Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.708/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_708/2012

Urteil vom 21. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht,
Kantonale Steuerverwaltung Obwalden.

Gegenstand
Staatssteuer 2006 (Doppelbesteuerung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. April 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ hat Wohnsitz in L.________/OW. Er ist Alleinaktionär, einziges
Mitglied des Verwaltungsrates und Arbeitnehmer der A.________ AG. Deren Sitz
befindet sich in M.________/BL in einem Einfamilienhaus, dessen Eigentümer
X.________ ist. Die Aktiengesellschaft, gegründet am 16. November 1998,
bezweckt statutengemäss den Verkauf und die Vermittlung von Anlagen der Lager-
und Fördertechnik.
Zuvor, am 12. Januar 1998, hatte X.________ die B.________, ein
Einzelunternehmen, in das Handelsregister eintragen lassen. Dessen Zweck
besteht im Handel mit Gütern für den innerbetrieblichen Bewegungsablauf
(Lagereinrichtungen, Förderanlagen, Anpassrampen und Hebebühnen). Das
Einzelunternehmen legte seinen ersten Abschluss für das Geschäftsjahr 2006 vor.
Bis dahin hatte es keine aktive Geschäftstätigkeit entfaltet.
Am 11. Juni 2007 reichte X.________ in den Kantonen Obwalden und
Basel-Landschaft die Steuererklärung für die Steuerperiode 2006 ein. Darin
deklarierte er erstmals ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

B.
Die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden erliess ihre Veranlagungsverfügung am
31. Juli 2009. Die Steuerverwaltung zog sämtliche Steuerfaktoren zur
Besteuerung heran, mit Ausnahme jener, die im Zusammenhang mit der
ausserkantonalen Liegenschaft stehen. Diese berücksichtigte sie lediglich
satzbestimmend. Die Veranlagungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft erliess ihre
Veranlagungsverfügung am 21. Januar 2010. Neben den Faktoren im Zusammenhang
mit der Liegenschaft in M.________/BL beanspruchte der Kanton Basel-Landschaft
auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Mit Einspracheentscheid
der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Januar 2011,
Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft,
Abteilung Steuergericht, vom 19. August 2011 sowie Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
vom 25. April 2012 wurden die von X.________ gegen die Veranlagungsverfügung
ergriffenen Rechtsmittel abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2012 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Kantone Basel-Landschaft
und Obwalden. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid des Kantonsgerichts des
Kantons Basel-Landschaft vom 25. April 2012 sei aufzuheben, und von der
Besteuerung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch diesen
Kanton für die Steuerperiode 2006 sei abzusehen. Eventualiter sei die
Veranlagungsverfügung des Kantons Obwalden vom 31. Juli 2009 aufzuheben und von
der Besteuerung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch diesen
Kanton abzusehen. X.________ (hiernach: der Steuerpflichtige) rügt einen
Verstoss gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3
BV).

D.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und die Eidgenössische
Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen
diesen Kanton richtet. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, verzichtet auf eine
Vernehmlassung. Die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden schliesst auf
Gutheissung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Basel-Landschaft
richtet und erhebt eventualiter die Einrede der Verwirkung des
Besteuerungsrechts des Kantons Basel-Landschaft.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (
BGE 138 III 471 E. 1 S. 475; 137 III 417 E. 1 S. 417).

1.2 Angefochten ist ein letztinstanzlicher (End-)Entscheid einer oberen
kantonalen Gerichtsbehörde in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der
mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs.
1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die allgemeinen
Sachurteilsvoraussetzungen geben unter Vorbehalt des Nachfolgenden zu keinen
Bemerkungen Anlass.

1.3 Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art.
127 Abs. 3 BV) ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen,
ehe das Bundesgericht angerufen werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs.
2 BGG). Trifft dies zu, kann zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen
letztinstanzlichen Entscheid des einen Kantons auch die bereits rechtskräftige
Veranlagungsverfügung oder der bereits rechtskräftige Rechtsmittelentscheid
eines weiteren Kantons bzw. mehrerer weiterer Kantone angefochten werden. In
Bezug auf diese Verfügungen und Entscheide aus einem oder mehreren anderen
Kantonen besteht praxisgemäss kein Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (BGE
133 I 300 E. 2.4 S. 307 bzw. 308 E. 2.4 S. 313; Urteile 2C_92/2012 vom 17.
August 2012 E. 1.3, in: StR 67/2012 S. 828; 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.
1.2, in: RDAF 2011 II 127 und StE 2011 A 24.21 Nr. 22). Die Beschwerdefrist bei
Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt spätestens zu
laufen, sobald in beiden (bzw. allen) Kantonen Entscheide getroffen worden
sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 100
Abs. 5 BGG; zum Ganzen zitiertes Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 1.3).
Im zu beurteilenden Fall herrscht hinsichtlich des Steuerjahrs 2006 zwischen
den Kantonen Basel-Landschaft und Obwalden ein derartiger (positiver)
interkantonaler Kompetenzkonflikt. Neben dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. April 2012 kann damit auch
die (längst rechtskräftige) Veranlagungsverfügung des Kantons Obwalden vom 31.
Juli 2009 angefochten werden.

1.4 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde
vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es
kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S.
540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 III 545 E. 2.2. S. 550).
Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134
III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in
jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Fragen des Bundesrechts klärt das
Bundesgericht mit freier Kognition (Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E.
1.4, in: StR 67/2012 S. 828 betreffend Art. 127 Abs. 3 BV).
Der Steuerpflichtige fasst sich in seiner Eingabe vom 15. Juli 2012 an das
Bundesgericht ausserordentlich kurz. Sein Begehren wird dennoch deutlich. Mit
Blick auf die bundesgerichtliche Praxis zu den Laienbeschwerden genügt die
Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen gerade noch (Art.
42 BGG; Urteil 2C_851/ 2011 vom 15. August 2012 E. 1.2). Damit sind sämtliche
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass auf das Rechtsmittel einzutreten
ist.

1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz können nur berichtigt werden, sofern sie entweder
offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV;
BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51;
137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Zudem hat die
beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III
226 E. 4.2 S. 234).
Die Bindung des Bundesgerichts an den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG)
gelten auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung. (
BGE 133 I 300 E. 2.3 S. 306; Urteile 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 1.5, in:
StR 67/2012 S. 828; 2C_514/2008 vom 8. September 2009 E. 3.1, in: StR 65/2010
S. 138 und KURT LOCHER/PETER LOCHER, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil:
Interkantonale Doppelbesteuerung, § 12, IV B, 3 Nr. 3).

2.
2.1 Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im
Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV liegt vor, wenn ein Steuersubjekt von zwei oder
mehreren Kantonen (Steuerhoheiten) für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe
Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung)
oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine
Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton
zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton ein
Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es nicht im
vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner
territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist
(Schlechterstellungsverbot; BGE 138 I 297 E. 3.1 S. 300 f.; 137 I 145 E. 2.2 S.
147; 134 I 303 E. 2.1 S. 306 f.; 133 I 308 E. 2.1 S. 311; 132 I 29 E. 2.1 S. 31
f.; Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1, in: StR 67/2012 S. 828).

2.2 Der steuerliche Wohnsitz und damit das Hauptsteuerdomizil des
Steuerpflichtigen liegt in der Steuerperiode 2006 unstreitig im Kanton
Obwalden. Ebenso steht fest, dass der Steuerpflichtige im Kanton
Basel-Landschaft kraft Grundeigentums über ein Nebensteuerdomizil
(Spezialsteuerdomizil des Liegenschaftsorts) verfügt. Streitgegenstand ist
damit einzig, ob der Bestand der Einzelunternehmung dort ein weiteres
Nebensteuerdomizil (Spezialsteuerdomizil des Geschäftsorts) begründet, sodass
das mit ihr zusammenhängende Einkommen und Vermögen vom Kanton Basel-Landschaft
erfasst werden kann, unter Progressionsvorbehalt in den beiden Kantonen.
Nachdem diese Faktoren in beiden Kantonen zur Besteuerung herangezogen wurden,
liegt offensichtlich eine aktuelle Doppelbesteuerung vor.

3.
3.1 Der Kanton Obwalden bringt als Eventualstandpunkt vor, der Kanton
Basel-Landschaft habe sein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Faktoren aus
selbständiger Erwerbstätigkeit verwirkt. Die Verwirkungseinrede ist vorweg zu
klären. Stellt sie sich als begründet dar, ist die Beschwerde von vornherein
gutzuheissen. Andernfalls ist der Frage nachzugehen, ob die Geschäftstätigkeit
der Einzelunternehmung im Sinne des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts
ein Spezialsteuerdomizil (des Geschäftsorts) begründet. Dies hätte zur Folge,
dass es zu einer interkantonalen Steuerausscheidung kommen muss, die dem Verbot
der interkantonalen Doppelbesteuerung standzuhalten vermag.

3.2 Praxisgemäss verwirkt ein Kanton im interkantonalen Steuerverhältnis sein
Besteuerungsrecht gegenüber der steuerpflichtigen Person, wenn:
a) dieser Kanton die für die Steuerpflicht erheblichen Tatsachen kennt oder
zumindest kennen kann,
b) er dessen ungeachtet mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange
zuwartet und
c) aufgrund des Bezugs des ungebührlich spät geltend gemachten Anspruchs ein
anderer Kanton zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden müsste, die
er formell korrekt, in guten Treuen und in Unkenntnis des kollidierenden
Steueranspruchs bezogen hat (BGE 137 I 273 E. 3.3.4 S. 279 f.; 132 I 29 E. 3.3
S. 33 ff.).
Das Institut der Verwirkung des Besteuerungsrechts eines Kantons dient mithin
dem Schutz des oder der anderen Kantone (siehe schon BGE 91 I 467 E. 4 S. 475
ff.). Deshalb kann die Verwirkung auch nur durch den anderen Kanton und nicht
durch die steuerpflichtige Person geltend gemacht werden (Urteil 2C_92/2012 vom
17. August 2012 E. 3.1 mit Hinweisen, in: StR 67/2012 S. 828).

3.3 Zur zeitlichen Komponente ("ungebührlich lange zuwartet") unter der heute
herrschenden Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung
periodischer Steuern (vgl. Art. 41 i.V.m. Art. 208 ff. des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 16
i.V.m. Art. 62 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR
642.14]) hat sich das Bundesgericht bereits einlässlich geäussert. Es erkannte,
das Besteuerungsrecht des (säumigen) Kantons hinsichtlich seiner periodischen
Steuern verwirke am Ende des Jahres, das der Veranlagungsperiode folgt (BGE 132
I 29 E. 3.3, insb. S. 35: "... dans l'année qui suit la période de taxation -
et non plus dans l'année qui suit la période fiscale"). Dies bedeutet
Folgendes: Fallen die Steuerperiode und damit auch die Bemessungsperiode auf
das Jahr "n", erstreckt sich die Veranlagungsperiode über das Jahr "n+1" und
verwirkt das Besteuerungsrecht des untätigen Kantons damit am Ende des Jahres
"n+2". Dabei blieb es in der genannten Konstellation, selbst wenn die
Veranlagungsverfügung für das Jahr "n" hierauf (erst) im Jahr "n+4" erging ("Il
est sans importance à cet égard que la procédure de taxation n'ait pas été
terminée du moment qu'elle a suivi son cours et que le canton de [X]
connaissait les prétentions ... [du canton de Y]"; BGE 132 I 29 E. 3.4 S. 35).
Von der doppelbesteuerungsrechtlichen Verwirkung (péremption) des
Besteuerungsrechts des Kantons ist die harmonisierungsrechtliche Verjährung
(prescription) des Veranlagungsrechts zu unterscheiden. Nach den üblichen
Regeln ist zur Wahrung des Rechts auf Vornahme der Veranlagung erforderlich,
dass die Verfügung vor Ablauf der relativen fünfjährigen Verjährungsfrist
ergeht (Art. 47 Abs. 1 StHG für die kantonalen und kommunalen Steuern, Art. 120
DBG für die direkte Bundessteuer). Zur Unterbrechung des Laufs der
Veranlagungsverjährung genügt die schriftliche Mitteilung der Steuerbehörde,
worin diese die spätere Veranlagung der periodischen Steuer in Aussicht stellt
und womit sie einstweilen lediglich beabsichtigt, den Lauf der Verjährung zu
unterbrechen (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG; BGE 137 I 273 E. 3.4.3 S. 282; 126 II
1 E. 2 S. 2 ff.; vgl. BGE 133 II 366 zur Vollstreckung verjährter periodischer
Steueransprüche).

3.4 Dieselben Formerfordernisse gelten sinngemäss auch im
Doppelbesteuerungsrecht. So ist es hinsichtlich der Form der "Erhebung" des
Steueranspruchs nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ausreichend, wenn
die Steuerbehörde [positiv] das Veranlagungsverfahren innerhalb der
(Verwirkungs-)Frist einleitet (BGE 137 I 273 E. 3.3.4 S. 279 f.; 132 I 29 E.
3.2 S. 32; 123 I 264 E. 2c S. 266; Urteile 2C_396/2011 vom 26. April 2012 E.
3.1.1, in: StE 2012 A 24.1 Nr. 7; 2C_619/2010 vom 22. November 2011 E. 4.2, in:
StR 66/2011 S. 419 und LOCHER/LOCHER, a.a.O., § 2, IVD, Nr. 44) und zudem
hernach [negativ] den Abschluss der Veranlagungstätigkeit nicht ungebührlich
lange verzögert, es sei denn, die Steuerbehörde vermöge sich hierzu auf
hinreichende Gründe zu stützen. Auch das jüngst ergangene Urteil 2C_92/2012 vom
17. August 2012 E. 3.1 ist nicht anders zu verstehen, wenngleich dort die
Veranlagungsverfügung schon im Jahr "n+2" ergangen war.
Eingeleitet wird die Veranlagung periodischer Steuern mit der ersten, nach
aussen wirksamen, d. h. in der Regel schriftlichen Handlung der Steuerbehörde,
die auf die Veranlagung der steuerpflichtigen Person gerichtet ist. Zumeist
besteht diese Einleitungshandlung in der Zustellung des
Steuererklärungsformulars (BGE 112 Ib 88 E. 1 S. 90). Fristwahrend wirken etwa
auch die Mahnung zur Einreichung einer Steuererklärung, die Ankündigung und
Vornahme einer Buchprüfung, die Eröffnung der definitiven oder bloss
provisorischen Steuerveranlagung, die Aufforderung oder Mahnung zur Zahlung
usw. (BGE 126 II 1 E. 2c S. 3; Urteile 2C_426/2008 vom 18. Februar 2009 E.
6.6.2, in: ASA 79 S. 608 [zur Mehrwertsteuer]; 2A.25/2006 vom 9. Juni 2006 E.
2; 2A.227/1996 vom 26. September 1997 E. 3a; 2A.240/1994 vom 23. Dezember 1994
E. 1). Auch die Zustellung einer provisorischen Steuerrechnung aufgrund der
Steuererklärung stellt eine solche Einforderungshandlung dar (BGE 75 I 174 E. 3
S. 178).
Die frühere Praxis, die noch innerhalb der Verwirkungsfrist den Erlass eines
anfechtbaren Entscheides verlangte, handle es sich um einen Leistungs-
(Veranlagungsverfügung) oder einen Feststellungsentscheid (Domizilverfügung),
ist insoweit überholt (so namentlich noch BGE 91 I 467 E. 4b S. 477 mit
Hinweisen und etwa das Urteil 2P.153/2000 vom 16. Mai 2001 E. 3b, in: RDAF 2001
II 521 und StR 56/2001 S. 813; vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Michael
Beusch/Peter Mäusli-Allenspach (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Band III/1, Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 42 N. 4; DERS.,
Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 273; XAVIER OBERSON, Droit fiscal
suisse, 4. Aufl., 2012, § 20 N. 16; DANIEL DE VRIES REILINGH, La double
imposition intercantonale, 2005, N. 950; ERNST HÖHN/PETER MÄUSLI,
Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., 2000, S. 573; ARNOLD SCHLUMPF,
Bundesgerichtspraxis zum Doppelbesteuerungs-Verbot, 3. Aufl., 1963 [neu
bearbeitet von KARL DÜRR, inkl. Nachtrag 1969], S. 315 f.)
Dementsprechend hat ein Kanton seinen Anspruch auf periodische Steuern im
interkantonalen Verhältnis bis spätestens zum Ende des Jahrs "n+2" gegenüber
der steuerpflichtigen Person schriftlich und unmissverständlich anzumelden.
Eine anfechtbare Verfügung ist für die Wahrung der
doppelbesteuerungsrechtlichen Verwirkungsfrist entbehrlich (gl. M. MARTIN
ARNOLD, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen
Verhältnis, in: ASA 68 S. 449 ff., insb. 488, und PETER LOCHER, Einführung in
das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl., 2009, S. 163). Sie spielt nach dem
Gesagten eine Rolle, soweit es um die Wahrung der harmonisierungsrechtlichen
Verjährungsfrist geht, welche allerdings unterbrochen werden kann.

3.5 lm vorliegenden Fall liess die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) dem Steuerpflichtigen die Steuererklärung
für die Steuerperiode 2006 zu Beginn des Jahres 2007 ("n+1") zukommen. Dies
geschah aufgrund des in diesem Kanton gelegenen Grundeigentums. In der Folge
deklarierte der Steuerpflichtige erstmals ein Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit. Die Veranlagungsverfügung des Kantons Basel-Landschaft erging
dann zwar erst im Jahr "n+4", nämlich am 21. Januar 2010. Damit wahrte der
Kanton Basel-Landschaft freilich sein Besteuerungsrecht sowohl
doppelbesteuerungs- (keine Verwirkung) als auch harmonisierungsrechtlich (keine
Verjährung). Er hat seinen Anspruch auf die periodischen Steuern des Jahres
2006 rechtzeitig und formgültig im Sinne der geschilderten Praxis kundgetan. Ob
er dies mit Blick auf das Grundeigentum oder auch den Geschäftsbetrieb tat, ist
von keiner Bedeutung. Es liegt im Wesen der gemischten Veranlagung (Art. 123
Abs. 1 DBG) begründet, dass die Steuerbehörde bei Einleitung der Veranlagung
noch nicht umfassend darüber Bescheid weiss, welche Einkommensquellen die
steuerpflichtige Person im betreffenden Jahr hatte und welche Vermögenswerte
ihr zur Verfügung standen. Dementsprechend ist dem Kanton Basel-Landschaft auch
nicht vorzuwerfen, er sei beim Versand der Steuererklärung zu Unrecht davon
ausgegangen, dass (lediglich) ein Nebensteuerdomizil zufolge des
Liegenschaftsorts bestehe. Wenn die Vorinstanz in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise zudem festhält, die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft habe in der Folge eine Buchprüfung vorgenommen und dabei die
Aktivitäten von Einzelunternehmung und Aktiengesellschaft untersucht, stellt
dies eine weitere fristwahrende Tätigkeit dar.
Entgegen der Sichtweise des Kantons Obwalden lässt sich auch nicht sagen, der
Kanton Basel-Landschaft habe (nach Anhebung der Veranlagungsarbeiten) mit dem
Abschluss der Veranlagung ungebührlich lange zugewartet. Gegenteils ist darauf
hinzuweisen, dass der Kanton Obwalden zum einen durchaus um die selbständige
Erwerbstätigkeit wusste. So nahm die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden die
Veranlagung 2006 unter Einbezug aller deklarierten Steuerfaktoren vor, ausser
jenen, die im Zusammenhang mit der ausserkantonalen Liegenschaft stehen. Zum
andern liess auch er sich mit der Veranlagung verhältnismässig viel Zeit,
erging die Veranlagungsverfügung des Kantons Obwalden doch erst am 31. Juli
2009 ("n+3").

3.6 Damit ist die Verwirkungseinrede des Kantons Obwalden hinsichtlich der im
Kanton Basel-Landschaft ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit insoweit
unbegründet. Gleichwohl ist nicht zu übersehen, dass die Koordination zwischen
den beiden Kantonen nicht restlos geglückt ist, zumal sich die beiden Kantone
in ihren Vernehmlassungen gegenseitig eine übermässig lange Verfahrensdauer
vorwerfen. Der Kanton Obwalden bemängelt überdies, der Kanton Basel-Landschaft
habe es unterlassen, ihm gegenüber einen Steueranspruch geltend zu machen.
Gestützt auf Art. 39 Abs. 2 und Art. 74 StHG legt Art. 2 Abs. 3 der Verordnung
vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im
interkantonalen Verhältnis (SR 642.141) fest, die Steuerbehörde des Wohnsitz-
oder des Sitzkantons habe den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre
Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und
allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mitzuteilen
(vgl. zur interkantonalen Sitzverlegung einer juristischen Person Urteil 2P.212
/2004 vom 23. November 2004 E. 3.2, in: StR 60/2005 S. 113 und RtiD 2005 I 689
[Zusammenfassung]).
Aufgrund dieser Meldepflicht kommt dem Hauptsteuerdomizil "faktisch eine
Führungsrolle" zu (MARTIN ZWEIFEL, in: Martin Zweifel/ Peter Athanas (Hrsg.),
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, StHG, 2. Aufl., 2002, N.
29 zu Art. 39 StHG). Im heutigen, von elektronischer Datenverarbeitung und
ebensolchen Kommunikationsmitteln geprägten Veranlagungsumfeld ist es gerade in
einem Fall der ausserkantonalen selbständigen Erwerbstätigkeit angezeigt, schon
vor Erlass der Veranlagungsverfügung den Kontakt zu suchen. Veranlagt der
Kanton des Nebensteuerdomizils, noch ehe das Hauptsteuerdomizil seine
Veranlagungsverfügung erlassen hat, kann er dies praxisgemäss lediglich auf
provisorischer Basis tun (vgl. zum Recht der direkten Bundessteuer Art. 162
DBG), ansonsten bei abweichender Veranlagung des Hauptsteuerdomizils die
Möglichkeit der Nachsteuererhebung entfällt (Urteil 2A.585/2005 vom 8. Mai 2006
E. 3.4.2, in: StE 2007 B 97.41 Nr. 19).
Dass der Kanton Basel-Landschaft die Veranlagung des Kantons Obwalden
abwartete, ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Hinzu
kommt, dass der im Kanton Obwalden ansässige Steuerpflichtige Alleinaktionär,
einziges Mitglied des Verwaltungsrats und Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft
mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft ist, wie die Vorinstanz in für das
Bundesgericht verbindlicher Weise feststellte. Gesellschafter und Gesellschaft
sind, anders als bei ausserkantonaler selbständiger Erwerbstätigkeit, zwei
verschiedene Steuersubjekte (Urteile 2A.775/2006 vom 18. Juni 2007 E. 1.2;
2A.466/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Allein dies erfordert einen
amtshilfeweisen Datenaustausch und legt es dem Grundsatz nach nahe, dass der
Kanton der Ansässigkeit des Aktionärs (hier: Obwalden) die Veranlagungsarbeiten
des Kantons der Ansässigkeit der Aktiengesellschaft abwartet oder zumindest im
Auge behält. Dies alles erfordert einen intensiven Austausch der beiden
Steuerverwaltungen. Ihnen kommt wechselseitig die Quasi-Funktion einer
Leitbehörde zu. Vor dem Hintergrund einer interkantonalen Struktur, wie sie der
Steuerpflichtige gewählt hat, ist die Verwirkung des Besteuerungsrechts eines
Kantons damit nicht leichthin anzunehmen.

4.
4.1 In der Sache selbst bringt der Kanton Obwalden in seiner Vernehmlassung
sinngemäss vor, das angebliche Einkommen des Steuerpflichtigen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit beruhe auf einer konkurrenzierenden Tätigkeit
der Einzelunternehmung (B.________) zum Nachteil der A.________ AG. Tatsächlich
liege eine geldwerte Leistung vor, die dem Hauptsteuerdomizil des
Steuerpflichtigen (in seiner Eigenschaft als Aktionär) zuzuweisen sei. Die
Tätigkeitsbereiche von Einzelunternehmung und Aktiengesellschaft seien faktisch
identisch. Als Arbeitnehmer verletze der Steuerpflichtige seine Treuepflicht
gegenüber dem Arbeitgeber (A.________ AG), was steuerrechtlich als Verstoss
gegen das Prinzip des "dealing at arm's length", also den Drittvergleich, zu
würdigen sei. Die Einzelunternehmung könne sich lediglich über drei Kunden
ausweisen, wovon einer die Aktiengesellschaft sei. Damit handle es sich nicht
um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern um Ertrag aus
beweglichem Vermögen (Beteiligungsertrag). Der Kanton Obwalden beruft sich
dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (namentlich das Urteil 2C_265/
2009 vom 1. September 2009 E. 2, in: StR 64/2009 S. 915 und StE 2010 B 72.13.22
Nr. 52).
Der Kanton Basel-Landschaft war im angefochtenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 25. April 2012 davon ausgegangen, es liege keine
konkurrenzierende Tätigkeit des Steuerpflichtigen vor, wenngleich die Akten
diesen "Anschein" erwecken könnten. Die Buchprüfung der Steuerverwaltung habe
indessen deutlich gemacht, dass eine sachliche Abgrenzung der
Geschäftstätigkeit der beiden Unternehmungen vorliege. So würden
Dienstleistungen über die Einzelunternehmung, Materiallieferungen hingegen über
die Aktiengesellschaft abgewickelt. Die beiden Unternehmen verfügten zudem über
unterschiedliche Kundenstämme und Geschäftsmodelle. Die Steuerausscheidung des
Kantons Obwalden für die Jahre 2006 und 2007 zeige auf, dass auch er das
fragliche Einkommen als solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit
qualifiziere.

4.2 Bei der Beurteilung des steuerrechtlichen Verhältnisses zwischen dem
Aktionär und seiner Aktiengesellschaft ist praxisgemäss vom Grundsatz der
Gestaltungsfreiheit der steuerpflichtigen Person auszugehen. Soweit die
Schranken der Gestaltungsfreiheit, bei deren Erreichen die Steuerbehörde
zwingend einzuschreiten hat, gewahrt ist, bleibt es der Steuerbehörde verwehrt,
ihr eigenes Ermessen an die Stelle jenes der verantwortlichen Organe zu setzen.
Dementsprechend darf auch das Gericht nur mit Zurückhaltung in den erheblichen
Ermessensspielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt (Urteil 2C_272/2011
vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.3, in: StR 67/2012 S. 127; ferner etwa Urteile
2C_30/2010 vom 19. Mai 2010 E. 2.2, in: RDAF 2011 II 53; 2C_421/2009 vom 11.
Januar 2010 E. 3.1 und 2A.71/2004 vom 4. Februar 2005 E. 2, in: StE 2005 B
72.13.22 Nr. 44, wo es jeweils um die Höhe des Lohnes ging, welchen der für die
AG arbeitstätige Anteilseigner beanspruchte).

4.3 In Bezug auf die geldwerten Leistungen, welche die Aktiengesellschaft ihrem
Aktionär oder einer ihm nahestehenden Person erbringt, kennt die Praxis einen
Grundtatbestand. Dieser ist erfüllt, wenn: (a) Die Gesellschaft keine oder
keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt oder indirekt
(z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil
erlangt, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden worden
wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser
Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 131 II 593 E. 5.1 S.
607; Urteile 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.1, in: StR 67/2012 S. 127;
2C_188/2008 vom 19. August 2008 E. 5.2, in: RDAF 2008 II 216; 2A.204/2006 vom
22. Juni 2007 E. 6, in: RtiD 2008 I 946, je mit Hinweisen).
Darüberhinaus besteht praxisgemäss ein Sondertatbestand der geldwerten
Leistung. Dieser setzt bei der in einer Aktiengesellschaft herrschenden
Treuepflicht für Angestellte (Art. 321a OR), Prokuristen und
Handlungsbevollmächtigte (Art. 464 OR) sowie Mitglieder des Verwaltungsrates
(Art. 717 OR) an. Wenn die Aktiengesellschaft Personen aus diesem Kreis
erlaubt, Geschäfte zu tätigen, die "ihrer Natur nach" der Aktiengesellschaft
zukommen, hat sie von ihnen die Gewinne daraus herauszuverlangen. Sieht sie
davon ab, erbringt sie ihnen eine geldwerte Leistung, sofern der Grund dafür im
Beteiligungsverhältnis liegt. Eine beteiligungsrechtliche Motivation ist gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts insbesondere bei einem geschäftsführenden
Allein- oder Hauptaktionär anzunehmen, der einzelne, in den Geschäftsbereich
der Gesellschaft fallende Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst. Macht er
dies, kann nicht angenommen werden, die Gesellschaft würde eine derartige, zu
einem Ertragsverzicht führende Tätigkeit auch einem an der AG unbeteiligten
Angestellten gestatten (Urteil 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit
zahlreichen Hinweisen, in: StR 67/2012 S. 127).

4.4 Zu prüfen ist mithin, ob im konkreten Fall ein Konkurrenzverhältnis
vorliegt. Steht das Rechtsgeschäft "seiner Natur nach" der Gesellschaft zu,
gebietet die aktienrechtliche Treuepflicht, dass das Rechtsgeschäft nicht über
eine Drittpartei abgewickelt wird. Allgemein gültige Grenzlinien lassen sich
indessen nur schwerlich ziehen. Die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), der Steuerpflichtige
sei Alleinaktionär der A.________ AG und einziges Mitglied des
Verwaltungsrates. Er verfüge über Einzelunterschrift und stehe zudem in einem
Arbeitsverhältnis zu seiner Gesellschaft. Die B.________ sei seit dem
Geschäftsjahr 2006 aktiv tätig. Während die Aktiengesellschaft
Materiallieferungen tätige, befasse sich die Einzelunternehmung mit dem
Erbringen von Dienstleistungen, und zwar an drei Kunden. Die Kundenstämme und
die Geschäftsmodelle der beiden Unternehmungen seien nicht deckungsgleich.

4.5 Kommt die Vorinstanz vor dem Hintergrund der willkürfrei erhobenen
tatsächlichen Umstände zum Ergebnis, es fehle an einem Konkurrenzverhältnis,
und verwirft sie mithin den (Sonder-)Tatbestand der geldwerten Leistung,
geschieht dies in bundesrechtskonformer Weise. Dreh- und Angelpunkt der
Konkurrenzsituation im hier massgebenden Sinne ist, dass der Angestellte,
Prokurist, Handlungsbevollmächtigte oder Verwaltungsrat Geschäfte besorgt, die
ausschliesslich in seinem eigenen Interesse liegen, weswegen die
Aktiengesellschaft geschädigt wird. Abgesehen davon, dass allein die Anzahl der
Kunden keinen zwingenden Rückschluss auf ein konkurrenzierendes Verhalten
zulässt, begründet der Kanton Obwalden seine Sichtweise in erster Linie damit,
dass die "Dienstleistungen der beiden Gesellschaften ... faktisch identisch"
seien. Dies findet allerdings in den vorinstanzlichen Feststellungen keine
Stütze: Gegenteils hat die Buchprüfung der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft aufgezeigt, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich festhält, dass die Tätigkeit im einen Fall im Handel mit Waren
(Aktiengesellschaft), im andern Fall aber im Erbringen von Dienstleistungen
liege (Einzelunternehmung). Die Abgrenzung erfolgt damit nach sachlichen
Kriterien, was es bundesrechtlich verbietet, kurzerhand von identischen
Geschäftsfeldern auszugehen. Verweist der Kanton Obwalden weiter auf das Datum
der Kontoeröffnung, auf den Einkauf von Fremdleistungen durch die A.________ AG
und vermutet er, die Kunden der Aktiengesellschaft hätten von den
"organisatorischen Veränderungen" nichts bemerkt, vermag er auch hiermit nicht
aufzuzeigen, inwiefern der Steuerpflichtige Geschäfte besorgte, die "ihrer
Natur nach" seiner Aktiengesellschaft zustünden.

4.6 Umso mehr ist mit Blick auf die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die
Einzelunternehmung seit 2006 aktiv sei, über drei Kunden verfüge und im
Einfamilienhaus untergebracht sei, welches der Steuerpflichtige im Kanton
Basel-Landschaft besitzt, von einem Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 4 Abs. 1
StHG (bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. a DBG) auszugehen. Ein solcher setzt
doppelbesteuerungs- und harmonisierungsrechtlich ständige Anlagen und
Einrichtungen zum Ausüben einer selbständigen Erwerbstätigkeit voraus (Urteile
2C_396/ 2011 vom 26. April 2012 E. 2.2, in: StE 2012 A 24.1 Nr. 7; 2A.119/2007
vom 13. August 2007 E. 3.1, in: RDAF 2008 II 356 und StE 2008 A 32 Nr. 12;
OBERSON, a.a.O., § 6 N. 16; DE VRIES REILINGH, a.a.O. N. 291; FELIX RICHNER/
WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2.
Aufl., 2009, N. 10 zu Art. 4 DBG; MAJA BAUER-BALMELLI/PHILIP ROBINSON, in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, Band I/2a, DBG, 2. Aufl., 2008, N. 4 zu Art. 4 DBG; PETER LOCHER,
Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 5 Art. 4 DBG).

4.7 Damit führt die vom Steuerpflichtigen gewählte Doppelstruktur
(Aktiengesellschaft und Einzelunternehmung) steuerlich zu keiner vom
Handelsrecht abweichenden Beurteilung. Für doppelbesteuerungsrechtliche Zwecke
ist massgebend, dass der Steuerpflichtige im Kanton Basel-Landschaft
Grundeigentum hält; zudem ist er Inhaber eines dort ansässigen
Geschäftsbetriebs. Harmonisierungsrechtlich ist er dem Kanton Basel-Landschaft
aufgrund dieser beiden Anknüpfungspunkte wirtschaftlich zugehörig und
demzufolge dort beschränkt steuerpflichtig (§ 6 Abs. 1 lit. a und d sowie Abs.
3 des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] vom 7. Februar 1974 über die
Staats- und Gemeindesteuern [StG/BL; SGS 331] in der bis Ende 2007 geltenden
Fassung). Doppelbesteuerungsrechtlich kann es sich nicht anders verhalten: Das
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das in einer
Geschäftsniederlassung mit ständigen Einrichtungen erzielt wird, und das dieser
Tätigkeit dienende bewegliche Vermögen sind nach der Rechtsprechung zu Art. 127
Abs. 3 BV ebenso am Ort des Geschäftsbetriebs zu versteuern (Urteile 2C_396/
2011 vom 26. April 2012 E. 2.2, in: StE 2012 A 24.1 Nr. 7; 2C_23/2009 vom 25.
Mai 2009 E. 21, in: RDAF 2009 II 434; 2C_667/2008 vom 4. März 2009 E. 2.2; BGE
121 I 259 E. 2b S. 261).

4.8 Der Kanton Obwalden überschreitet seine Steuerhoheit, wenn er die im
Zusammenhang mit dem ausserkantonalen Geschäftsbetrieb stehenden Steuerfaktoren
erfasst. Diese hat er von seiner eigenen Besteuerung auszunehmen, mithin zu
befreien. Vorbehalten bleibt eine Berücksichtigung für die Festsetzung des
anwendbaren Steuersatzes (Art. 8 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons
Obwalden] vom 30. Oktober 1994 [StG/OW; GDB 641.1] in der seit 1. Januar 2001
anwendbaren Fassung vom 21. September 2000).

5.
5.1 Damit ist die Beschwerde gegenüber dem Kanton Obwalden begründet und
gutzuheissen. Die Veranlagungsverfügung des Kantons Obwalden vom 31. Juli 2009
ist aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die
Steuerverwaltung des Kantons Obwalden zurückgewiesen. Der Kanton Obwalden ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die zuviel bezahlten Steuern
zurückzuerstatten.

5.2 Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 65 BGG werden in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Obwalden hat
die Einrede der Verwirkung des Besteuerungsrechts des Kantons Basel-Landschaft
erhoben und ist damit nicht durchgedrungen. Seine Veranlagungsverfügung erweist
sich zudem inhaltlich als bundesrechtswidrig. Er hat die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen, zumal er mit seinen Anträgen
Vermögensinteressen wahrnimmt (Art. 66 Abs. 4 BGG; Urteil 2C_92/2012 vom 17.
August 2012 E. 6.1, in: StR 67/2012 S. 828).

5.3 Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich
vertreten ist, entfällt von vornherein (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III
439 E. 4 S. 446; 115 Ia 12 E. 5 S. 21 [zum OG]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde gegen den Kanton Basel-Landschaft wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde gegen den Kanton Obwalden wird gutgeheissen, die
Veranlagungsverfügung vom 31. Juli 2009 aufgehoben und die Sache zur
Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons
Obwalden zurückgewiesen. Die zuviel bezahlten Steuern sind dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Kanton Obwalden auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons
Basel-Landschaft sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher