Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.726/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_726/2012

Urteil vom 23. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand
MWST; Ermessenseinschätzung Taxi (1/2004 - 4/2008); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 25.
Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Am 3. April 2012 hiess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine von
X.________ eingereichte Einsprache im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer
(Ermessenseinschätzung Taxi [1/2004 - 4/2008]) teilweise gut. Ein hiergegen
eingereichtes Schreiben übermittelte sie am 4. Mai 2012 zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht, welches X.________ am 8. Mai 2012 mitteilte, dass
er seine Eingabe innert 5 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung zu
verbessern habe, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Am
20. Juli 2012 gelangte X.________ gegen den Nichteintretensentscheid vom 25.
Juni 2012 erneut an das Bundesverwaltungsgericht, welches sein Schreiben am 24.
Juli 2012 an das Bundesgericht weiterleitete. Am 22. August 2012 hat X.________
den angefochtenen Entscheid nachgereicht.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108
BGG erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss
sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die
sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der
Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass seine verbesserte Eingabe vom 9.
Juni 2012 nach seiner Meinung und entgegen der Auffassung der Vorinstanz
rechtzeitig erfolgt sei, da er die Zwischenverfügung tatsächlich erst am 4.
Juni 2012 erhalten habe. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich indessen,
dass ihm diese gemäss Rückschein der Schweizerischen Post bereits am 14. Mai
2012 rechtsgültig zugestellt worden ist, womit die Frist von fünf Tagen, ab dem
15. Mai 2012 zu laufen begann und seine Eingabe verspätet erfolgt ist. Obwohl
er offenbar seit dem 1. April 2012 von seiner Ehefrau getrennt lebt, wäre es an
ihm gewesen, dafür zu sorgen, dass seine Post weitergeleitet bzw. an seine neue
Adresse umgeleitet wird.

3.
Aufgrund der konkreten Umstände des Falles kann davon abgesehen werden, für das
vorliegende Urteil Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar