Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.693/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_693/2012

Urteil vom 16. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St.
Gallen.

Gegenstand
Entzug der Berufsausübungsbewilligung/Wiederaufnahme des Verfahrens/
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 5. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Am 3. November 2010 entzog das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen
X.________ die Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Arztberufs. Das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde am 11. August 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die
dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das
Bundesgericht mit Urteil 2C_224/2012 vom 26. April 2012 nicht ein. Am 19. Mai
2012 stellte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ein
Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Entzug der
Berufsausübungsbewilligung. Nach Entgegennahme der Aufforderung zur Leistung
eines Kostenvorschusses ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege; dieses Gesuch wies der Präsident des Verwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 5. Juni 2012 ab.
Gegen diese Verfügung gelangte X.________ am 4. Juli 2012 (Postaufgabe, Datum
der Rechtsschrift 5. Juli 2012) ans Bundesgericht. Am 11. Juli 2012 hat er
fristgerecht die angefochtene Verfügung nachgereicht. Weitere
Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; der Beschwerdeführer muss sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzen.
Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter
Hinweis auf Art. 99 Abs. 2 VRP/SG in Verbindung mit Art. 117 ZPO sowie Art. 29
Abs. 3 BV mit der Begründung abgewiesen, dass das Begehren des
Beschwerdeführers um Wiederaufnahme wenig Erfolgsaussichten habe. Dazu hielt es
einerseits fest, dass er die zwei zur Unterstützung seines Anliegens
beigebrachten Dokumente bereits im ursprünglichen Verfahren hätte veranlassen
und dann vorlegen können, wobei das Verfahren der Wiederaufnahme gemäss Art. 81
Abs. 1 VRP/SG nicht dazu diene, Versäumtes nachzuholen; ohnehin aber seien
diese nachträglichen Dokumente nicht innert der Frist von drei Monaten gemäss
Art. 83 Abs. 1 VRP/SG eingereicht worden. Die Äusserungen in der Rechtsschrift
vom 4./5. Juli 2012 sind nicht geeignet darzulegen, inwiefern das
Verwaltungsgericht mit der auf dieser Basis vorgenommenen Einschätzung der
Prozessaussichten im kantonalen Verfahren schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletzt hätte. Unerfindlich bleibt, was mit der Bemerkung: "Das
Verwaltungsgericht hat Übersetzung- und Zustelldatum vom 16.05.2012 übersehen"
gesagt werden soll. Was den Bericht der "Zeitung A.________ vom 21.06.2012"
betrifft, würde es sich ohnehin um ein unzulässiges Novum handeln (Art. 99 Abs.
1 BGG).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 100
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem zumindest implizit auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die
Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller