Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.694/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_694/2012

Urteil vom 21. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/
15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Einschränkung im Dolmetscherverzeichnis,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission, vom 7. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist seit dem 1. April 1994 für die Sprachen Arabisch, Französisch,
Englisch und Spanisch im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen.

B.
Im Dezember 2009 erhielt die für das kantonale Dolmetscherverzeichnis
zuständige Fachgruppe Dolmetscher- und Übersetzungswesen des Kantons Zürich
(nachfolgend: Fachgruppe Dolmetscherwesen) eine Beanstandung seitens der
Stadtpolizei Zürich bzw. der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend die
Französischkenntnisse von X.________. Daraufhin holte die Fachgruppe
Dolmetscherwesen bei X.________ eine Stellungnahme ein und veranlasste einen
fachlichen Eignungstest bei der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften (nachfolgend: ZHAW), den X.________ fristgerecht absolvierte.
Zum anschliessenden Bericht der ZHAW vom 14. Juni 2010 äusserte sich X.________
am 27. September 2010. Mit Entscheid vom 24. Mai 2011 beschloss die Fachgruppe
Dolmetscherwesen, den Eintrag von X.________ im Dolmetscherverzeichnis des
Kantons Zürich für die Sprache "Französisch schriftlich" zu streichen und dem
Eintrag "Französisch mündlich" die Einschränkung "nur bei Verwaltungs- und
Untersuchungsbehörden" hinzuzufügen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am 7. Juni 2012 ab.

C.
Vor Bundesgericht beantragt X.________, den vorinstanzlichen Beschluss der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2012 und
damit auch den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 24. Mai 2011
aufzuheben und in Gutheissung der Beschwerde den Eintrag für die Sprache
"Französisch schriftlich" im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich zu
belassen sowie dem Eintrag für "Französisch mündlich" keine Einschränkung
hinzuzufügen. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen oder
vornehmen zu lassen, insbesondere sei volle Akteneinsicht in die
Sprachüberprüfungsunterlagen vom 27. Mai 2010 zu gewähren. Subeventualiter sei
dem Beschwerdeführer die Wiederholung der Sprachüberprüfung im Beisein seines
Rechtsanwalts und eines unabhängigen Sachverständigen zu ermöglichen.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und die
Fachgruppe Dolmetscherwesen verzichteten auf eine Vernehmlassung zur
Beschwerde, wobei die Fachgruppe Dolmetscherwesen die Abweisung des Gesuchs um
aufschiebende Wirkung beantragte.

D.
Mit Verfügung vom 10. September 2012 hat der Abteilungspräsident das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

E.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei
mittlerweile auch für Arabisch aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons
Zürich gestrichen worden, und beantragte, die Fachgruppe Dolmetscherwesen
diesbezüglich zur Stellungnahme aufzufordern. Mit Mitteilung vom 10. Oktober
2012 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass
Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens die Streichung bzw.
Einschränkung im Dolmetscherregister betreffend Französisch darstelle.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit seiner als "Einheitsbeschwerde gemäss Art.
119 Abs. 1 BGG" bezeichneten Eingabe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und zugleich subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Das
Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE
136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen).

1.2 Der Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 7. Juni 2012 erging in Anwendung der Dolmetscherverordnung des Kantons
Zürich vom 26./27. November 2003 (LS 211.17; nachfolgend:
Dolmetscherverordnung). Dabei handelt es sich um öffentliches Recht. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb grundsätzlich
das zutreffende Rechtsmittel (Art. 82 lit. a BGG).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist allerdings gemäss
Art. 83 lit. t BBG unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen
und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung (BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; Urteile
2C_1016/2011 vom 3. Mai 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 I 196; 2C_306/2012
vom 18. Juli 2012 E. 1.2). Der angefochtene Entscheid bildet eine unmittelbare
Folge des negativen Prüfungsausgangs, weshalb vorliegend die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Urteile 2D_40/2012 vom
6. August 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_560/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 2.2).

1.3 Bei Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde zu prüfen (Art. 113 ff.
BGG).
1.3.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Beschluss der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2012. Es
handelt sich dabei um einen Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen
Gerichts, der kantonal letztinstanzlich ist (vgl. § 21 Dolmetscherverordnung
und § 42 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24.
Mai 1959 [LS 175.2; nachfolgend: VRG]; Urteil 1C_179/2010, 1C_177/2010 vom 25.
Mai 2010 E. 3.2). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig
(Art. 113 f. i.V.m. Art. 86 BGG). Dagegen kann der Beschluss der Fachgruppe
Dolmetscherwesen vom 24. Mai 2011 aufgrund des Devolutiveffekts nicht
angefochten werden (Art. 114 i.V.m. Art. 86 BGG; Urteil 2C_785/2011 vom 1. März
2012 E. 1.1).
1.3.2 Die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde setzt ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b BGG). Die massgeblichen
rechtlich geschützten Interessen können entweder durch kantonales oder
eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes
spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern die Interessen auf dem Gebiet
liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (BGE 136 I 229 E.
3.2 S. 235; 133 I 185 E. 4 S. 191). Das Willkürverbot (Art. 9 BV) verschafft
für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse; zur Willkürrüge ist eine
Partei nur legitimiert, wenn sie sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann,
die ihr im Bereich der betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen
Rechtsanspruch einräumt oder zumindest den Schutz ihrer Interessen bezweckt (
BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; 136 I 229 E. 3.2 S. 235; 133 I 185 E. 6.3 S. 200;
126 I 81 E. 5 S. 90 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für das
allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 138 I 305 E. 1.3 S.
308 f.; Urteil 1D_19/2007 vom 16. Dezember 2008 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 I
49). Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann der Betroffene hingegen die
Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften rügen, deren Missachtung zugleich
in Verfahrensgrundrechte (Art. 29 ff. BV) eingreift. Unzulässig sind dabei
Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2 S.
308; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.).
1.3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht
als Teil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV), eine Verletzung allgemeiner bundesrechtlicher und verfassungsmässiger
Verfahrensrechte durch die nicht eingeräumte Gelegenheit, allfällige
Ablehnungs- oder Ausstandsgründe geltend zu machen (Art. 19 VwVG [SR 172.021]
i.V.m. Art. 58 BZP [SR 273]; Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) sowie ein willkürliches
Vorgehen der Vorinstanz, indem sie ihren Beschluss auf einen nicht schlüssigen
und nicht überprüfbaren Prüfungsbericht gestützt und daraus gefolgert habe, der
Beschwerdeführer genüge den Anforderungen an die Qualität der Dolmetscher- und
Übersetzungsleistungen nicht (Verletzung von Art. 8, 9 und 29 Abs. 1 BV).
Diesbezüglich sei der Sachverhalt offensichtlich falsch und willkürlich
festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 118 Abs. 2 BGG).
1.3.4 Nach § 7 der Dolmetscherverordnung führt die Fachgruppe Dolmetscherwesen
ein "Verzeichnis von Personen, denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden
Dolmetscher- und Übersetzungsaufträge erteilen können" (Abs. 1). Steht im
Einzelfall keine registrierte Person zur Verfügung, kann eine solche nicht
innert nützlicher Frist aufgeboten werden oder liegen sonstige besondere
Umstände vor, sind Aufträge zu den gleichen Bedingungen auch an nicht
registrierte Personen möglich, sofern die auftraggebende Behörde die fachlichen
und persönlichen Voraussetzungen des Betroffenen als gegeben erachtet (§ 7 Abs.
2 Dolmetscherverordnung). Die Aufnahme in das Dolmetscherverzeichnis begründet
weder ein Vertragsverhältnis zwischen der betroffenen Person und den Behörden,
noch verschafft sie einen Anspruch auf Erteilung von Aufträgen (§ 7 Abs. 3
Dolmetscherverordnung); selbst wer an sich für die Aufnahme in die Liste
geeignet erscheint, hat keinen Anspruch hierauf (§ 9 Abs. 2
Dolmetscherverordnung).
1.3.5 Der Beschwerdeführer verfügt damit gestützt auf das einschlägige
kantonale Recht über kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115
lit. b BGG, weshalb er sich im vorliegenden Zusammenhang weder auf das
Willkürverbot (Art. 9 BV) noch auf das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art.
8 Abs. 1 BV) berufen kann. Der Umstand, dass registrierte Personen, welche sich
über ihre Fähigkeiten ausgewiesen haben, bei der Auftragserteilung von den
Behörden bevorzugt behandelt werden (können), bildet ausschliesslich ein
tatsächliches Interesse daran, nicht von der staatlichen Dolmetscherliste
gestrichen zu werden (Urteil 2C_560/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 3.3.2). Ob der
Beschwerdeführer den Anforderungen an die Qualität der Dolmetscher- und
Übersetzungsleistungen genügt oder nicht, ist mangels rechtlich geschützten
Interesses im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Eine materielle
Überprüfung ist auch nicht darüber zu erreichen, dass der Vorinstanz eine
fehlerhafte Sachverhaltsermittlung oder ein willkürliches Vorgehen bei der
(Beweis-)Würdigung des Prüfungsberichts vorgeworfen wird. Insoweit ist daher
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3.6 Dagegen hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Beurteilung, ob im kantonalen Verfahren die verfassungsmässigen Ansprüche
auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie auf Unparteilichkeit und
Unbefangenheit der Prüfungsexperten (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt worden sind.
Anderes als die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann dabei jedoch nicht
gerügt werden (Art. 116 BGG).
1.3.7 Unter den vorgenannten Einschränkungen ist auf die im Übrigen form- und
fristgereicht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, ihm sei in Verletzung von Art. 29 Abs. 1
und 2 BV zu Unrecht nicht vor Abnahme der Sprachprüfung Gelegenheit gegeben
worden, allfällige Ablehnungs- und Ausstandsgründe geltend zu machen. Die
Prüferin Y.________ und die Expertin Z.________ seien für persönlich befangen
zu erklären, zumal sie von einem (von den frankophonen Ländern Afrikas
abweichenden) "Standardfranzösisch" ausgingen, welches es so gar nicht gebe.
Gerade auch die verweigerte Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen lasse
Zweifel an der Unbefangenheit der Prüfungsmethode der genannten Personen
aufkommen.

2.1 Der Prüfungsbericht vom 14. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer vor Erlass
des erstinstanzlichen Entscheids zur Stellungnahme zugestellt. In seiner
Eingabe vom 27. September 2010 berief sich der Beschwerdeführer jedoch nicht
auf die (mögliche) Befangenheit der genannten Personen, obwohl sie im
Prüfungsbericht vom 14. Juni 2010 ausdrücklich erwähnt werden. Vielmehr setzte
sich der Beschwerdeführer inhaltlich mit dem Prüfungsbericht auseinander,
machte geltend, es gebe keine einheitliche französische "Standardsprache", und
beantragte eine Expertise bzw. Befragung durch einen unabhängigen
Französisch-Sprachexperten. In der Rekursschrift vom 4. Juli 2011 wird dann
erstmals eine Befangenheit behauptet.

2.2 Bei diesem Verfahrensablauf kann offenbleiben, ob es dem Beschwerdeführer
nicht bereits vor seiner Stellungnahme am 27. September 2010 möglich und
zumutbar gewesen wäre, die (behauptete) Befangenheit zu rügen. Spätestens mit
dieser Eingabe hätte er den (behaupteten) Organmangel vorbringen können und
müssen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch
für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des
Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder
vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei
erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben,
Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel
schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 132 II 485 E. 4.3
S. 496; 121 I 225 E. 3 S. 229 f.). Das erstmalige Erheben dieser Rüge in der
Rekursschrift erfolgte damit eindeutig verspätet.

2.3 Im Übrigen macht der Beschwerdeführer mit seiner Rüge keinen Ausstandsgrund
geltend. Wie er selbst ausführt, zweifelte er erst aufgrund des
Prüfungsberichts vom 14. Juni 2010 und der dortigen Ausführung zum
"Standardfranzösisch" an der Unbefangenheit der Prüferin und der Expertin.
Diese Umstände waren aber nach objektiven Gesichtspunkten nicht geeignet, den
Anschein der Befangenheit zu erwecken, handelt es sich doch um (behauptete)
inhaltliche Mängel des Prüfungsberichts und nicht um Anzeichen für eine - über
die Unbefangenheitsgarantie des Art. 29 Abs 1 BV erfasste - sachwidrige
persönliche Beeinflussung durch die mit der Abklärung betrauten Personen
(Urteile 1C_442/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1; 2C_831/2011 vom 30. Dezember 2011
E. 3.1; MOOR/POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 270).
Bezeichnender- und sachgerechterweise erhebt der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme vom 27. September 2010 denn auch inhaltliche Kritik am
Prüfungsbericht vom 14. Juni 2010.

3.
Zudem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da ihm die Einsicht in die
Prüfungsunterlagen verweigert worden sei. Er habe lediglich den Prüfungsbericht
vom 14. Juni 2010 einsehen können, was ihm aber nicht erlaube, sich detailliert
mit diesem Bericht auseinanderzusetzen. Es sei nicht überprüfbar, welche
Prüfungsaufgaben er wie gelöst habe bzw. nach welchen Kriterien die
Sprachüberprüfung überhaupt vorgenommen und bewertet worden sei.

3.1 Die Vorinstanz hat eine unzulässige Verweigerung des Akteneinsichtsrechts
mit der Begründung verneint, dass dem Beschwerdeführer vor Durchführung der
Prüfung schriftlich mitgeteilt worden sei, worin die mündliche und schriftliche
Prüfung bestehe. Auch sei detailliert aufgelistet worden, worüber die mit der
Abnahme der Sprachprüfung beauftragte ZHAW Bericht zu erstatten habe. Dem
Beschwerdeführer hätten die Kriterien der vorgenommenen Prüfung damit bekannt
sein müssen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Prüfung nach anderen als
den im Vorfeld mitgeteilten Kriterien vorgenommen worden sei.

3.2 Es ist unbestritten, dass die Fachgruppe Dolmetschwesen den
Beschwerdeführer vor Durchführung der Prüfung über den Ablauf der mündlichen
und schriftlichen Prüfung informiert und dabei auch die detaillierten Kriterien
genannt hat, die dem Prüfungsbericht zugrunde zu legen sind. Hingegen wurde dem
Beschwerdeführer entgegen seinem Antrag keine Möglichkeit gegeben, nach
Absolvierung des Eignungstests in seine Prüfungsunterlagen Einsicht zu nehmen.
Strittig ist, ob darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
liegt.

3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als
Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit
sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE
135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494;
Urteil 2C_724/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Bei
Prüfungsentscheiden dient die Einsicht in die Akten dem Kandidaten namentlich
dazu, nachträglich die Beurteilung seiner Prüfungsarbeit nachzuvollziehen und
allenfalls ein Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid einzulegen. Zu diesem
Zweck ist dem Kandidaten Zugang zu all jenen Informationen zu gewähren, die
erforderlich sind, um die Prüfungsbewertung nachvollziehen zu können (BGE 121 I
225 E. 2 S. 227 ff.; Urteile 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 2.3.2; 1P.593/
1999 vom 1. Dezember 1999 E. 5a). Vom Einsichtsrecht erfasst sind namentlich
die eigenen Prüfungsunterlagen, wozu unter anderem die schriftlich gestellten
Prüfungsaufgaben sowie die schriftlichen Prüfungsarbeiten des Kandidaten zählen
(BGE 121 I 225 E. 2b S. 228 und E. 2d S. 229). Ausgenommen sind die sog. "
(verwaltungs-)internen Akten", die wie etwa die persönlichen Notizen eines
Prüfungsexperten bloss der Vorbereitung der Leistungsbewertung dienen und in
dieser ihre endgültige Fassung finden (vgl. Urteil 2D_35/2010 vom 24. September
2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.4 Anders als bei der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen anderer
Kandidaten (dazu Urteil 2C_638/2007, 2D_117/2007 vom 7. April 2008 E. 4.2 mit
Hinweisen) kann der Zugang zu den eigenen Prüfungsunterlagen nicht davon
abhängig gemacht werden, dass konkrete Anhalts- oder Verdachtspunkte
vorgebracht werden, die auf eine falsche Prüfungsbewertung schliessen lassen (
BGE 121 I 225 E. 2b S. 227 f.). Vielmehr wird der Kandidat regelmässig
überhaupt erst nach Konsultation seiner eigenen Prüfungsunterlagen in der Lage
sein, entsprechende Anhalts- oder Verdachtspunkte substanziiert vorzubringen.
Auch berühren die eigenen Prüfungsunterlagen keine schützenswerten
Drittinteressen (vgl. Urteil 2C_638/2007, 2D_117/2007 vom 7. April 2008 E.
4.2).

3.5 Grundlage des vorinstanzlichen Entscheids war der Prüfungsbericht der ZHAW
vom 14. Juni 2010. Weitere Prüfungsunterlagen befinden sich nicht bei den
Akten. Alleine aufgrund des Prüfungsberichts und der vorgängigen Information
über die Kriterien der Sprachüberprüfung war der Beschwerdeführer nicht in der
Lage, die Prüfungsbewertung nachzuvollziehen: Wie er zu Recht ausführt, konnte
er ohne Einsicht in die weiteren Prüfungsunterlagen (etwa die schriftlichen
Übersetzungen Deutsch-Französisch bzw. Französisch-Deutsch) nicht beurteilen,
welche Aufgaben er wie gelöst hat und ob die Beurteilung seiner Fähigkeiten im
Prüfungsbericht zutreffend ist.

3.6 Ohne Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen kann der Beschwerdeführer
allfällige Einwände gegen die Sprachüberprüfung bzw. den Prüfungsbericht der
ZHAW vom 14. Juni 2010 nicht substanziiert erheben. Gerade angesichts der
richterlichen Zurückhaltung bei der Überprüfung von Fähigkeitsbewertungen ist
der Beschwerdeführer zumindest in die Lage zu versetzen, seinen Standpunkt
wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. Urteil 2C_463/2012 vom 28. November 2012
E. 2.1). Da der Beschwerdeführer hierzu keine Gelegenheit erhielt, liegt eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Eine "Heilung" der
festgestellten Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren kommt mit
Blick auf die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts, die im Verfahren der
subsidiären Verfassungsbeschwerde auf die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten beschränkt ist (vgl. Art. 116 BGG), nicht in Betracht (Urteil 2D_6/2008
vom 1. Juli 2008 E. 3 mit Hinweisen).

3.7 Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Fachgruppe
Dolmetscherwesen zurückzuweisen, damit sie nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs über die Sache neu entscheidet (Art. 107 Abs. 2 BGG).

4.
Dem unterliegenden Kanton Zürich sind für das vorliegende Verfahren keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er muss den obsiegenden
Beschwerdeführer für dieses jedoch angemessen entschädigen (Art. 68 Abs. 2
BGG). Das Verwaltungsgericht hat dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens
entsprechend die kantonale Kosten- und Entschädigungsfrage neu zu regeln (vgl.
Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die
Fachgruppe Dolmetscher- und Übersetzungswesen des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission, zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli