Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.6/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_6/2012, 2C_7/2012, 2C_8/2012, 2C_9/2012

Urteil vom 13. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal.

Gegenstand
2C_6/2012
Staatssteuer 2006,

2C_7/2012
Direkte Bundessteuer 2006,

2C_8/2012
Staatssteuer 2007,

2C_9/2012
Direkte Bundessteuer 2007,

Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. September 2011.

Erwägungen:

1.
Im Rahmen der Veranlagungen zu den direkten Bundessteuern, Staatssteuern und
Gemeindesteuern 2006 und 2007 von A.X.________ und B.X.________ (nachfolgend
auch Steuerpflichtige) waren namentlich der Einbezug der sich aus der Erbschaft
des Vaters von B.X.________ ergebenden Einkommens- bzw. Vermögensfaktoren sowie
damit verbundene Verzugszinsfragen streitig. Im Einspracheverfahren wurden das
steuerbare Gesamteinkommen und das steuerbare Vermögen der Steuerpflichtigen
erhöht; die Einsprache wurde einzig in Bezug auf die Verzugszinsen (für die
Staatssteuer) teilweise gutgeheissen. Gegen die diesbezüglichen
Einspracheentscheide gelangten die Steuerpflichtigen mit Rekurs bzw. Beschwerde
an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung
Steuergericht. Das Steuergericht hiess die Rechtsmittel am 10. Dezember 2010
teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Die Steuerverwaltung wurde angewiesen,
die Steuerpflichtigen neu zu veranlagen und dabei den Ertrag und Aufwand sowie
das Vermögen und die Schulden der geerbten im Kanton Basel-Stadt gelegenen
Liegenschaften unter Berücksichtigung der interkantonalen Steuerausscheidung
des Kantons Basel-Stadt lediglich zur Satzbestimmung zu berücksichtigen. Im
Übrigen wurden die Rechtsmittel abgewiesen. Die gegen die Entscheide des
Steuergerichts erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit vier Urteilen vom 28.
September 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandelnder
Eingabe vom 3. Januar 2012 beantragen A.X.________ und B.X.________ dem
Bundesgericht im Wesentlichen, die Urteile des Kantonsgerichts aufzuheben und
den Kanton Basel-Landschaft anzuweisen, den "interkantonalen Konflikt über den
Ort der Steuerpflicht mit dem Kanton Basel-Stadt beizulegen".
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer fechten mit einer Rechtsschrift vier Urteile an. Da
sich bei allen vier Urteilen die gleichen Verfahrensbeteiligten gegenüberstehen
und die Urteile auf dem gleichen Sachverhalt und denselben rechtlichen
Überlegungen beruhen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in
einem einzigen Urteil über die Vorbringen der Beschwerdeführer zu befinden
(vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit
Hinweis).

2.2 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung
zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Es muss
sich dabei um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG). Beruht der Entscheid
(wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt daher praktisch nur
die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I
153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.),
welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG); namentlich genügt
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht. Erforderlich ist eine
sachbezogene Begründung, das heisst eine Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der
Vorinstanz; die Rügen müssen sich auf den Verfahrensgegenstand beschränken.

2.3 Das Kantonsgericht hat unter Hinweis auf das kantonale Prozessrecht
erläutert, warum die Beschwerdeführer bei der gegebenen Konstellation kein
schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Rechtsmittel in Bezug auf die
interkantonale Doppelbesteuerung hatten. Es trifft zu, dass das Steuergericht
mit Entscheid vom 10. Dezember 2010 bereits erkannt hat, bei der Neuveranlagung
der Steuerpflichtigen sei die interkantonale Steuerausscheidung des Kantons
Basel-Stadt (zur Satzbestimmung) zu berücksichtigen. Mangels
Rechtsschutzinteresse (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist daher auf den Antrag, es sei der
interkantonale Konflikt über den Ort der Steuerpflicht beizulegen bzw. die
Steuerpflicht zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt sei zu
"koordinieren", auch vor dem Bundesgericht nicht einzutreten.

2.4 Weiter hat das Kantonsgericht ausgeführt, das Steuergericht sei zu Recht
nicht auf die Begehren betreffend Besteuerung im Kanton Basel-Stadt, betreffend
Geltendmachung der Rechte in Bezug auf den Willensvollstrecker, betreffend
allfälliger Verzugszinsen sowie betreffend der Befangenheit des
Steuergerichtspräsidenten eingetreten, so dass es die Rechtsmittel in diesen
Punkten abwies. Der Umstand, dass das Kantonsgericht hier das Prozessthema auf
die sich dem Steuergericht stellende Eintretensfrage beschränkt hat, wird von
den Beschwerdeführern nicht substantiell bestritten. Inwiefern die Erwägungen
der angefochtenen Urteile zu diesem Streitthema verfassungsmässige Rechte oder
sonst wie Bundesrecht verletzen sollen, lässt sich den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer in
ihren Rechtsschriften zielen vielmehr an der Sache vorbei; es fehlt jegliche
Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz. Mit
ihren vom konkreten Fall losgelösten Hinweisen auf die EMRK, das
Freizügigkeitsabkommen sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte zeigen sie auch nicht im Ansatz auf, inwiefern das
Kantonsgericht Recht verletzt haben könnte (vgl. auch schon Urteil 2C_637 und
2C_639/2010 vom 30. August 2010, in dem das Bundesgericht auf die Beschwerde
wegen der behaupteten Befangenheit des Präsidenten und der Vizepräsidentin des
Steuergerichts nicht eingetreten ist). Auf die erwähnten Vorbringen der
Beschwerdeführer ist damit nicht näher einzugehen.

2.5 Schliesslich hat das Kantonsgericht festgehalten, die Vorinstanzen hätten
bei den Steuerpflichtigen zu Recht beim Einkommen einen Ertrag aus unverteilter
Erbschaft und beim Vermögen Anteile aus unverteilter Erbschaft aufgerechnet
bzw. die Willensvollstreckerkosten nicht zum Abzug zugelassen. Auch diese
Ausführungen sind nicht zu beanstanden: Sowohl der Bundesgesetzgeber (Art. 9
Abs. 1 DBG; Art. 3 Abs. 3 StHG) wie der kantonale Gesetzgeber (§ 8 Abs. 1 StG/
BL) haben vorgesehen, dass Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den
Güterstand zusammengerechnet werden. Was die Willensvollstreckerkosten
betrifft, wird deren Abzugsfähigkeit explizit nicht mehr geltend gemacht
(Beschwerde Ziff. 1 lit. h).

2.6 Im Weiteren ist nicht zu erkennen, inwiefern bei der gegebenen
Verfahrenskonstellation die durch die Urteile des Kantonsgerichts geschützte
Vorgehensweise des Steuergerichts ganz allgemein der Anspruch auf ein faires
Verfahren, die Sorgfaltspflicht oder das Datenschutzgesetz verletzt worden sein
könnte. Auch diese Rügen erweisen sich als zu wenig substantiiert. Weitere
Bemerkungen dazu erübrigen sich.

3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

3.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
erster Satz BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist zwar einerseits
dem geringen Umfang der Sache, aber andererseits auch der Art der
Prozessführung der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_6/2012, 2C_7/2012, 2C_8/2012 und 2C_9/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger