Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.703/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_703/2012

Urteil vom 19. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger,

gegen

Taxationskommission des Kantons Basel-Lanschaft.

Gegenstand
Erbschaftssteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. April 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ pflegte während Jahren eine enge Freundschaft mit Y.________, der
ihr noch zu Lebzeiten Schenkungen in beträchtlichem Ausmass machte. Am 7.
November 2009 starb er; X.________ wurde von ihm als Miterbin eingesetzt.

Am 21. Dezember 2010 ersuchte X.________ die Taxationskommission des Kantons
Basel-Landschaft darum, es sei ihr die Bezahlung von Schenkungssteuern/
Erbschaftssteuern auf sämtlichen Zuwendungen zu erlassen, die sie lebzeitig als
Schenkung und letztwillig durch Einsetzung als Miterbin zugewendet erhalten
habe bzw. noch erhalten werde. Die Taxationskommission wies das Gesuch am 18.
Februar 2011 ab; ein Rekurs an das kantonale Steuer- und Enteignungsgericht,
Abteilung Steuergericht, blieb erfolglos. Die gegen den Entscheid des
Steuergerichts erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons
Basel-Landschaft mit Urteil vom 18. April 2012 ab, soweit darauf eingetreten
werden konnte.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juli 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz, eventualiter direkt an die kantonale Taxationskommission
zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

Ebenfalls mit Urteil vom 18. April 2012 wies das Kantonsgericht eine Beschwerde
von X.________ betreffend die ihr auferlegte Schenkungssteuer für die zwischen
2000 und 2009 erfolgten Schenkungen ab; gestützt auf die dagegen erhobene
Beschwerde ist vor Bundesgericht das Verfahren 2C_702/2012 hängig.

2.
2.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide
zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter
bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG).

2.1.1 Das angefochtene Urteil betrifft die Erbschaftssteuer, die auf den der
Beschwerdeführerin kraft ihrer Erbenstellung zugeflossenen Zuwendungen
geschuldet ist. Das Kantonsgericht hat bloss entschieden, dass die
Beschwerdeführerin nicht gestützt auf § 183 Abs. 1 StG/BS eine Besteuerung zu
privilegiertem Satz beanspruchen könne; ein Veranlagungsentscheid der
Taxationskommission liegt bisher nicht vor, vielmehr hat diese einen solchen
erst noch zu treffen. Es fehlt mithin an einem Endentscheid; das angefochtene
Urteil stellt, ähnlich wie ein Rückweisungsentscheid, bloss einen
Zwischenentscheid dar, weil es das Verfahren nicht abschliesst, sondern dieses
nun vor der ersten Instanz durch- bzw. weiterzuführen ist (BGE 134 II 124 E.
1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhielte es sich bloss, wenn
der unteren Instanz, welche nun mit der Sache befasst ist, kein
Entscheidungsspielraum mehr bliebe und sie im Lichte des von der obersten
kantonalen Instanz gefällten Entscheids bloss noch das von dieser Angeordnete
(rechnerisch) umzusetzen hätte; nur diesfalls läge ein Endentscheid vor (BGE
134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteile 2C_842/2011 vom 21. Oktober 2011 E. 2.1 und
2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3). So verhält es sich hier offensichtlich
nicht; die Veranlagungsbehörde ist bloss gehalten, die Veranlagung - weitgehend
- nach den für unbeteiligte Dritte geltenden Prinzipien vorzunehmen.
2.1.2 Liegt mithin ein Zwischenentscheid vor, der seinem Inhalt nach nicht
unter Art. 92 BGG fällt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde gemäss Art. 93
Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erscheinen
diese Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, obliegt es der
Beschwerde führenden Partei, deren Vorhandensein darzulegen: Die
Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht, ungeachtet von Art. 29 Abs.
1 BGG, auch hinsichtlich von nicht evidenten Eintretensvoraussetzungen (vgl.
BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E.
2 S. 404).

Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den Eintretensvoraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht, geht sie doch fälschlicherweise davon aus, es
liege ein Endentscheid vor. Weder lässt sich erkennen, inwiefern der
angefochtene Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, noch ist ersichtlich, in welcher
Hinsicht ein allfälliges die Beschwerde gutheissendes Urteil des Bundesgerichts
erlaubte, ein weitläufiges Beweisverfahren mit bedeutendem Aufwand an Zeit oder
Kosten zu ersparen; dass dies dennoch der Fall sei, hätte daher die
Beschwerdeführerin konkret darlegen müssen.

2.2 Die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unzulässig (Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller