Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.732/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_732/2012

Urteil vom 27. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 19. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1981 geborene Staatsangehörige von Kamerun, reiste im Juni 2006 als
Asylbewerberin in die Schweiz ein. In Gutheissung ihres Asylgesuchs anerkannte
das Bundesamt für Migration sie am 6. Juni 2008 als Flüchtling und gewährte ihr
Asyl. Bereits zuvor, am 17. März 2008, hatte sie einen Schweizer Bürger
geheiratet; gestützt auf diese Ehe war ihr am 25. April 2008 eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau erteilt worden, die zuletzt bis zum 30.
Juni 2011 verlängert wurde. Die Ehe wurde am 11. Februar 2009 geschieden. Am
30. November 2009 gebar X.________ eine Tochter, deren Vater den Behörden nicht
bekannt ist.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2010 wurde X.________ zu
einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Da sich im
Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei ergeben hatte,
dass sie sich von Dezember 2008 bis März 2009 in Kamerun aufgehalten hatte,
verfügte das Bundesamt für Migration am 17. Juni 2010 die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls.
Mit Verfügung vom 29. April 2011 lehnte das Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________
ab; zugleich ordnete es deren Wegweisung an. Diese Verfügung bestätigte es im
Einspracheverfahren. Mit Urteil vom 19. Juni 2012 wies das Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 6.
September 2011 erhobene Beschwerde ab; zugleich lehnte es die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels ab.
Mit Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht,
das Urteil des Rekursgerichts sei aufzuheben und es sei ihr die
Jahresaufenthaltsbewilligung weiterhin zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für deren Entscheid
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

2.2 Das Rekursgericht hat die in Frage kommenden Rechtsgrundlagen dargestellt
und anhand derer den konkreten Fall geprüft. Dabei hat es sich minutiös mit den
persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin befasst und insbesondere die
Bedeutung der strafrechtlichen Verurteilung im Gesamtzusammenhang gewertet,
wobei es umfassend auf die beschwerdeführerischen Vorbringen ([knapp
einjährige] Ehe mit einem Schweizer Bürger, Relativierung der Straftat,
Verhältnisse in Kamerun, Tochter, Integrationsbemühungen usw.) einging. Die
Beschwerdeführerin lässt jegliche gezielte Auseinandersetzung mit diesen
Erwägungen vermissen; sie beschränkt sich weitgehend darauf, erneut das
vorzutragen, was sie bereits dem Rekursgericht unterbreitet hatte, wie wenn sie
dessen Darlegungen dazu nicht wahrgenommen hätte (vgl. aber zu einer solchen
Vorgehensweise BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246).
Was die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung vor
dem Rekursgericht betrifft, begnügt sich die Beschwerdeführerin damit zu
erklären, sie sei angesichts ihrer Mittellosigkeit, der Unkenntnis der hiesigen
Rechtsordnung und ungenügender Deutschkenntnisse auf einen Rechtsbeistand
angewiesen, weshalb die Vorinstanz "die Verfassungsbestimmungen" verletzt habe.
Mit der diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Urteil (E. III.3) befasst
sie sich mit keinem Wort.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, ohne dass zu prüfen ist, ob die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Gesichtswinkel
von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zulässig wäre.
Beizufügen ist, dass das angefochtene Urteil angesichts der überzeugenden
Erwägungen sich auch mit einer formgerechten Beschwerde kaum erfolgreich hätte
anfechten lassen.

2.4 Da die Beschwerde aussichtslos erschien, ist auch das für das
bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller