Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.725/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_725/2012

Verfügung vom 6. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
c/o Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Bändliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand
Quellensteuerpflicht (1. Januar 2005 - 30. Juni 2010),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 23. Mai 2012.

Erwägungen:
Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich trat am 9. Dezember 2011 auf einen
Rekurs des in Kanada wohnhaften X.________ gegen den Entscheid über die
Quellensteuer Januar 2005 bis Juni 2006 auf den Vorsorgeleistungen seiner
Pensionskasse (das Steueramt des Kantons Zürich verneinte die Abzugsfähigkeit
der Alimentenzahlungen an die Ehefrau) wegen Verspätung nicht ein. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil
vom 23. Mai 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen dieses Urteil beschwerte
sich X.________ mit Schreiben vom 5. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht selber,
welches die Eingabe am 23. Juli 2012 zu allfälliger weiterer Erledigung dem
Bundesgericht übermittelte. Dieses hat gestützt auf die Übermittlung ein
Verfahren eröffnet.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer erläutert, dass eine
Beschwerde, die einzig die Frage der Fristversäumnis vor dem
Steuerrekursgericht zum Gegenstand haben könnte, diesbezüglich keine
formgültigen Rügen enthalte; da die Beschwerdefrist abgelaufen sei, bestehe
auch keine Möglichkeit, rechtsgültig eine verbesserte Rechtsschrift
nachzureichen; mit den weiteren Vorbringen (Steuerbelastung, Hilfestellung des
Kantonalen Steueramtes bei den in Kanada zu unternehmenden Bemühungen, Höhe der
bisher aufgelaufenen Gerichtskosten) könne sich das Bundesgericht nicht
befassen. Dem Beschwerdeführer wurde in Aussicht gestellt, dass das
bundesgerichtliche Verfahren ohne anderslautenden Bericht bis spätestens 31.
August 2012 kostenlos abgeschrieben würde.

Am 28. August 2012 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf das für ihn
enttäuschende Schreiben vom 30. Juli 2012. Er hält fest, wie es aussehe, habe
seine Beschwerde keine Erfolgsaussichten und er könne es sich auch nicht
leisten, noch mehr Kosten zu verursachen. Er gibt seiner Enttäuschung
(namentlich über die Behandlung von Auslandschweizern) Ausdruck und schildert,
welche Schritte er nun zu unternehmen gedenke (im Hinblick auf Erleichterungen
zur Fristwahrung für Auslandschweizer sowie auf die Rückforderung wenigstens
eines Teils des Doppelbesteuerungsbetrags in Kanada). Damit hat der
Beschwerdeführer unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er auf die
Durchführung eines förmlichen Verfahrens vor Bundesgericht verzichtet. Das
Verfahren kann daher gestützt auf Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG, wie im Schreiben vom 30. Juli 2012 für diese Konstellation
angekündigt, kostenlos abgeschrieben werden.
Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller