Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.716/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_716/2012

Urteil vom 23. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 19. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1975 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, reiste
am 27. November 2007 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und verblieb
nach Ablauf der Visumsdauer von 15 Tagen weiterhin in der Schweiz, wo sie am 8.
August 2008 einen Schweizer Bürger heiratete. Am 17. Juli 2009 wurde ihr (nach
vorübergehender Ausreise zwecks Durchführung eines ordentlichen
Visumsverfahrens aus ihrer Heimat) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehemann erteilt. Die Ehe ist am 31. Oktober 2010 gerichtlich getrennt
worden; der Ehemann wohnt im Kanton Graubünden, während die Ehefrau die
eheliche Wohnung im Kanton Aargau bewohnt.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 lehnte das Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von
X.________ ab; zugleich verfügte es die Wegweisung. Die dagegen erhobene
Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 19. Juni 2012 wies das
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den
Einspracheentscheid vom 21. Februar 2012 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Juli 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung der Vorinstanz sei als
nichtig zu erklären; ihre Aufenthaltsbewilligung solle noch ein Jahr als
Probezeit verlängert werden; nach Ablauf der Probezeit sei erneut mit grösserer
Sicherheit Bilanz zu ziehen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzen.

2.2 Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet; gemäss
Art. 42 Abs. 1 AuG hat sie daher einen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung, solange sie mit diesem zusammenwohnt. Die Ehe ist rund
zweieinviertel Jahre nach der Heirat gerichtlich getrennt worden, und es
besteht denn auch seither keine Wohngemeinschaft, sodass die Möglichkeit einer
unmittelbaren Berufung auf Art. 42 AuG entfällt. Streitig ist allein, ob vom
Erfordernis des Zusammenwohnens abgesehen werden kann, was Art. 49 AuG erlaubt,
wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die
Familiengemeinschaft weiter besteht.

Das Rekursgericht erläutert in E. II.3 seines Urteils, wie Art. 49 AuG zu
verstehen ist, und weist namentlich auf die Pflicht des Ausländers hin,
besonders bei Vorliegen einer gerichtlichen Trennung klar zu substantiieren,
dass die Ehegemeinschaft trotzdem fortbestehe. Es legt dar, dass die
Beschwerdeführerin bloss den Weiterbestand der Ehegemeinschaft behaupte, ohne
dies zu konkretisieren; so habe sie weder eine Stellungnahme ihres Ehemannes zu
den ehelichen Verhältnissen noch die Telefonrechnung über die letzten zwölf
Monate, welche die ehelichen Kontakte dokumentieren sollten, zu den Akten
gegeben, obschon sie dies in Aussicht gestellt habe und ihr hierfür eigens eine
Frist angesetzt worden ist; unter diesen Umständen könne die Beschwerdeführerin
die Bewilligungsverlängerung nicht gestützt auf Art. 42 bzw. Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG in Verbindung mit Art. 49 AuG beanspruchen. Das Rekursgericht
verneint in E. 4 seines Urteils auch einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8
EMRK; in derselben Erwägung macht es die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam,
dass ihr die Bewilligung nicht zum Zwecke verlängert werden könne, ihr die
Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung oder
einer Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu ermöglichen.

Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, weitgehend zu wiederholen, was sie
schon vor der Vorinstanz vorgetragen hat (s. Zusammenfassung der dortigen
Vorbringen in E. II.2 des angefochtenen Urteils); schon darum genügt ihre
Rechtsschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 134 II
244 E. 2.3 S. 246 f.). Es fehlt jedenfalls an einer sachbezogenen
Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Rekursgerichts. Die für
die zwei Perioden 25. März bis 24. Mai 2012 dem Bundesgericht vorgelegten
Telefonrechnungen sind nicht bloss schon angesichts der diesbezüglich vom
Rekursgericht gemachten Auflage (Vorlage der Telefonrechnungen für zwölf
Monate) irrelevant; es kann daher offenbleiben, ob es sich nicht ohnehin um ein
unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat
nicht dargetan, inwiefern die Erwägungen des Rekursgerichts bzw. dessen Urteil
im Ergebnis schweizerisches Recht verletzt hätten.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Angesichts der plausibel erscheinenden Erwägungen des Rekursgerichts ist auch
nicht ersichtlich, wie sich dessen Urteil mit einer formgerechten Beschwerde
erfolgreich hätte anfechten lassen.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons
Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller