Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.699/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_699/2012

Urteil vom 22. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Y.________, Unternehmensberatung,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2008; Provisionen, ausgenommene
Umsätze); Fristwiederherstellung Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 21.
Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
erliess gegenüber dem im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragenen
X.________ (hiernach: die steuerpflichtige Person) am 19. April 2012 einen
Einspracheentscheid. Darin hielt die ESTV im Wesentlichen fest, die
steuerpflichtige Person schulde für die Steuerperioden vom ersten Quartal 2004
bis zum vierten Quartal 2008 Mehrwertsteuern von Fr. 14'881.-- zuzüglich
Verzugszins. Die steuerpflichtige Person erhob dagegen am 18. Mai 2012
rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

B.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 setzte der Instruktionsrichter der
Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts den Kostenvorschuss auf Fr. 2'000.--
fest. Gleichzeitig forderte er die steuerpflichtige Person zur Leistung bis zum
8. Juni 2012 auf, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der
Treuhänder der steuerpflichtigen Person nahm die Zwischenverfügung am 25. Mai
2012 in Empfang. Die Überweisung erfolgte erst mit Postüberweisung vom 13. Juni
2012. Aus einem Schreiben an die Vorinstanz, das der Treuhänder am selben Tag
verfasste, geht hervor, er habe die steuerpflichtige Person nach Eingang der
Zwischenverfügung umgehend per E-Mail auf die Zahlungspflicht hingewiesen.
Aufgrund von technischen Problemen mit dem Server, der von einem Dritten
betrieben werde, sei es allerdings weder zur Weiterleitung der elektronischen
Nachricht an die steuerpflichtige Person noch zu einer Fehlermeldung an ihn
selbst gekommen. Deswegen ersuche er nun um "Fristerstreckung bezüglich der
ausgeführten Zahlung".

C.
Mit einzelrichterlichem Urteil vom 21. Juni 2012 nahm das
Bundesverwaltungsgericht das Schreiben vom 13. Juni 2012 als
Fristwiederherstellungsgesuch entgegen, wies dieses ab und trat auf die
Beschwerde vom 18. Mai 2012 nicht ein. Hiergegen wendet sich der Treuhänder der
steuerpflichtigen Person mit Eingabe vom 12. Juli 2012 an das Bundesgericht. Er
ersucht in seiner Beschwerde um "Fristwiederherstellung bezüglich Leistung des
Zahlungsvorschusses".
Das Bundesgericht holte bei der Vorinstanz und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung die Akten ein (Art. 102 Abs. 2 BGG), sah hingegen von einer
Einladung zu Vernehmlassungen ab (Art. 102 Abs. 1 BGG).

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (
BGE 137 III 417 E. 1).

1.2 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht gegeben (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. a
BGG). Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren sowohl durch die
Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung als auch durch das
Nichteintreten auf die Beschwerde ab; es stellt demnach einen Endentscheid dar
(Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zum Rechtsmittel legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass, sodass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einzutreten ist.

1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen. Trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Fragen des
Bundesrechts untersucht das Bundesgericht mit freier Kognition.

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren tatsächlichen Feststellungen
können nur berichtigt werden, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt willkürlich ermittelt worden (Art.
9 BV) oder dessen Feststellung unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte und
Grundsätze zustande gekommen ist (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Zudem muss
aufgezeigt werden, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die steuerpflichtige Person lässt durch ihren Treuhänder vorbringen, der
EDV-gestützte Fehler habe sich im Machtbereich eines Dritten ("Provider")
ereignet. Steuerpflichtige Person und Treuhänder, der als Hilfsperson des
Steuerpflichtigen angesprochen ist, berufen sich damit auf das Fehlverhalten
einer Drittpartei. Sinngemäss erblicken sie darin die Unterbrechung des für sie
ungünstigen Kausalzusammenhanges zwischen Fristversäumnis und Nichteintreten
auf die Beschwerde.

2.2 Ordnet das Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Leistung des
Gerichtskostenvorschusses an, handelt es sich dabei um eine behördliche Frist.
Eine solche kann vom Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021) in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) erstreckt werden, sofern das
Gesuch vor Fristablauf bei der Behörde eingeht. Wird das Gesuch nicht
spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben (Urteil 2C_261/2007 vom
29. September 2008 E. 2.1, in: StR 63/2008 S. 891), handelt es sich - entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise - nicht um ein
Fristerstreckungsgesuch. In Frage kommt höchstens ein
Fristwiederherstellungsgesuch aufgrund von Art. 24 VwVG oder gestützt darauf,
dass das Fristversäumnis die Folge eines hinreichenden vertrauensbegründenden
Verhaltens der Behörden darstellt (Art. 9 BV; Urteile 2C_513/2011 vom 2.
November 2011 E. 2.1; 2A.175/2006 vom 11. Mai 2006 E. 2.2.2; allgemein dazu BGE
137 I 69 E. 2.5.1 S. 73; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193; 131 II 627 E. 6.1 S. 636
f.). Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben steht unter
dem Rüge- und Begründungsvorbehalt nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254). Daran fehlt es hier. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung
gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG ist auf die bundesrechtskonforme Anwendung von Art.
24 VwVG beschränkt.

3.
3.1 Die Heilung des Fristversäumnisses gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG bedingt
vorab, dass die Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon
abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung).
Darüber hinaus muss das Fristwiederherstellungsgesuch innerhalb von 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Rechtshandlung
gleichzeitig nachgeholt worden sein (formelle Voraussetzung; vgl. BERNARD
MAITRE/ VANESSA THALMANN, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
VwVG, Praxiskommentar, 2009, N. 17 zu Art. 24 VwVG). Eine Nachfrist zur
Behebung der unbenutzten Zahlungsfrist kennt das VwVG - anders als etwa Art. 62
Abs. 3 Satz 2 BGG - nicht (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, N. 4.36).

3.2 Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist praxisgemäss nur bei klarer
Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren
(Urteil 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3). Dem begründeten Unvermögen,
die Frist zu wahren, können objektive oder subjektive Ursachen zugrundeliegen
(zu Art. 24 VwVG Urteil 2A.615/1996 vom 19. August 1997 E. 3c, mit Hinweis auf
BGE 96 II 262 E. 1 S. 265; vgl. auch Urteile 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E.
2.2.1 [zum OG]; 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1.1 und 1.2 [zum VRPG/BE], in:
ZBl 107/2006 S. 390, RDAF 2007 I S. 413). Waren die Partei oder ihre Vertretung
wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes daran gehindert,
zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Zu denken ist
beispielsweise an Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende
Erkrankung, nicht hingegen an Arbeitsüberlastung, organisatorische
Unzulänglichkeiten oder Ferienabwesenheit (STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, N. 10 zu Art. 24 VwVG; BGE 119 II
86 E. 2a S. 87 zur Krankheit). Von subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen,
wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen
wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu
vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier
insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (vgl. Urteile 2C_429/2007 vom 4.
Oktober 2007 E. 2.2.2; 2A.506/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4.3, in: SemJud 2004 I
389; VOGEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 VwVG).

3.3 Eine Prozesspartei vermag sich der Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer
Prozesspflichten nicht dadurch rechtsgültig zu entledigen, dass sie Dritte mit
der Wahrung ihrer Rechte und Pflichten beauftragt. Dies ergibt sich bereits aus
dem Allgemeinen Teil des Obligationenrechts: Wer die Erfüllung einer
Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn
auch befugterweise, durch eine Hilfsperson vornehmen lässt, hat danach dem
andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer
Verrichtungen verursacht (Art. 101 Abs. 1 OR; BGE 130 III 591 E. 5.5.4 S. 605).
Praxisgemäss gilt die Formel, dass diejenige Person, die den Vorteil hat,
Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, auch die Nachteile daraus
tragen soll (BGE 114 Ib 67 E. 2c und d S. 71; 107 Ia 168 E. 2a S. 169).

3.4 Auch im Steuerrecht herrscht das Prinzip, dass die vertretene Partei sich
Fehlleistungen ihrer Vertretung unmittelbar anrechnen lassen muss (Urteile
2C_220/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4; 2P.191/2006 vom 25. Juli 2006 E. 2.2).
Die vertraglich vertretene steuerpflichtige Person soll insofern gegenüber den
Nichtvertretenen nicht besser gestellt sein. Dementsprechend ist die
steuerpflichtige Person verpflichtet, die vertragliche Vertretung sorgfältig
auszuwählen, zu instruieren und das Arbeitsergebnis zu überprüfen (Urteil
6S.217/2004 vom 26. November 2004 E. 5.2 mit Hinweisen, in: RDAF 2005 II S.
68). Dies gilt namentlich für die Kontrolle der durch dritte Hand ausgefüllten
Steuererklärung (Urteile 2A.168/2006 vom 8. März 2007 E. 4.2, in: StE 2007 B
101.21 Nr. 17; 2P.48/2006 vom 10. Mai 2006 E. 3.1; 2A.194/2002 vom 25. April
2003 E. 2.5.1, in: StR 59/2004 S. 58).

3.5 Gleichermassen Anwendung findet dieses Prinzip der Selbstverantwortung der
steuerpflichtigen Person etwa im Bereich des Steuerstrafrechts (Urteile 2P.48/
2006 vom 10. Mai 2006 E. 3.1; 6S.217/2004 vom 26. November 2004 E. 5.2, in:
RDAF 2005 II S. 68) und namentlich mit Blick auf die Fristwahrung (Urteil
2A.329/1990 vom 3. September 1991 E. 2c, in: ASA 60 S. 630, betreffend Art. 99
Abs. 4 des seinerzeitigen Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die
Erhebung einer direkten Bundessteuer [BdBSt; BS 6 390]; vgl. auch BGE 114 Ib 67
E. 2 S. 69 ff.; 107 Ia 168 E. 2 S. 169).

3.6 Lässt sich die Vertretung (Hilfsperson) ihrerseits vertreten, ist das
Verhalten der Unter-Hilfsperson unmittelbar der Ober-Hilfsperson und dieses
letztlich der steuerpflichtigen Person zuzurechnen (Urteil 2C_82/2011 vom 28.
April 2011 E. 2.3, in: StR 66/2011 S. 698). Steht eine Verwirkungsfrist zur
Diskussion, kann im Mehrwertsteuerrecht die Kausalkette zwischen dem nicht zur
Fristwahrung führenden Verhalten der Hilfsperson(en) und dem letztlich im
Machtbereich der steuerpflichtigen Person eintretenden Fristversäumnis bloss
unter den Voraussetzungen von Art. 24 VwVG bzw. Art. 9 BV unterbrochen und der
Rechtsnachteil dadurch geheilt werden (dazu E. 2.2 hiervor).

4.
4.1 Unstreitig hat die steuerpflichtige Person die von der Vorinstanz
anberaumte, am 8. Juni 2012 endende Frist zur Entrichtung des
Gerichtskostenvorschusses (Art. 22 und 63 Abs. 4 VwVG) verpasst. Sie begründet
dies damit, dass technische Schwierigkeiten mit der elektronischen
Datenverarbeitung aufgetreten seien. Der Treuhänder erklärt, die
steuerpflichtige Person umgehend nach Eingang der Zwischenverfügung über die
Zahlungsfrist informiert zu haben, was allerdings aufgrund eines EDV-Problems
fehlgeschlagen sei, ohne dass dies hätte bemerkt werden können (kein Versand
einer Fehlermeldung). Da die EDV des Treuhänders an einen Dritten ("Provider")
ausgelagert sei, dürfe das Versäumen der Frist nicht der steuerpflichtigen
Person zugerechnet werden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Vorinstanz
eine ungültige Kontonummer bekanntgegeben habe.

4.2 Es kann heute als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass der Verkehr
mit E-Mails gefahrenbehaftet und im Allgemeinen nur beschränkt verlässlich ist.
Insbesondere gilt, dass der Nachweis des Zugangs elektronischer Nachrichten in
den Machtbereich der empfangenden Person aufgrund der technischen Gegebenheiten
anerkanntermassen Schwierigkeiten bereitet (ROGER ROHNER, Rechtsprobleme der
elektronischen Steuerveranlagung, 2008, S. 85). In der Praxis bleibt die
Möglichkeit, von der empfangenden Person eine Eingangsbestätigung zu verlangen
und bei deren Ausbleiben zu reagieren. Eine entscheidrelevante Mitteilung per
E-Mail zu versenden, ohne weitere (Kontroll-)Massnahmen zu ergreifen,
entspricht nicht sorgfältiger Erfüllung des Auftragsverhältnisses (Art. 398
OR). Wenn oben ausgeführt wurde, die steuerpflichtige Person sei verpflichtet,
die vertragliche Vertretung sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und das
Arbeitsergebnis zu überprüfen (E. 3.4 hiervor), trifft dies gleichermassen auf
die Rechtsbeziehung zwischen Ober- und Unter-Hilfsperson zu. Hier heisst dies,
dass der Treuhänder verpflichtet ist, das Verhalten des Providers zu
kontrollieren. Es wäre an ihm gelegen, das "Arbeitsergebnis" dahingehend zu
überprüfen, ob die elektronische Nachricht den Weg zur steuerpflichtigen Person
tatsächlich gefunden hat. Schwierigkeiten im Umgang mit Informatiksystemen
wurden denn auch in der bisherigen Rechtsprechung nicht als
Fristwiederherstellungsgründe anerkannt, auch dann nicht, wenn geltend gemacht
wurde, sie seien auf das Verhalten von Hilfspersonen zurückzuführen (Urteile
8C_910/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.4, in: SVR 2009 UV 26 Nr. 95; 4P.171/1996
vom 14. Oktober 1996 E. 4b).

4.3 Der Treuhänder der steuerpflichtigen Person bringt vor, ihm sei keine
Fehlermeldung (über die nicht erfolgte Zustellung der elektronischen Nachricht
an den Empfänger) zugegangen. Ist es unter den heute gängigen Standards
unerlässlich, die Übermittlung auf andere, primär wohl herkömmliche Weise
(telefonisch, postalisch etc.) zu verifizieren, erscheint es als wenig
sinnvoll, auf das Eintreffen einer Fehlermeldung oder einer
Zustellungsbestätigung zu vertrauen. Anders, als die steuerpflichtige Person
und mit ihr der Treuhänder annimmt, genügt es zur Überwälzung der Verantwortung
auf eine Sub-Hilfsperson ("Provider") angesichts der technischen
Unzulänglichkeiten der elektronischen Übermittlung, wie sie heute besteht,
jedenfalls nicht, wenn der Unter-Hilfsperson (Provider) eine E-Mail-Nachricht
zuhanden der steuerpflichtigen Person übergeben wird. Der (Ober-)Hilfsperson
ist im Sinne der geschilderten Zurechnungslehre schuldhaftes Verhalten
vorzuwerfen. Der Treuhänder und mit ihr die steuerpflichtige Person vermögen
keine objektiven oder subjektiven Gründe vorzubringen, welche das vom Vertreter
gewählte Vorgehen als angemessen erscheinen liessen. Weder war es "sorgfältig"
im Sinne des Auftragsrechts, noch damit "(klar) schuldlos" gemäss den Regeln
über die Wiedereinsetzung in den früheren Stand.

4.4 Zu seiner Entlastung hat der Treuhänder vor der Vorinstanz angeführt, er
habe der steuerpflichtigen Person von der Zwischenverfügung "umgehend" Bescheid
gegeben. In der Beschwerde an das Bundesgericht äussert der Treuhänder sich
hierzu nicht mehr, zumal er schon vor Bundesverwaltungsgericht nichts
unternahm, um seine angebliche Nachricht zu belegen. Darauf käme es letztlich
aber auch nicht an, hätte der Treuhänder angesichts des Stillschweigens seiner
Klientschaft doch rechtzeitig vor Ablauf der Frist nachfragen müssen, ob die
Nachricht tatsächlich eingetroffen sei. Das blosse Vertrauen darauf, dass im
Fall von Zustellungsschwierigkeiten eine Fehlermeldung eingehen würde, vermag
die Untätigkeit nicht zu rechtfertigen. Die steuerpflichtige Person bzw. ihr
Treuhänder vermögen damit nicht darzutun, dass ihre Säumnis nicht oder
höchstens leicht verschuldet gewesen wäre (vgl. Urteil 2C_823/2011 vom 28. Juni
2012 E. 5).

4.5 Soweit die steuerpflichtige Person schliesslich vorbringt, die auf dem
Einzahlungsschein aufgedruckte Kontonummer des Bundesverwaltungsgerichts sei
ungültig gewesen, vermag auch dies am Ergebnis nichts zu ändern. Der
steuerpflichtigen Person ist entgegenzuhalten, dass es ihr trotz des Aufdrucks
möglich war, die Zahlung am betreffenden Tag vorzunehmen. Sie selbst trägt in
ihrem Schreiben vom 13. Juni 2012 an die Vorinstanz vor, (erst) am Postschalter
hätten sie die zutreffende Kontonummer [für die Verwendung eines roten
Einzahlungsscheines] erfahren. Auch bei Einzahlung des Kostenvorschusses am
Postschalter zum letztmöglichen Zeitpunkt, am späten Nachmittag des 8. Juni
2012, hätte die unter Umständen falsch aufgedruckte Kontonummer zu keiner
weiteren Verzögerung geführt. Eine fristgerechte Bezahlung wäre damit weiterhin
möglich gewesen.

5.
5.1 Wurde die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses verpasst, ohne dass
die versäumnisbetroffene Partei einen gesetzlichen Wiederherstellungsgrund
erfüllt, ist die zuständige Rechtsmittelbehörde von Gesetzes wegen
verpflichtet, das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und in der Sache
einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Raum für ein Entgegenkommen besteht
nicht (Urteil 2C_606/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2). Dem angefochtenen
Entscheid ist mithin keine Rechtsverletzung zu entnehmen. Die Beschwerde ist
unbegründet und abzuweisen.

5.2 Die steuerpflichtige Person hat aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Der
Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher