Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.707/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_707/2012

Urteil vom 19. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern, Centralstrasse 33,
6210 Sursee,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15,
6002 Luzern.

Gegenstand
Strassenrecht (Staatsbeitrag an die Instandstellung einer Güterstrasse),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Am 12. Oktober 2010 bewilligte der Gemeinderat A._________ der zuständigen
Strassengenossenschaft die Sanierung einer Güterstrasse, die Unwetterschäden
erlitten hatte; die dazu erforderliche raumplanungsrechtliche
Ausnahmebewilligung war tags zuvor erteilt worden. X.________, Eigentümerin
einer von der fraglichen Güterstrasse erschlossenen Parzelle, erhob erfolglos
Einsprache gegen das Strassenprojekt. Sie zog sowohl den negativen
Einspracheentscheid des Gemeinderates wie auch den raumplanerischen Entscheid
an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern weiter, welches die Beschwerde,
soweit darauf einzutreten war, am 9. Mai 2011 abwies.

Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 legte die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
(Dienststelle lawa) des Kantons Luzern die Höhe des kantonalen Staatsbeitrags
an das Sanierungsprojekt mit 32 % fest; entsprechend sicherte sie an die erste
Tranche der Sanierungskosten von Fr. 200'000.-- einen Staatsbeitrag in der Höhe
von Fr. 64'000.-- zu (unter Vorbehalt einer Beitragsleistung durch den Bund).
Die Beitragsgewährung war an Bedingungen und Auflagen geknüpft, die in Ziffer 4
der Verfügung aufgeführt sind: Die Grundeigentümer haben für den fortwährenden
und sachgemässen Unterhalt des erstellten Werkes zu sorgen, wobei bei
Zweckentfremdung von Grundstücken oder Teilen davon innert 20 Jahren seit der
Schlusszahlung der Beiträge diese zurückzuerstatten sind (lit. b); die damit
verbundenen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind im Grundbuch
anzumerken, wobei die Dienststelle lawa ermächtigt wird, die Anmerkung beim
Grundbuch anzumelden (lit. c). Gestützt auf diese Ermächtigung meldete die
Dienststelle lawa beim zuständigen Grundbuchamt die Eigentumsbeschränkung auf
dem Grundstück von X.________ an. Am 18. Januar 2012 wies das Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern die Beschwerde von X.________ ab,
soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil vom 6. Juni 2012 wies das
Verwaltungsgericht deren gegen den Rechtsmittelentscheid des Departements
erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Mit vom 9. Juli 2012 datierter Rechtsschrift (Postaufgabe 13. Juli 2012)
beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über das verwaltungsgerichtliche
Urteil.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzen.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat den Streitgegenstand eingeschränkt und
klargestellt, dass es bloss die Modalitäten im Zusammenhang mit der Zusicherung
eines kantonalen Staatsbeitrages an die Instandstellung der betoffenen
Güterstrasse zu prüfen habe, nicht jedoch Fragen betreffend das
Strassensanierungsprojekt selber oder die angeblich ungenügende Behebung bzw.
das Fortbestehen von Strassenschäden (E. 1d). Inwiefern es mit dieser
Einschränkung des Prozessgegenstandes schweizerisches Recht verletzt habe, legt
die Beschwerdeführerin nicht dar.

Was den so begrenzten Streitgegenstand betrifft, hat das Verwaltungsgericht
anhand der einschlägigen kantonal- bzw. bundesrechtlichen Normen erläutert,
warum die mit der Zusicherung des Kantonsbeitrags verknüpften Bedingungen und
Auflagen gemäss Ziff. 4 lit. b und c der Verfügung der Dienststelle lawa vom
22. Juni 2011 rechtmässig sind. Weder zu den fraglichen Normen noch zu deren
Anwendung lässt sich der Beschwerdeschrift etwas entnehmen. Die
Beschwerdeführerin befasst sich mit dem nach ihrer Auffassung (weiterhin)
ungenügenden (Sanierungs-)Zustand der Güterstrasse, was sie mit zahlreichen
Fotos zu dokumentieren versucht. Dieses Anliegen sowie dasjenige, als
Grundeigentümerin im Bereich besagter Güterstrasse nicht durch finanzielle
Beiträge oder durch Grundbucheinträge belastet werden zu wollen, oder das
Begehren, die Strassenarbeiten ausführende Unternehmung für Mängel haftbar zu
machen, gehen über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus; die
Beschwerdeführerin ist damit nicht zu hören.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller