Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.702/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_702/2012

Urteil vom 19. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger,

gegen

Taxationskommission des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand
Schenkungssteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 7. November 2009 verstarb der 1915 geborene, in A.________/BL wohnhafte und
früher als Gastwirt tätige Y.________. Im Lauf der Jahre hatte er X.________,
geboren 1955, seiner früheren Mitarbeiterin und späteren Pächterin des
Gastwirtschaftsbetriebs, mit der ihn eine langjährige, enge Beziehung verband,
namhafte Bar- und Sachwerte zukommen lassen. Für den Zeitraum von 2000 bis 2009
sind Schenkungen in Höhe von Fr. 1'465'250.-- bekannt, wogegen sie für die Zeit
davor nicht restlos feststehen. Mit Verfügung von Todes wegen setzte Y.________
seine beiden Nachkommen zugunsten von X.________ auf den Pflichtteil.

B.
In den hier massgebenden Jahren 2000 bis 2009 hatte X.________ von der
Deklaration der Schenkungen abgesehen. Am 12. Juli 2010 eröffnete die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft ihr gegenüber ein
Nachsteuerverfahren und versandte am 10. Dezember 2010 eine Rechnung über Fr.
626'530.--. X.________ ersuchte am 21. Dezember 2010 die Taxationskommission
des Kantons Basel-Landschaft um vollumfänglichen oder teilweisen Erlass der
geschuldeten Schenkungssteuer. Sie machte geltend, sie sei Y.________ in den
letzten 13 Jahren seines Lebens wie niemand anders nahegestanden. Anfang
Oktober 2009 habe das Stimmvolk des Kantons Basel-Landschaft bei der Revision
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes der Privilegierung von
Lebensgemeinschaften zugestimmt. Die Gesetzesänderung sei zwar erst Mitte 2010
in Kraft getreten, doch frage es sich, ob diesem Umstand im Erlassverfahren
nicht schon Rechnung zu tragen sei.
Die Taxationskommission wies das Gesuch am 18. Februar 2011 ab. Das dagegen
angerufene Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,
Abteilung Steuergericht, und hierauf das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, wiesen die Rechtsmittel mit
Entscheiden vom 19. August 2011 und 18. April 2012 ab.

C.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2012 erhebt X.________ (hiernach: die
Steuerpflichtige) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt, der
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. April 2012 sei
aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell
an die Taxationskommission zurückzuweisen.
Während das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, auf eine Vernehmlassung verzichtet, nimmt die
Taxationskommission des Kantons Basel-Landschaft Stellung und beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Dies veranlasst die Steuerpflichtige zur Einreichung
abschliessender Bemerkungen.

D.
In einem separaten (Zwischen-)Entscheid vom 18. April 2012 würdigte die
Vorinstanz den Sachverhalt unter erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten. Auf
die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom
13. Juli 2012 ist das Bundesgericht nicht eingetreten (Urteil 2C_703/2012 vom
19. Juli 2012).

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (
BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 471 E. 1 S. 475; 138 IV 258 E. 1.4 S. 262;
137 III 417 E. 1 S. 417).

2.
2.1 Angefochten ist ein (End-)Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der dem Grundsatze nach mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2,
Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Zu prüfen ist freilich, ob die Materie in den
Anwendungsbereich von Art. 83 lit. m BGG fällt.

2.2 Nach Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass
von Abgaben. Damit wird das vorrevidierte Recht weitergeführt (Art. 99 Abs. 1
lit. g des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege [OG; BS 3 53]; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege [BBl 2001 4202, insb. 4230]; ALAIN
WURZBURGER, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.],
Commentaire de la LTF, 2009, N. 124 zu Art. 83 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le
Tribunal fédéral, 2008, N. 2892 zu Art. 83 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Hansjörg
Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 83
zu Art. 83 BGG).
Anlass für diese Ausnahme bildet der Umstand, dass den Verwaltungsbehörden bei
Verfügungen über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben ein erheblicher
Gestaltungsspielraum zusteht. Die Behörden verfügen hier regelmässig über einen
Handlungsspielraum (Rechtsfolgeermessen), nicht selten aber auch über einen
Beurteilungsspielraum (Tatbestandsermessen; zu den Begrifflichkeiten insgesamt
STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.],
Berner Kommentar, Band I/1, Einleitung, 2012, N. 282 ff. zu Art. 4 ZGB; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
2010, N. 436 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 2009, § 26 N. 3 und 10). Dieser
Gestaltungsspielraum soll der ordentlichen Beschwerde an das Bundesgericht nach
dem Wille des Gesetzgebers entzogen bleiben (siehe u. a. Urteile 2A.534/2005
vom 17. Februar 2006 E. 1.1; 2A.51/2001 vom 23. März 2001 E. 2b, in: ASA 72 S.
579 und StR 57/2002 S. 476 bzw. 668).

2.3 Die Steuerpflichtige beruft sich auf § 183 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons
Basel-Landschaft] vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG
/BL; SGS 331). Die Norm unter dem Titel "Behandlung von Härtefällen" lautet in
der Fassung vom 22. Februar 2001, in Kraft seit 1. April 2002, wie folgt:
"Ergibt sich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfällen
eine sachlich ungerechtfertigte Belastung, so kann im Einschätzungsverfahren
die kantonale Taxationskommission oder im Rekursverfahren das Steuergericht von
der gesetzlichen Ordnung in angemessener Weise abweichen." Eine ähnliche
Bestimmung findet sich in § 139b Abs. 1 StG/BL, in Kraft seit 1. Januar 2005.
Danach gilt: "Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die
Bezahlung der Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren eine grosse Härte bedeuten
würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden."
Nach Meinung der Steuerpflichtigen fällt der angefochtene Entscheid nicht unter
die "Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben" im Sinne von Art.
83 lit. m BGG. Sie leitet dies namentlich aus dem Sinn der Norm, dem
angeblichen Rechtsanspruch auf Abweichen von der gesetzlichen Ordnung, der
sachlichen Zuständigkeit - kantonale Taxationskommission bzw. Steuergericht
anstelle der Finanz- und Kirchendirektion in den Fällen von § 139b StG/BL - und
der Rechtsmittelbelehrung ab.

2.4 Die allgemeine Erlassnorm (§ 139b Abs. 1 StG/BL) und die
Härtefallbestimmung (§ 183 Abs. 1 StG/BL) weichen konzeptionell voneinander ab,
wenn auch nur geringfügig. Der hauptsächliche Unterschied besteht darin, dass
dem Härtefall gemäss § 183 Abs. 1 StG/BL bereits im Veranlagungsverfahren
Rechnung getragen werden kann, wogegen ein Steuererlass in der Regel
voraussetzt, dass die Steuer rechtskräftig veranlagt ist. Im Ergebnis wirken
sich die beiden Mechanismen freilich auf dieselbe Weise aus: Während im einen
Fall der veranlagte Steuerbetrag ganz oder teilweise erlassen wird, führt die
Korrektur der Bemessungsgrundlage oder des Tarifs im anderen Fall dazu, dass
die veranlagte Steuer von Anbeginn weg vermindert ist. So oder anders ergibt
sich eine Herabsetzung des Steuerbetrags, wenngleich aus anderen Gründen und
mit anderen Methoden.
Der Umstand, dass der Steuererlass regelmässig erst nach Vornahme der
Veranlagung zum Tragen kommt, beansprucht ohnehin keine lückenlose Geltung und
ist damit nicht kennzeichnend. Eine Vorverlagerung ins Veranlagungsverfahren
kennt beispielsweise der Kanton Bern. Soweit die Verhältnisse, die zu einem
Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung
bekannt sind, kann gemäss Art. 41 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Bern]
vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) auf Antrag der Gemeinde das steuerbare
Einkommen "durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden".
Den dargestellten steuerrechtlichen Feinheiten kann im Hinblick auf Art. 83
lit. m BGG keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Sachliche Gründe für die
unterschiedliche Behandlung von § 139b Abs. 1 StG/BL und § 183 Abs. 1 StG/BL
sind nicht ersichtlich. Wenn nach bundesgerichtlicher Praxis die allgemeine
Erlassnorm ohne Weiteres unter den Vorbehalt von Art. 83 lit. m BGG fällt
(Urteil 2D_47/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.1), muss dies ebenso für die
Härtefallnorm gelten.

2.5 Gemäss Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids soll die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben sein. Dies trifft
nicht zu. Wohl darf sich der Verfügungsadressat unter dem Gesichtspunkt von
Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf eine (nicht erkennbar) falsche
Rechtsmittelbelehrung verlassen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376; 134 I 199
E. 1.3 S. 202 f.; Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 3.3).
Dementsprechend sieht Art. 49 BGG vor, dass den Parteien aus mangelhafter
Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger
Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen
Rechtsmittelbelehrung, keine Nachteile erwachsen dürfen. Dies ändert freilich
nichts daran, dass es der Vorinstanz benommen ist, ein vom Gesetzgeber nicht
vorgesehenes (bzw. hier: ausdrücklich ausgeschlossenes) Rechtsmittel zu
schaffen (BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 473; 125 II 293 E. 1d S. 300; 113 Ib 212 E.
1 S. 213).

2.6 Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit
nicht einzutreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst bei Eintreten keine
umfassende Prüfung erfolgen könnte, wie sie die Beschwerdeführerin
offensichtlich anstrebt. Nicht harmonisiertes kantonales Steuerrecht unterliegt
der bundesgerichtlichen Prüfung nur insoweit, als in seiner Anwendung eine
Verletzung von Bundesrecht zu erblicken ist (Art. 95 lit. a BGG). Im
Wesentlichen kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse
gegen die verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze (BGE 137 V 143 E. 1.2 S.
145; 134 II 349 E. 3 S. 351; Urteil 2C_20/2012 vom 24. April 2012 E. 1.2). Im
Ergebnis wäre die gerügte Verletzung von § 183 Abs. 1 StG/BL damit auch im
Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
lediglich unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (Art. 9 BV) zu prüfen.

3.
3.1 Soweit die Beschwerde nach den Art. 72 bis 89 BGG nicht zulässig ist, steht
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen grundsätzlich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Voraussetzung hierzu
ist namentlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. b BGG; BGE 137 II 305 E. 2
S. 308).

3.2 Die Steuerpflichtige erhebt im Wesentlichen die Rüge der Willkür (Art. 9
BV; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5).
Praxisgemäss verschafft Art. 9 BV für sich allein kein hinreichendes rechtlich
geschütztes Sachinteresse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (BGE 136 I 229 E.
3.2 S. 235; 133 I 185 E. 5 und 6 S. 193 ff.). Legitimiert zur Willkürrüge ist
die betroffene Person nach dieser Praxis nur, soweit sie sich auf eine
gesetzliche Norm berufen kann, die ihr im Bereich der betreffenden und
angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch verschafft oder zumindest
den Schutz ihrer Interessen bezweckt (BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; 134 I 153 E.
4 S. 156; 133 I 185 E. 6.1 S. 197 f.; 126 I 81 E. 3 ff. S. 85 ff.).
Entsprechendes gilt für das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 Abs. 1
BV (BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308 f.). Die anspruchsverleihende oder
individualschützende Norm kann sich einerseits aus kantonalem oder
eidgenössischem Gesetzesrecht, anderseits aber auch unmittelbar aus einem
angerufenen speziellen Grundrecht ergeben, sofern die Interessen auf dem Gebiet
liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (BGE 136 I 229 E.
3.2 S. 235; 133 I 185 E. 4 S. 191; Urteil 2C_694/2012 vom 21. Dezember 2012 E.
1.3.2).

3.3 Es fragt sich, ob § 183 Abs. 1 StG/BL ein rechtlich geschütztes
Sachinteresse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG zu begründen vermag. Die
Härtefallnorm räumt der Behörde einen umfassenden Gestaltungsspielraum ein.
Über das Rechtsfolgeermessen ("kann ... von der gesetzlichen Ordnung in
angemessener Weise abweichen") hinaus verfügt sie über ein erhebliches
Tatbestandsermessen ("sachlich ungerechtfertigte[n] Belastung", die sich bei
der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im individuell-konkreten Fall
ergeben muss).
Wann eine "sachlich ungerechtfertigte Belastung" vorliegt, von welcher der
Tatbestand spricht, lässt sich schwerlich in allgemeiner Weise umschreiben.
Denkbar sind verschiedene Konstellationen, die im konkreten Einzelfall und mit
Blick auf die tatsächlich herrschenden Verhältnisse zu würdigen sind. Mit der
Vorinstanz (E. 4.2 des angefochtenen Entscheids) und der einschlägigen
Literatur (PETER NEFZGER, in: Peter Nefzger/Madeleine Simonek/ Thomas Wenk
[Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 2004, N. 1 zu
§ 183 StG/BL) ist ganz grundsätzlich Zurückhaltung am Platz. Ausgangspunkt muss
in jedem Fall das Legalitätsprinzip bilden, welches das Steuerrecht beherrscht
(BGE 138 V 32 E. 3.1.1 S. 35; 136 II 337 E. 5.1 S. 348 f.; 132 I 157 E. 2.2 S.
159; 131 II 562 E. 3.1 S. 565). Es gebietet, eine Steuer zu erheben, wo deren
Tatbestand erfüllt ist. Die Nichterhebung der gesetzlich geschuldeten Steuer im
Einzelfall bedarf einer gesetzlichen Grundlage (zum Einzelfallverzicht MICHAEL
BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 259; PETER STÄHLI, Das
Steuergrundpfandrecht, 2006, N. 4.630 S. 278), was namentlich auch auf den
Steuererlass zutrifft (BEUSCH, a.a.O., S. 188 und 199).

3.4 In seiner Praxis zu den kantonalen Steuererlassnormen lässt sich auch das
Bundesgericht von Zurückhaltung leiten. Einen Anspruch bejahte es etwa im
Bereich von Art. 240 StG/BE (zu der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung die
Urteile 2D_54/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2; 2D_140/2007 vom 13. August 2008
E. 1.1; 2D_6/2008 vom 1. Juli 2008 E. 1.1; 2D_7/2008 vom 1. Juli 2008 E. 1, in:
StR 63/2008 S. 653; 2D_138/2007 vom 21. Februar 2008 E. 2.2; 2D_40/2007 vom 25.
Mai 2007 E. 2.2). Schon unter grammatikalischen Gesichtspunkten lässt die
heutige Berner Lösung am Bestand eines Rechtsanspruchs keinen Zweifel ("Sind
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person
Anspruch auf Steuererlass. [...]" gemäss Art. 240 Abs. 5 StG/BE in der Fassung
vom 24. Februar 2008).
Im Übrigen aber verwarf es nahezu durchwegs das Vorliegen einer
anspruchsbegründenden Erlassnorm, so namentlich in der Praxis zu Art. 124 der
seinerzeitigen Loi [des Kantons Neuenburg] du 9 juin 1964 sur les contributions
directes (BGE 112 Ia 93 E. 2c S. 94 f.), § 182 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons
Solothurn] vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/SO;
BGS 614.11; Urteil 2D_21/2010 vom 24. April 2010 E. 2), § 123 des
seinerzeitigen Gesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juli 1951 über die direkten
Steuern (BGE 122 I 373 E. 1 S. 374 ff.), § 62 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 28. September 1986 (ESchG/ZH;
LS 632.1; Urteil 2P.411/1993 vom 28. Februar 1994 E. 2c) und § 164 Abs. 1 des
Steuergesetzes [des Kantons Zug] vom 25. Mai 2000 (StG/ZG; BGS 632.1; Urteil
2D_49/2009 vom 13. August 2009 E. 2.2). Schliesslich lässt sich nach der Praxis
auch aus Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kein Anspruch ableiten (zit. Urteil 2D_49
/2009 E. 2.3; zum Ganzen die Übersicht bei THOMAS HÄBERLI, in: Marcel A. Niggli
/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, BGG, 2. Aufl.,
2011, N. 218a zu Art. 83 BGG).

3.5 Zur Frage des Rechtsanspruchs im Falle des § 139 Abs. 1 StG/BL hat sich das
Bundesgericht im Urteil 2D_47/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.2 ausgesprochen. Es
erkannte im Wesentlichen, bei dieser Bestimmung handle es sich um eine sehr
allgemein gehaltene Erlassnorm. Dementsprechend vermöge die Bestimmung keinen
justiziablen Rechtsanspruch einzuräumen. Je ungenauer eine Norm die
Voraussetzungen für den Steuererlass umreisst, umso eher fehlt es mit Blick auf
das vorherrschende Legalitätsprinzip an einem Grund, um von der gesetzlichen
Ordnung abzuweichen und umso seltener ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Erlass
der Steuer.

3.6 Die Härtefallnorm § 183 Abs. 1 StG/BL ist im Vergleich zu § 139 Abs. 1 StG/
BL tendenziell offener gehalten und geht mit einem schwerer wiegenden Eingriff
in das Steuersystem einher. Wenn praxisgemäss schon § 139 Abs. 1 StG/BL keinen
Rechtsanspruch auf Erlass begründet, muss dies umso mehr für die
Härtefallbestimmung gelten. Demnach fehlt beiden Bestimmungen jener
anspruchsverleihende oder individualschützende Charakter, der im hier
massgebenden prozessualen Sinn (Art. 115 lit. b BGG) erforderlich wäre, um ein
rechtlich geschütztes Sachinteresse zu begründen. Wohl zielen beide Normen
darauf ab, im individuell-konkreten Fall den besonderen Bedürfnissen der
steuerpflichtigen Person Rechnung zu tragen und eine verhältnismässige Ordnung
herbeizuführen. Tatbestandseitig fehlt ihnen freilich jene Klarheit und
Bestimmtheit, die erforderlich wäre, um rechtsfolgeseitig überhaupt einen
Rechtsanspruch auf vollständigen oder teilweisen Erlass entstehen zu lassen.

3.7 Auch der Härtefallbestimmung von § 183 Abs. 1 StG/BL fehlt damit die
Justiziabilität. Zur Geltendmachung einer materiellen Rechtsverweigerung steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde hier nicht offen.

4.
4.1 Ungeachtet des fehlenden rechtlich geschützten Sachinteresses kann die
Steuerpflichtige mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde immerhin diejenigen
Rechte als verletzt rügen, deren Missachtung auf eine formelle
Rechtsverweigerung hinausläuft. Das rechtlich geschützte Verfahrensinteresse
ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren
teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 138 IV 78 E.
1.3 S. 80; 137 II 305 E. 2 S. 308; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40; 136 II 383 E. 3 S.
388 f.; 135 II 430 E. 3.2 S. 437; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; Urteil 2D_47/2009
vom 27. Juli 2009 E. 3.3).
Zulässigerweise vorbringen kann die beschwerdeführende steuerpflichtige Person,
die lediglich über ein hinreichend rechtlich geschütztes Verfahrensinteresse
verfügt, etwa, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden,
sie sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge
zu stellen, oder sie habe nicht Akteneinsicht nehmen können (BGE 114 Ia 307 E.
3c S. 313). Unzulässig unter diesem Titel sind Vorbringen, die im Ergebnis auf
eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen, wie etwa
die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert
bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den
Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich
unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (BGE 137 II 305 E. 2 S.
308; auch dazu schon BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313).

4.2 Als willkürlich rügt die Steuerpflichtige die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen, ferner die Rechtsanwendung und schliesslich die
Begründung des Entscheids. Sie ruft zwar Art. 29 Abs. 2 BV an, freilich auf
eine Weise, die über den skizzierten Rahmen der zulässigen Rügen hinausreicht.
Von vornherein nicht zu hören ist die Kritik, soweit sie die Erhebung der
Beweise und die Beweiswürdigung streift. Bestand und Tiefe der Beziehung
zwischen der Steuerpflichtigen und dem Schenker bzw. dem späteren Erblasser
sind nicht Gegenstand der Verfahrensrechte, auf welche sich die zulässige Rüge
zu beschränken hat.
Selbst wenn der Vorwurf, der konkrete Einzelfall sei überhaupt nicht oder
zumindest nicht ausreichend gewürdigt worden, beachtlich wäre, vermöchte er
nicht zu überzeugen. Die vorinstanzlichen Feststellungen erscheinen auf jeden
Fall nicht als willkürlich. Fehlte es damit am fünfjährigen Zusammenleben im
Sinne der kantonalen Praxis zu § 183 Abs. 1 StG/BL - siehe nunmehr auch § 12
Abs. 1 lit. b des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] vom 7. Januar 1980
über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchStG/BL; SGS 334) in der seit dem
1. Juli 2010 geltenden Fassung -, kommt ein Abweichen von der gesetzlichen
Ordnung nach der Praxis der Vorinstanz nicht in Frage.

5.
5.1 Die verfahrensbezogene Rüge, soweit sie überhaupt gehört werden kann, ist
damit grundlos. Dem angefochtenen Entscheid ist mithin keine Verletzung von
Bundesrecht zu entnehmen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unbegründet
und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2 Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Dem
Kanton Basel-Landschaft, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher