Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.697/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_697/2012

Urteil vom 16. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. XA.________,
2. XB.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen, Abteilung I/1,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2007; Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
XA.________ und XB.________ gelangten am 18. April 2012 mit Beschwerde
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2007 an das Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen. Dieses forderte sie auf, bis 4. Mai 2012 einen
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai
2012 schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen Nichtleistens des
Vorschusses ab. Das am 23. Mai 2012 gestellte Fristwiederherstellungsgesuch
wies der Präsident des Verwaltungsgerichts mit Entscheid vom 12. Juni 2012 ab.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 beschweren sich XA.________ und XB.________ beim
Bundesgericht über den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar
gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein
die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid
auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen
Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen
bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (
BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S.
351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).

2.2 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts stützt sich auf Art. 148 ZPO, der
gemäss Art. 30 Abs. 1 (s. auch Art. 30ter) des Gesetzes des Kantons St. Gallen
vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) als ergänzendes
kantonales Recht zur Anwendung kommt. Nach Art. 148 ZPO kann auf Gesuch einer
säumigen Partei eine Nachfrist gewährt werden, wenn die Partei glaubhaft macht,
dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1); das Gesuch ist
innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2).
Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Bedeutung des Begriffs "leichtes
Verschulden" gemäss Art. 148 ZPO befasst und festgestellt, dass eine
Nachlässigkeit nicht darunter falle. Es hat alsdann erkannt, dass die
Erkrankung der Beschwerdeführerin, die damit verbundene geltend gemachte
(teilweise ebenfalls gesundheitliche) Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit
des Beschwerdeführers sowie ein Hinweis auf einen finanziellen Engpass nicht
erklärten, warum die einfache Prozesshandlung der Bezahlung eines
Kostenvorschusses (bzw. allenfalls das fristwahrende Stellen eines
Fristerstreckungsgesuchs) versäumt worden sei; die Beschwerdeführer hätten
nicht dargelegt, um welche Krankheit es sich gehandelt habe; ein
Fristwiederherstellungsgrund sei nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht
worden. Inwiefern das Verwaltungsgericht mit diesen "materiellen" Erwägungen
ihnen zustehende verfassungsmässige Rechte verletzt habe, zeigen die
Beschwerdeführer nicht auf. Sie machen jedoch eine Rechtsverweigerung geltend,
hätte doch die Vorinstanz die nötigen Beweismittel einfordern können bzw.
müssen. Sie tun aber nicht dar, gestützt auf welche Norm oder welchen Grundsatz
die Behörde verpflichtet wäre, den Betroffenen Gelegenheit zur massgeblichen
Ergänzung eines Fristwiederherstellungsgesuchs einzuräumen, nachdem das Gesetz
bloss eine kurze Frist ansetzt, innert welcher Wiederherstellungsgründe
zumindest glaubhaft gemacht und mithin plausibel aufgezeigt werden müssen. Im
Übrigen haben die Beschwerdeführer auch bis heute die vom Verwaltungsgericht
als notwendig bezeichneten Belege nicht beigebracht.

2.3 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65
sowie Art. 66 Abs. erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller