Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.704/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_704/2012

Urteil vom 23. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 8. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ ist Staatsangehöriger der Republik Senegal. Er wurde im Jahr
1977 geboren. Ab April 2000 hielt X.________ sich während ca. zwei Jahren in
der Schweiz auf. Das Asylverfahren, das er nach seiner Einreise eingeleitet
hatte, endete mit einem Nichteintretensentscheid. Der Beziehung mit einer
Schweizerbürgerin, geboren 1975, entsprang im Dezember 2001 ein Sohn. Im Jahr
2002 verliess X.________ die Schweiz vorübergehend, ehe er im März 2003
zurückkehrte. Am 2. Mai 2003 heiratete er hier eine Schweizerbürgerin, die im
Jahr 1980 geboren wurde. Im November 2004 und im Dezember 2007 kamen zwei
aussereheliche Töchter X.________s zur Welt, die in Frankreich bzw. in Senegal
leben. Die Ehefrau von X.________ beantragte im März 2009 beim Amtsgericht
A.________ die Scheidung. Die Ehe wurde in der Folge am 30. September 2010
durch das Bezirksgericht B.________/ZH geschieden. Wie zuvor die
Friedensrichterin in C.________/ZH war das Bezirksgericht davon ausgegangen,
dass die Eheleute seit Juli 2007 getrennt gelebt hätten. X.________ ist in der
Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und in einem anderen
Strafverfahren zu einer Busse von Fr. 60.-- verurteilt worden.

1.2 Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt X.________ nach dem Eheschluss die
Aufenthaltsbewilligung. Bis im Juni 2009 bzw. Oktober 2010 war den
Migrationsbehörden die aussereheliche Vaterschaft X.________s über seine zwei
im Ausland lebenden Töchter nicht bekannt. Mit Verfügung vom 29. März 2011
lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern die weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung und ordnete die Wegweisung zum 31. Mai 2011 an. Mit
Entscheiden vom 16. November 2011 und vom 8. Juni 2012 bestätigten zunächst das
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern und anschliessend das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die
Verfügung der Migrationsbehörde.

1.3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2012 erhebt X.________ (hienach: der
Beschwerdeführer) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Er lässt beantragen, das Urteil vom 8. Juni 2012 sei
aufzuheben; es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. sie sei zu
erstrecken. Weiter beantragt er für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.

1.4 Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt (Art. 102 Abs. 1 BGG). Über das
Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht ist mit
dem vorliegenden Urteil zu entscheiden.

1.5 Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Indessen
erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet, sodass die
Beschwerde ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren zu erledigen ist (Art.
109 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Erhebung bzw. Würdigung des
Sachverhalts (E. 3 hienach). Zudem macht er geltend, die Vorinstanz habe
Bundesrecht dadurch verletzt, dass sie seinen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung verkannt habe (E. 4).

3.
3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen, soweit rechtserheblich, können nur gerügt werden,
falls sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist dann der Fall,
wenn der Sachverhalt willkürlich ermittelt worden ist (Art. 9 BV) oder die
Sachverhaltsfeststellungen unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte und
Grundsätze zustande gekommen sind (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 2C_705/
2011 vom 26. April 2012 E. 1.5.1). Zudem muss aufgezeigt werden, dass die
Behebung des Mangels für das Verfahren entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seiner Gattin sei die
Existenz der beiden Töchter durchaus bekannt gewesen, was auch aus ihren
Schreiben vom 11. Mai 2011 bzw. vom 21. Juni 2011 an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern hervorgehe. Die Töchter hätten keinen
Scheidungs- oder Trennungsgrund gesetzt. Seine ehemalige Gattin und er hätten
nicht den Eindruck, den Migrationsbehörden etwas verschwiegen oder sie gar
getäuscht zu haben. In ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2011 an seine Anwältin
erkläre die frühere Ehefrau, trotz Krisen hätten sie beide eine intakte Ehe
geführt. Wenn die Vorinstanz zu einem anderen Schluss gelange und davon absehe,
die einstige Gattin als Zeugin einzuvernehmen, obwohl dies mehrfach beantragt
worden sei, würdige sie den Sachverhalt einseitig zu seinen Ungunsten und
willkürlich. Im Schreiben vom 6. Dezember 2011 habe die geschiedene Ehefrau
plausibel dargelegt, dass sie im Scheidungsverfahren einzig deshalb ausgesagt
habe, der Beschwerdeführer und sie seien bereits seit zwei Jahren getrennt,
weil ihre Anwältin ihr dies empfohlen habe und sie die Scheidung baldmöglichst
gewollt habe. Die früheren Schwiegereltern hätten bestätigt, dass die Ehe
mehrere Jahre bestanden habe. Von Gefälligkeitsaussagen auszugehen,
widerspräche jeder Logik. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die
Beziehung zu seinem Sohn zu untersuchen, was ebenfalls willkürlich sei.

3.3 Die gerichtliche Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und
die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen sind Tatfragen (BGE
133 V 477 E. 6.1 S. 485; 504 E. 3.2 S. 507; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; vgl. auch
BGE 124 IV 81 E. 2a S. 83 und 122 III 219 E. 3b S. 223 [zum OG]). Als solche
sind sie für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 97 Abs. 1, 105
Abs. 1 und 2 BGG). Nachdem der Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht
offensichtlich unrichtig erhoben wurde (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62), liegt es
am Beschwerdeführer, die Verfassungsverletzungen nachzuweisen, die er in der
Beweiswürdigung zu erkennen glaubt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten, genügt nicht (BGE 132 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Das Bundesgericht
tritt auf rein appellatorische Kritik nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494;
Urteil 2C_20/2012 vom 24. April 2012 E. 1.2).
Die beweisbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers sind allgemein gehalten
und stellen im Wesentlichen seine Sicht der Dinge dar. Er führt zwar
verschiedentlich aus, die Vorinstanz habe das Beweisrecht willkürlich
gehandhabt, zeigt aber nicht auf, dass die angebliche Fehlerhaftigkeit
unhaltbar im Sinne des Willkürbegriffs sei (Art. 9 BV; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S.
62). Soweit sich die Ausführungen auf Beweismittel beziehen, die erst nach dem
Erlass des angefochtenen Urteils entstanden sind, fallen diese unter das
Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sie sind nicht zu berücksichtigen.
Dementsprechend bleibt es dabei, dass die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich sind. Insbesondere ist für das
Bundesgericht massgebend, dass die Eheleute seit Juli 2007 getrennt gelebt
haben.

4.
4.1 Der Anspruch ausländischer Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wie ihn Art. 42 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20) unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG statuiert, besteht nach
Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich
integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Mindestdauer und Integration sind
kumulativ erforderlich (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119; Urteil 2C_95/2012 vom
13. März 2012 E. 2.2.1).

4.2 Die Mindestdauer ist mit Blick auf die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz gegeben (Mai 2003 bis Juli 2007; Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni
2012 E. 2, zur Publ. bestimmt; BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Der
Beschwerdeführer begründet seine Integration namentlich mit der "sehr
intensiven Beziehung" zu seinem Sohn und dem freundschaftlichen Verhältnis zu
seinen einstigen Schwiegereltern. Er beabsichtige, die Zahlung der
Unterhaltsbeiträge an den Sohn wieder aufzunehmen, sobald er Arbeit gefunden
habe. Die Alimenteninkassostelle sei "dem Grundsatz nach" mit dem Vorschlag
einverstanden. Die Freiheitsstrafe habe sich auf weniger als zwei Jahre
belaufen und liege weit zurück. Seither verhalte er sich rechtsgetreu. Der
Strafbefehl bewege sich im Bereich der Bagatelldelinquenz. Die Vorinstanz
verweist demgegenüber auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22
Monaten, den Strafbefehl, das Vorliegen von Verlustscheinen und insgesamt die
"Schuldenwirtschaft", wie sie dies bezeichnet, sowie die mangelnde berufliche
Integration und die beschränkte Sprachkompetenz.

4.3 Die Rechtsfrage, ob eine erfolgreiche Integration bestehe (Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG), ist vor dem Hintergrund von Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)
und Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) zu klären (Urteil 2C_749/2011
vom 20. Januar 2012 E. 3.2). Dies erfordert eine "appréciation globale des
circonstances" (a.a.O.; Urteil 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).
Gemäss Art. 4 VIntA, der detaillierter gehalten ist als Art. 77 Abs. 4 VZAE,
zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration
namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der
Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz und im Willen zur
Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung. Mit Blick auf die für
das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
folgt, dass dem Beschwerdeführer insofern kein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zusteht. Er ist zu einer namhaften Freiheitsstrafe
verurteilt worden, trägt erhebliche Schulden und verfügt in der Schweiz über
ein eingeschränktes Beziehungsnetz. Er beruft sich einzig auf die Nähe zu
seinem Sohn und seinen früheren Schwiegereltern. Mit Recht beanstandet die
Vorinstanz, dass er, der sich seit dem Jahr 2000 nahezu ausschliesslich hier
aufgehalten hat, in der Befragung durch die Migrationsbehörden auf einen
Dolmetscher angewiesen war. Die vorzunehmende Gesamtbeurteilung der Umstände
lässt keinen Schluss auf eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG zu. Hinzu kommt, dass das Verschweigen seiner zwei im Ausland
lebenden Töchter einen selbständigen Grund für das Erlöschen eines Anspruchs
auf eine Aufenthaltsbewilligung setzt (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG; Urteil 2C_915
/2011 vom 24. April 2012 E. 3.2), ebenso wie die Freiheitsstrafe von 22 Monaten
(Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; Urteil 2C_932/2011 vom 7.
Juni 2012 E. 3.1).

4.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ein Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK anruft, führt dies zu
keinem anderen Ergebnis. Ein Anspruch des nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten
ausländischen Elternteils ist ausnahmsweise anzunehmen, wenn zwischen ihm und
seinem im Inland lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht
besonders enge Beziehungen bestehen, die - würde eine Bewilligung verweigert -
wegen der Entfernung zum Land, in welches der ausländische Elternteil
vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnten.
Zudem muss sich der ausländische Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten
haben. Nur unter diesen Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib
im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse
an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8
Ziff. 2 EMRK überwiegen (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteil
2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4; Urteil des EGMR i.S. Rodrigues da
Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99], Ziff. 42 f., in: EuGRZ
2006 S. 562). Der Beschwerdeführer hat sich schon mit Blick auf die verwirkte
Freiheitsstrafe keineswegs "tadellos" verhalten. Die Beziehung zu seinem Sohn
ist zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht ausnehmend eng, kommt er der
Unterhaltspflicht noch nicht vollumfänglich nach. Die Rechtsgüterabwägung im
Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann anhand der landesrechtlich relevanten
Kriterien durchgeführt werden (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.; Urteil 2C_389/2011
vom 22. Dezember 2011 E. 3.4) und ergibt ein überwiegendes öffentliches
Interesse an seiner Fernhaltung.

5.
5.1 Dem angefochtenen Entscheid ist keine Rechtsverletzung zu entnehmen. Die
Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

5.2 Bei diesem Ausgang musste sich die Angelegenheit schon im vorinstanzlichen
Verfahren als aussichtslos darstellen (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Die
Überlegungen der Vorinstanz zur unentgeltlichen Rechtspflege sind auch
diesbezüglich nicht zu beanstanden und das Gesuch im vorliegenden Verfahren
abzuweisen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenregelung erweist sich als
bundesrechtskonform.

5.3 Für alles Weitere kann auf die Begründung des angefochtenen Entscheides
verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

5.4 Mit dem vorliegenden Sachentscheid wird das Gesuch um Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

5.5 Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden Kanton Luzern
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher