Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.698/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_698/2012

Urteil vom 18. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand
Ausschaffungshaft / Haftüberprüfung auf Antrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 5. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
Der 1987 geborene nigerianische Staatsangehörige X.________ durchlief in
Italien ein Asylverfahren und verfügt dort gemäss eigenen Angaben über eine
"Aufenthaltsbewilligung". Dennoch ersuchte er auch in der Schweiz um Asyl. Nach
einem ersten Nichteintretensentscheid verliess er die Schweiz im Frühling 2010
selbständig.
Am 14. Mai 2012 reiste er jedoch erneut in die Schweiz ein und stellte hier
gleichentags ein neues Asylgesuch. Gestützt auf einen Eurodac-Treffer ersuchte
die Schweiz Italien am 29. Mai 2012 um seine Wie-deraufnahme. Da die
italienischen Behörden hierauf nicht reagierten, zeigte das Bundesamt für
Migration am 13. Juni 2012 die Verfristung der Anfrage an. Mit Entscheid vom
14. Juni 2012 trat das Bundesamt für Migration auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung von X.________ nach Italien an. Dieser Entscheid wurde
dem Betroffenen spätestens am 21. Juni 2012 zugestellt und erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Mit dem Entscheid verbunden war eine Vorladung
zur unverzüglichen Vorsprache beim Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau zwecks Regelung der Ausreise. Dieser Vorladung leistete
X.________ nicht Folge. Für den 27. Juli 2012 buchte das kantonale Amt für
Migration einen unbegleiteten Flug nach Rom für X.________.
Am 2. Juli 2012 ordnete das Amt für Migration und Integration des Kantons
Aargau die Ausschaffungshaft an, welche am 5. Juli 2012 vom Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau bis zum 31. Juli 2012 bestätigt wurde.

2.
Die gegen dieses Urteil am 13. Juli 2012 von X.________ erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist offensichtlich
unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit
summarischer Begründung abgewiesen werden kann:
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG kann
eine ausländische Person zur Sicherung des Vollzugs des im Kanton eröffneten
Wegweisungsentscheids ausländerrechtlich festgehalten werden, wenn auf ein
Asylgesuch nicht einzutreten ist, weil der Gesuchsteller in einen Drittstaat
ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist und der Vollzug der
Wegweisung absehbar erscheint (sog. "Dublin-Ausschaffungshaft"). Dieser
Haftgrund ist vorliegend offensichtlich erfüllt, was vom Beschwerdeführer
grundsätzlich auch nicht bestritten wird. Er wendet jedoch ein, die Haft sei
unverhältnismässig, zumal ihm sein Versäumnis, beim Amt für Migration
unverzüglich vorzusprechen, nicht entgegengehalten werden könne, weil die
Vorladung in deutscher Sprache abgefasst gewesen sei und er sie deshalb nicht
verstanden habe. Im Übrigen habe er erfolglos versucht, die für ihn zuständige
Betreuerin zu kontaktieren.
Die Einwendungen gehen ins Leere: Wie hiervor ausgeführt, stützt sich die gegen
den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft auf den weitgehend
standardisierten Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG, welcher
gerade kein vorwerfbares bzw. obstruktives Verhalten des Ausländers voraussetzt
(vgl. demgegenüber die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4
AuG). Damit kann das blosse Nichtvorhandensein eines solchen Verhaltens aber
auch nicht zur Folge haben, dass diesfalls eine gestützt auf Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 6 AuG angeordnete Haft von vornherein unverhältnismässig wäre. Bei
Vorliegen der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen wäre sie mit anderen
Worten selbst dann verhältnismässig, wenn die Einwände des Beschwerdeführers
betreffend die Eröffnung zutreffen sollten. Dass andere, konkrete Gründe gegen
eine Haftanordnung sprechen würden (mildere Massnahme zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs; familiäre Verhältnisse), wird vom Beschwerdeführer nicht
behauptet und es sind auch keine Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
Für alles Weitere kann auf die zutreffende Darstellung von Sach- und Rechtslage
im Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht verwiesen werden (Art. 109 Abs.
3 BGG).

3.
Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben konnte, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten ist allerdings zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler