Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.700/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_700/2012

Urteil vom 18. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
vertr. durch X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2004 - 2007; Fristwiederherstellungsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 11. April 2012.

Erwägungen:

1.
Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich trat am 28. Oktober 2011 auf die
Rechtsmittel von X.________ und Y.________ betreffend direkte Bundessteuer
2004-2007 (Beschwerde) sowie betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004-2007
(Rekurs) nicht ein, weil diese - ohne entschuldbaren Grund - verspätet erhoben
worden seien. Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in Bezug auf die direkte Bundessteuer
mit Urteil vom 11. April 2012 (SB.2011.00169) ab, soweit es darauf eintrat. Das
Urteil wurde am 11. Mai 2012 eröffnet.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juli 2012
beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei das Verfahren zur Neuentscheidung
im Sinne der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual wird darum
ersucht, die Frist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde ist unbestrittenermassen nicht innert der Frist von 30 Tagen
(Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden.
2.1.1 Eine versäumte Frist kann gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt
werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die
darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und
sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können; es
gilt ein strenger Massstab (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255; je zum mit Art. 50
Abs. 1 BGG im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 35 Abs. 1 des bis Ende 2006
in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege;
zu Art. 50 BGG selber Urteil 2C_458/2010 vom 15. September 2010 E. 3.1 mit
Hinweisen auf die Doktrin). Bei einer blossen Unachtsamkeit fällt eine
Fristwiederherstellung ausser Betracht.
2.1.2 Die Beschwerdeführer begründen ihre Säumnis damit, dass ihnen
gleichzeitig zwei am selben Tag gefällte Urteile des Verwaltungsgerichts
zugestellt worden seien, nebst demjenigen betreffend die direkte Bundessteuer
auch eines betreffend Staats- und Gemeindesteuern zu den gleichen Steuerjahren
(SB.2011.00168) mit identischer Problematik (Fristversäumnis vor dem
Steuerrekursgericht), gegen welches sie am 8. Juni 2012 rechtzeitig mit
Beschwerde an das Bundesgericht gelangt sind (Verfahren 2C_565/ 2012). Dass
ihnen zwei verschiedene Urteile des Verwaltungsgerichts zugestellt worden sind,
haben sie nach ihrem Bekunden erst kürzlich festgestellt; die
Verfahrenstrennung sei unerwartet gewesen, namentlich nachdem die Vorinstanz
des Verwaltungsgerichts, das Steuerrekursgericht, nur einen Entscheid
betreffend die vier streitigen Perioden beider Steuern gefällt habe. Dies
ändert grundsätzlich nichts daran, dass es sich bei dem Versäumnis um eine
blosse Unachtsamkeit handelt. Im Übrigen trifft es entgegen der Darstellung in
der Beschwerdeschrift nicht zu, dass die beiden Urteile den identischen
Wortlaut haben: Weder stimmt die Nummerierung der Erwägungen überein (vgl. je
die Seiten 3) noch weisen die beiden Urteile dieselbe Anzahl Seiten auf. Sodann
unterscheiden sich die Titelblätter (Rubrum) nicht nur durch unterschiedliche
Betreff-Vermerke, sondern auch insofern, als beim rechtzeitig angefochtenen
Urteil betreffend die Staats- und Gemeindesteuern als Beschwerdegegner nur der
Staat Zürich, im Urteil betreffend direkte Bundessteuer nur die Schweizerische
Eidgenossenschaft aufgeführt ist.

Die Beschwerdefrist wäre bei üblicher Sorgfalt nicht verpasst worden, ein
unverschuldetes Hindernis wird nicht dargetan. Das
Fristwiederherstellungsgesuch ist unbegründet und abzuweisen.

2.2 Die verspätet eingereichte Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, und es
ist darauf nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und
Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller