Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.72/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_72/2012

Urteil vom 31. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8057 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Mühlequai 10,Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 15. Dezember 2011.

Erwägungen:

1.
Der 1987 geborene X.________, Staatsangehöriger Serbiens bzw. Kosovos, reiste
am 8. Juli 2007 in die Schweiz ein, um am 24. August desselben Jahres eine
Schweizer Bürgerin zu heiraten. Am 17. Juni 2010 nahm die Eheschutzrichterin
vom Getrenntleben der Ehegatten Kenntnis. Die Ehegemeinschaft wurde nicht
wieder aufgenommen.
Am 31. Januar 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Ein Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich wies die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 2011 ab; es setzte eine neue
Ausreisefrist auf den 31. März 2012 an.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben; es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung
eine Änderung der Sachlage eingetreten sei; die Aufenthaltsbewilligung sei zu
verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze. Die Begründung
hat sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret
eingehen. Sollen vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs.
1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; dazu BGE 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f.
mit Hinweisen) bemängelt werden, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was spezifischer Geltendmachung und
Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer behauptet, man könne heute "von einer ganz normalen
Beziehung reden, mit einziger Ausnahme, dass das Eheleben nicht im klassischen
Sinne aufgenommen wurde. Die Aufnahme des Ehelebens soll demnächst aufgenommen
werden." Diese Behauptung findet keine Stütze in den nicht formgerecht (Art.
106 Abs. 2 BGG) gerügten und damit für das Bundesgericht verbindlichen (vgl.
Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Damit aber
fehlen schon in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Berufung
auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 AuG. Der Beschwerdeschrift lässt
sich ohnehin nichts Substantielles zur vorinstanzlichen Auslegung und konkreten
Anwendung dieser Normen, namentlich was die wichtigen Gründe gemäss Art. 49 AuG
betrifft, entnehmen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der
verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (wobei schon
die - zudem von falschen Voraussetzungen ausgehende - Berechnung der
Dreijahresfrist durch den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erscheint) und
zu Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Bei der gegebenen Sachlage fehlt
schliesslich der Berufung auf Art. 8 EMRK jegliche Grundlage. Soweit der
Beschwerdeführer Art. 96 AuG erwähnt, ist er damit im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - auch - darum nicht zu hören, weil sich
daraus kein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ableiten lässt
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller