Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.723/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_723/2012

Urteil vom 26. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ N.V.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Luc Gheysens,

gegen

Oberzolldirektion, Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003
Bern.

Gegenstand
Zoll (Zollzahlungspflicht); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 22.
Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Am 8. November 2011 trat die Oberzolldirektion auf eine Beschwerde der in
Belgien domizilierten X.________ N.V. gegen den sie zur Bezahlung von Fr.
65'192.40 an Zollabgaben, Mehrwertsteuern sowie Zinsen auf der Einfuhr von
Mozzarella aus Belgien verpflichtenden Entscheid der Zollkreisdirektion Lugano
vom 16. Juli 2011 nicht ein, weil sie den ihr auferlegten Kostenvorschuss
innert der ihr hiefür angesetzten Frist nicht bezahlt hatte. Mit Urteil vom 22.
Juni 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid der
Oberzolldirektion erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde; ein
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich
abgewiesen.
Am 23. Juli 2012 hat die X.________ N.V. beim Bundesgericht eine gegen das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Die Angelegenheit fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. l
BGG, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
grundsätzlich zulässig ist. Die Rechtsschrift genügt jedoch den formellen
Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (Rechtsbegehren, Begründung) kaum.
Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben, erweist sich doch die
Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), sodass
darüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu entscheiden ist:
Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass es sich bloss mit
der Frage befassen könne, ob die Oberzolldirektion auf die bei ihr erhobene
Beschwerde hätte eintreten müssen (E. 1.3). Alsdann hat es, namentlich unter
Berücksichtigung von Art. 6 EMRK, dargelegt, warum der Antrag auf eine
mündliche und öffentliche Verhandlung abzuweisen war (E. 2). Schliesslich hat
es erläutert, wie es sich mit der Kostenvorschusspflicht, den Folgen der
Nichtbezahlung des Vorschusses und mit Fristwiederherstellungsgründen im
Allgemeinen verhält (E. 3) und warum im Lichte dieser Grundsätze die
Nichtbezahlung des Vorschusses im Falle der Beschwerdeführerin den
Nichteintretensentscheid der Oberzolldirektion rechtfertigte, namentlich keine
Fristwiederherstellung zu gewähren war (E. 4). Diesen umfassenden Erwägungen,
die in keinerlei Hinsicht schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzen,
ist nichts beizufügen; es kann ganz darauf verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
BGG).
Soweit mithin auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller