Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.695/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_695/2012

Urteil vom 28. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
6. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Der sri-lankische Staatsangehörige X.________ (geboren am 10. Januar 1990)
reiste am 4. September 1994 mit seiner Familie in die Schweiz ein. Das
Asylgesuch für die Familie von X.________ wurde zwar abgewiesen, die Familie
aber vorläufig aufgenommen. Am 26. September 2002 erhielten alle
Familienmitglieder die Aufenthaltsbewilligung.
Mit Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 5. Juli 2010 wurde X.________
der Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, der
qualifizierten sexuellen Nötigung sowie der qualifizierten Vergewaltigung,
mehrfach und gemeinsam begangen, schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von zwei Jahren bei
einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Departement des Innern des
Kantons Solothurn, vertreten durch Migration und Schweizer Ausweise, am 21.
März 2012, dass die Aufenthaltsbewilligung von X.________ widerrufen bzw. nicht
verlängert wird. Es wies diesen weg und setzte ihm Frist bis 30. Juni 2012, um
die Schweiz zu verlassen. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 6. Juni 2012 ab;
X.________ wurde angewiesen, die Schweiz bis spätestens 31. August 2012 zu
verlassen.

C.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die
Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2012. Weiter sei dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und auf eine
Wegweisung zu verzichten.
Das Verwaltungsgericht und das Departement des Innern des Kantons Solothurn
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des
Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (
BGE 137 III 417 E. 1).

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet
des Ausländerrechts gegen Entscheide betreffend Bewilligungen ausgeschlossen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer kann hier zwar keinen
Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung aus dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) ableiten. Hingegen beruft er sich
auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Für das Eintreten ist dabei einzig von
Belang, ob der Beschwerdeführer durch einen Verwaltungsakt in seiner
Eigenschaft als möglicher Träger des Rechts auf Achtung des Familienlebens
berührt ist und eine Verletzung dieses behaupteten Rechts in vertretbarer Weise
geltend macht. Beides trifft vorliegend zu. Ob der Rechtsanspruch besteht, und
- soweit dies zutrifft - im konkreten Fall auch tatsächlich verletzt wurde, ist
hingegen in der Sache selbst zu klären (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E.
3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_730/2011 vom 24. Februar 2012 E. 1.2). Gestützt darauf
ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, zumal die allgemeinen
Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben.

1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung
der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E.
1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es hingegen nur insoweit, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Sachverhaltsfeststellungen, soweit rechtserheblich, können nur gerügt werden,
falls sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist dann der Fall,
wenn der Sachverhalt willkürlich ermittelt worden ist (Art. 9 BV) oder die
Sachverhaltsfeststellungen unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte und
Grundsätze zustande gekommen sind (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153).

1.5 Soweit der Beschwerdeführer auf Eingaben und Akten vor der Vorinstanz
verweist (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. II.4), tritt das Bundesgericht
praxisgemäss nicht darauf ein. Die erhobenen Rügen müssen in der
Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in
anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E.
3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).

1.6 Da neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG),
und echte tatsächliche Noven nicht berücksichtigt werden können (BGE 133 IV 342
E. 2.1 S. 343 f.), sind die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals ins
Recht gelegten Beweismittel unbeachtlich (vgl. E. 3.2.3 hiernach).

2.
2.1 Gemäss Art. 62 lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem
dann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn ein Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Von einer längerfristigen
Freiheitsstrafe ist nach der Rechtsprechung bei einer Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr auszugehen (BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5 S. 379 ff.), und zwar
unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Nachdem der
Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt worden ist, sind die Voraussetzungen für den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 62 lit. b AuG vorliegend ohne Weiteres
erfüllt.

2.2 Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat,
bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei
sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie
die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E.
4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu dieser gesetzlichen Regelung und zu den analogen früheren
Bestimmungen (Art. 10 Abs. 1 lit. a und Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; in Kraft
gewesen bis zum 31. Dezember 2007]) sind umso strengere Anforderungen an eine
fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der
Schweiz anwesend war. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist
und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der
zweiten Generation), sind fremdenpolizeiliche Massnahmen aber nicht
ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei
Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches
öffentliches Interesse (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436; 130 II 176 E. 4.4.2 S.
190).

2.3 Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus
Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
geschützte Privat- und Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das
wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der
Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind - wie früher bei
jener nach Art. 11 Abs. 3 ANAG - die Schwere des begangenen Delikts, der seit
der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser
Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren
familiäre Situation zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Er sei nicht vorbestraft und
habe keine Schulden. Im Vergleich zu den übrigen Mittätern sei sein Tatbeitrag
zur gemeinsamen Vergewaltigung "untergeordnet" gewesen. Er sei zudem stark in
der Schweiz integriert, wo er seine familiären, sozialen und kulturellen
Beziehungen und Wurzeln habe. Ein beruflicher Einstieg in Sri Lanka sei allein
aufgrund der wirtschaftlichen Lage in seiner Heimat kaum möglich. Zudem drohe
ihm als Tamile in Sri Lanka Diskriminierung und Verfolgung durch die
sri-lankische Regierung. Im Übrigen bestehe zwischen ihm und seinen Eltern ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis, weshalb die Wegweisung gegen Art. 8 EMRK
verstosse.

3.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen:
3.2.1 Soweit er auf eine günstige Rückfallprognose hinweist, ist festzuhalten,
dass das Bundesgericht zwar auch bei denjenigen Ausländern die Rückfallgefahr
und den Resozialisierungsgedanken in die Verhältnismässigkeitsprüfung mit
einbezieht, welche sich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen können. Wie die
Vorinstanz zu Recht eingewendet hat, gibt die Prognose über künftiges
Wohlverhalten in diesen Fällen jedoch nicht den Ausschlag (vgl. BGE 130 II 176
E. 4.2 S. 185; 125 II 105 E. 2c S. 110, jeweils mit Hinweisen). Zudem wird vom
Bundesgericht bei schwerer Delinquenz, insbesondere bei Delikten gegen die
körperliche und sexuelle Integrität, eine strenge Praxis verfolgt (BGE 125 II
521 E. 4a/aa S. 526 f.; 122 II 433 E. 2c S. 436 f.): Selbst ein geringes
Rückfallrisiko muss diesfalls nicht hingenommen werden.
3.2.2 Die Vorinstanz ist hier zu Recht von einem erheblichen Verschulden des
Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2d), was auch
von diesem nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Beschwerde S. 6 oben). Die vom
Beschwerdeführer im Erwachsenenalter verübten Straftaten sind in der Tat
gravierend: Die Umstände des von ihm am 5. Oktober 2008 gemeinsam mit vier
Mittätern verübten schweren Vergewaltigungsdelikts werden im Urteil des
Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 5. Juli 2010 eindrücklich aufgezeigt und im
angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts treffend zusammengefasst.
Daraus ist zu entnehmen, dass es sich um "massive Eingriffe in die physische,
psychische sowie sexuelle Integrität" gehandelt hat und der Beschwerdeführer
und seine Mittäter das damals 22-jährige Opfer "zum reinen Objekt degradiert
und bis zur vollständigen Erschöpfung gequält, erniedrigt, gedemütigt und
missbraucht" haben. Das Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Mittäter
zeugt gemäss dem Kreisgericht "von grösster Rücksichtslosigkeit und einem
Mangel an Respekt gegenüber dem Leben anderer". Dieser Einschätzung ist nichts
mehr beizufügen. Auch wenn der Beschwerdeführer einwendet, er habe - im
Gegensatz zu den Mittätern - nicht penetriert, ist das Gericht klar von
Mittäterschaft ausgegangen. Das Gericht hat zwar sein Verschulden als weniger
schwer als dasjenige seiner Mittäter beurteilt, aber doch festgehalten, dass
auch er sich entschlossen hatte, seinen Tatbeitrag zu leisten. Es kann somit -
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht von einem "untergeordneten"
Tatbeitrag gesprochen werden.
Bei dieser Sachlage durften die Vorinstanzen ohne Weiteres davon ausgehen, dass
ein eminentes öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers besteht.
3.2.3 Es trifft zwar zu, dass der ledige und kinderlose Beschwerdeführer
nunmehr seit 18 Jahren und damit den überwiegenden Teil seines bisherigen
Lebens in der Schweiz ansässig ist. Jedoch ist mit den Vorinstanzen
festzustellen, dass der Grad seiner Integration in die schweizerische
Gesellschaft nicht mit seiner langen Aufenthaltsdauer übereinstimmt. Der
Beschwerdeführer besuchte zwar in der Schweiz die Schule, konnte aber eine
Lehre als Carosseriespengler aufgrund seiner schlechten Schulleistungen nicht
antreten. Bis zu seiner Verhaftung war er arbeitslos. Immerhin arbeitet der
Beschwerdeführer seit Frühling 2010 als Maschinenführer und sein Arbeitgeber
scheint mit seinen Leistungen zufrieden zu sein. Im Übrigen kann von einer
engen Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz nicht die Rede sein;
vielmehr ist höchstens von einer durchschnittlichen Integration auszugehen. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, er pflege "rege Kontakte" auch zu Schweizern,
sowie die angebliche aktive Mitgliedschaft in einem Fussballverein vermögen
daran nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der
Beschwerdeführer das schwere Vergewaltigungsdelikt zusammen mit vier aus Sri
Lanka stammenden Mittätern begangen hat; im Weiteren sind jedoch keine
konkreten Hinweise auf einen schweizerischen Bekanntenkreis ersichtlich.
Insgesamt ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachten langen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz somit kein allzu hohes Gewicht beizumessen.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka würde diesen zwar sehr hart
treffen, leben doch seine Eltern und Geschwister in der Schweiz. Immerhin
verfügt der Beschwerdeführer aber auch über Verwandte in seiner Heimat, so etwa
die Grosseltern sowie eine Tante mütterlicherseits. Zudem kann davon
ausgegangen werden, dass ihm die lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten
durch sein Elternhaus vermittelt wurden und ihm diese auch durch die -
spärlichen - Ferienbesuche nicht gänzlich unvertraut sind. Zudem ist der
Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die tamilische Sprache
zumindest mündlich genügend beherrscht. Dass der Beschwerdeführer in seiner
Heimat weniger vorteilhafte wirtschaftliche Verhältnisse antreffen wird und er
Schwierigkeiten haben dürfte, sich in den dortigen Arbeitsmarkt einzugliedern,
mag allenfalls zutreffen. Diese Folge ist indessen seinem kriminellen Verhalten
zuzuschreiben und deshalb hinzunehmen (Urteil 2C_1029/2011 vom 10. April 2012
E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die tamilische Minderheit
werde in Sri Lanka auch nach dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs
diskriminiert und in ihren Rechten eingeschränkt, und er legt in diesem
Zusammenhang diverse neue Beweismittel ins Recht. Soweit diese erst nach dem
Ergehen des angefochtenen Entscheids entstanden bzw. datiert sind, sind sie als
echte Noven nicht zu beachten. Die übrigen Beweismittel hätte der
Beschwerdeführer sodann bereits vor dem Verwaltungsgericht ins Recht legen
können; neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG),
was hier nicht der Fall ist (vgl. E. 1.6 hiervor). Im Übrigen sind sämtliche
eingereichten Beweismittel (Berichte Human Rights Watch bzw. Flüchtlingshilfe,
Länderberichte Amnesty International) sehr allgemein gehalten und gehen nicht
spezifisch auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ein.
3.2.4 Nach dem Ausgeführten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
annimmt, dass das öffentliche Interesse an einem Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers höher zu gewichten ist, als dessen
Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.

3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beruft, kann
seiner Rüge ebenfalls nicht gefolgt werden:
3.3.1 Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der
Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E.
1.3.2 S. 146 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber
auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die
Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I
143 E. 3.1 S. 148; vgl. auch Urteil des EGMR Khan gegen Vereinigtes Königreich
vom 12. Januar 2010, [47486/06] § 34 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf Schutz
des Privatlebens kann auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer
ausgewiesen werden soll (Urteil des EGMR A.A. gegen Vereinigtes Königreich vom
20. September 2011, [8000/08] § 49). Aus diesem Anspruch ergibt sich ein Recht
auf Verbleib im Land aber nur unter besonderen Umständen. Eine lange
Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht;
erforderlich sind besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S.
384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22).
3.3.2 Zwar leben die Eltern des heute 23-jährigen Beschwerdeführers und auch
seine Geschwister in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist aber der Kernfamilie
entwachsen, unverheiratet und hat keine Kinder. Wohl mag er, wie er geltend
macht, zu seinen Eltern und Geschwistern einen engen familiären Kontakt
pflegen. Diese Beziehungen sind allerdings im Lichte von Art. 8 EMRK nicht mehr
relevant (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146); ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis (namentlich Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse bei
körper lichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten),
welches einen Aufenthaltsanspruch zu begründen vermöchte, ist nicht ersichtlich
(vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261 f. sowie Urteil
2C_213/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 2.2.3). Von besonders intensiven privaten
Beziehungen beruflicher und gesellschaftlicher Natur kann unter diesen
Umständen nicht die Rede sein.
3.3.3 Hinsichtlich des Schutzes des Privat- und Familienlebens ist sodann
festzuhalten, dass der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierte Anspruch ohnehin nicht
absolut gilt: Vielmehr darf nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das durch Ziff. 1
geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,
das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gleich wie Art. 96 Abs.
1 AuG verlangt die Konvention in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden privaten Interessen an der Aufrechterhaltung der Bewilligung
und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei die
Entscheidungskriterien nahezu identisch sind. Daraus folgt, dass eine
Massnahme, die sich - wie im vorliegenden Fall - im Sinne von Art. 96 Abs. 1
AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält.
3.3.4 Schliesslich trifft es zwar zu, dass gemäss der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch in gewissen Fällen
massiver Straffälligkeit die privaten Interessen die öffentlichen Interessen an
einer Fernhaltung zu überwiegen vermögen. Aufgrund der vorliegenden Umstände
kann der Beschwerdeführer jedoch aus dieser Rechtsprechung nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da in den in der Beschwerdeschrift zitierten Fällen
Verhältnisse zugrunde liegen, die sich in entscheidwesentlichen Punkten vom
vorliegenden Sachverhalt unterscheiden: So hatte im Fall Beldjoudi gegen
Frankreich vom 26. März 1992 (Beschwerde Nr. 12083/86) der Beschwerdeführer
über 40 Jahre in Frankreich gelebt. Der Gerichtshof hielt fest, er scheine
ausser seiner Staatsbürgerschaft keinerlei Beziehungen zu Algerien zu haben und
kein Arabisch zu sprechen. Seine Ehefrau sei Französin, Tochter französischer
Eltern, in Frankreich geboren und habe immer dort gelebt. Wenn sie gezwungen
wäre, ihrem Ehemann zu folgen, müsste sie sich voraussichtlich in Algerien
niederlassen, einem Staat, dessen Sprache sie wahrscheinlich nicht kenne, was
ihr grosse Schwierigkeiten bereiten würde und wofür praktische und eventuell
sogar rechtliche Hindernisse bestehen würden. Im Fall Nasri gegen Frankreich
vom 13. Juli 1995 (Beschwerde Nr. 19465/92) handelte es sich um einen
gehörlosen Beschwerdeführer, welcher ein Minimum an psychologischem und
sozialem Gleichgewicht lediglich innerhalb seiner Familie erhalten konnte,
wobei die Familienangehörigen französische Staatsangehörige ohne nähere
Bindungen zu Algerien waren.

4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich aufgrund
der obenstehenden Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons
Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger