Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.731/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_731/2012

Urteil vom 27. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK),
Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand
Erlass der direkten Bundessteuer 1999 - 2003; Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 5. Juli 2012.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin der Abteilung I des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012, womit das Gesuch von X.________,
ihm für das dort hängige Beschwerdeverfahren betreffend den durch die
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer verweigerten
Erlass der direkten Bundessteuer der Jahre 1999 - 2003 die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, abgewiesen wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom
25. Juli 2012, womit dem Bundesgericht beantragt wird, die Zwischenverfügung
vom 5. Juli 2012 zu korrigieren,

in Erwägung,
dass vorliegend ein Zwischenentscheid angefochten ist, der in einem Verfahren
ergangen ist, das den Erlass der direkten Bundessteuer zum Gegenstand hat,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83
lit. m BGG unzulässig ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass
von Abgaben,
dass die Ausschlussbestimmungen des Art. 83 BGG nach dem Grundsatz der Einheit
des Verfahrens (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133
III 645 E. 2.2 S. 647 f.) unabhängig davon greifen, ob ein Endentscheid
(materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur) oder ein Zwischenentscheid (wie
vorliegend über die unentgeltliche Rechtspflege) im vom Ausschlussgrund
erfassten Bereich angefochten wird,
dass mithin die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012 offensichtlich
unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) und die Rechtsschrift auch nicht
als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, da es sich
beim angefochtenen Urteil nicht um einen Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz handelt (vgl. Art. 113 BGG),
dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass es vorliegend die Umstände rechtfertigen (Rechtsmittelbelehrung verweist
vorbehaltslos auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten),
auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz
BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller