umstände teilweise auf die psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers zurückzuführen sind.
8.4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei als faktischer Angehöriger
der zweiten Generation wie eine ausländische Person zu behandeln, die in der
Schweiz geboren und aufgewachsen sei.
Der Beschwerdeführer ist mit acht Jahren relativ jung in die Schweiz gekommen,
hat aber immerhin einen Teil seiner Kindheit in Mazedonien verbracht. Ob er als
Angehöriger der Zweitgeneration zu betrachten ist, kann dahingestellt bleiben,
weil bei wiederholter Delinquenz, insbesondere wenn die Schwere der Taten
zunimmt, selbst einer hier geborenen ausländischen Person die
Niederlassungsbewilligung entzogen werden kann (vgl. E. 7.2). Im Fall des
Beschwerdeführers hat die Schwere der Delikte eher zugenommen. So lagen der
verfahrensauslösenden Verurteilung zu 24 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe erstmals
Raubdelikte zugrunde, während zuvor Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen und
weitere "weniger schwerwiegende" Delikte im Vordergrund gestanden hatten. Auch
wenn es sich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, um unbewaffneten Raub
gehandelt hat und die erbeuteten Beträge eher gering waren, liegt dennoch ein
Gewaltdelikt vor. Wie das Kreisgericht Rheintal in seinem Urteil vom 21. April
2009 hevorgehoben hat, wiegen die Verfehlungen des Beschwerdeführers schwer.
Seine lange Anwesenheit in der Schweiz fällt daher im Vergleich zum Verschulden
nicht entscheidend ins Gewicht.
8.4.4 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Rückkehr nach Mazedonien
den Beschwerdeführer hart treffen würde. Er hat einen grossen Teil seines
Lebens in der Schweiz verbracht, und seine Familie lebt grösstenteils ebenfalls
hier. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des
EGMR Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 (42034/04). Parallelen zu jenem Fall
ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer ebenfalls im Kindesalter in die
Schweiz gekommen ist, unter einer psychischen Störung leidet, sich beruflich
kaum etablieren konnte und nur schwache Bindungen zu seinem Herkunftsland
besitzt. Im Unterschied zum Fall Emre, in dem es um jugendliche Delinquenz ging
und Freiheitsstrafen von insgesamt dreizehneinhalb Monaten ausgesprochen worden
waren (vgl. Urteil 2A.51/2004 vom 3. Mai 2004 E. 3), delinquierte der
Beschwerdeführer fast ausschliesslich als Erwachsener und in zunehmendem Mass,
was schliesslich zur Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten führte. Das
ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers ist somit schwerer zu
gewichten als jenes im Fall Emre.
8.4.5 Was die Rückfallgefahr betrifft, ist diese wie dargelegt (vgl. E. 3.2.4)
von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund der vorliegenden Akten ist ohnehin
fraglich, ob eine im Urteilszeitpunkt aktualisierte Legalprognose günstiger
ausgefallen wäre als jene der Vorinstanz. Einen Antrag auf bedingte Entlassung
wies das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen am 29. September 2011 mit
der Begründung ab, angesichts des weiter bestehenden Rückfallrisikos und der
gefährdeten Rechtsgüter könne eine bedingte Entlassung nicht verantwortet
werden.
In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach Begehung der Delikte ist
anzumerken, dass die verfahrensauslösenden Straftaten im Urteilszeitpunkt am 3.
Juli 2012 erst drei Jahre zurücklagen. Dass sich der Beschwerdeführer in dieser
Zeitspanne wohl verhielt, ist in erster Linie auf seinen Aufenthalt in der
Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug bzw. im Massnahmenvollzug
zurückzuführen.
Selbst eine günstige Legalprognose würde dadurch relativiert, dass bei
ausländischen Personen, welche sich nicht auf das FZA berufen können, im Rahmen
der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Einzelperson ausgeht, auch
generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden darf (Urteile
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis; 2C_679/2011 vom 21. Februar
2012 E. 3. 1).
8.4.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei wegen seiner Erkrankung nicht zumutbar, kann ihm
nicht beigepflichtet werden. Nach der Rechtsprechung ist der Gesundheitszustand
einer Person im Verfahren um den Widerruf der Aufenthaltsberechtigung nur ein
Element von mehreren und kann deshalb die Interessenabwägung nur beschränkt
beeinflussen. Gesundheitliche Gründe wie die vorliegenden können für sich
allein genommen kein Anwesenheitsrecht begründen (Urteil 2C_722/2010 vom 3. Mai
2011 E. 5.3.2). Nichts deutet darauf hin, dass die Behandlung der
schizoaffektiven Störung in Mazedonien nicht möglich wäre. Letztlich befindet
sich der Beschwerdeführer in der gleichen Lage wie seine Landsleute in
Mazedonien, welche an den gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen können (vgl. Urteil 2C_187/2008 vom
15. Mai 2008 E. 2.3).
8.4.7 Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr nach Mazedonien
als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist jung, unverheiratet
und kinderlos. Er hat in der Schweiz eine Berufsausbildung absolviert und
spricht die mazedonische Sprache. Auch wenn aus der in Mazedonien vollzogenen
Verheiratung und Scheidung ohne weitere Anhaltspunkte nicht - wie dies die
Vorinstanz getan hat - auf eine tiefere Verbundenheit mit dem Herkunftsland
geschlossen werden kann, ist der Beschwerdeführer dort dennoch nicht vollkommen
fremd und wird sich eine Existenz aufbauen können. Die Kontakte zu seiner
Familie und anderen Bezugspersonen wird er durch moderne Kommunikationsmittel
und gegenseitige Besuche pflegen können. In Anbetracht der genannten Umstände
erscheint eine Rückkehr nach Mazedonien, wo der Beschwerdeführer acht Jahre
seines Lebens verbracht hat, insgesamt als zumutbar.

8.5 Nach dem Gesagten überwiegt das sicherheitspolitische Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am Verbleib in der
Schweiz. Das angefochtene Urteil erweist sich somit als verhältnismässig.

9.
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Garantie der
Menschenwürde gemäss Art. 7 BV und das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art.
12 BV.

9.1 Der Beschwerdeführer tut in keiner Weise dar und es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern seine Würde durch den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verletzt wäre. Es
ist daher nicht näher auf diese Rüge einzugehen (vgl. E. 2.1 am Ende).

9.2 Soweit der Beschwerdeführer (unter Berufung auf Art. 12 BV) vorbringt, nur
in der Schweiz sei eine adäquate Behandlung seiner Krankheit gewährleistet,
handelt es sich um eine unbewiesene Behauptung. Der Beschwerdeführer legt nicht
dar, inwiefern in Mazedonien eine psychische Erkrankung nicht mittels
ambulanter psychiatrischer Therapie oder medikamentös behandelt werden könnte.
Daraus, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz besser ist als in
Mazedonien, kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Auch der Hinweis, er sei auf
die Hilfe seiner Familie angewiesen, ändert daran nichts: Der Beschwerdeführer
kann die Unterstützung seiner Familie in Form von Besuchen oder finanzieller
Hilfe auch in seiner Heimat entgegennehmen. Einer dauernden Anwesenheit in der
Schweiz bedarf es im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers nicht.

10.
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Sinn einer - im Vergleich zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung - milderen Massnahme. Nachdem der Beschwerdeführer
den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat und der Widerruf
verhältnismässig ist, sind auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt (vgl. Urteil 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010
E. 4.3). Der Eventualantrag ist somit abzuweisen.

11.
Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an
eine der Vorinstanzen zu neuer Entscheidung, jedenfalls aber zur Sistierung des
Verfahrens bis zur Beendigung der stationären Massnahme und anschliessenden
Neubeurteilung. Da das angefochtene Urteil nicht rechtsfehlerhaft ist, bleibt
für eine derartige Anordnung kein Raum. Dem Antrag ist daher nicht
stattzugeben.

12.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet
und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner